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  • 02.12.2014 · IWW-Abrufnummer 173336

    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 20.03.2014 – 4 Sa 165/13

    Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist im Grundsatz sachlich begründet und entspricht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützten Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein.


    Tenor:

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.05.2013 - 55 Ca 967/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    2. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.



    Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) mit seinen Anlagen in der für die DAK jeweils neuesten Fassung Anwendung. Nach § 10 EKT-Manteltarifvertrag richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen gemäß Anlage 5 zum EKT, die der überwiegend ausgeübten Tätigkeit entspricht.



    Seit Juni 2011 ist die Klägerin nach der hier zu berücksichtigenden Aufgabenbeschreibung (Blatt 12 - 14 d. A.) im Servicezentrum der Beklagten in B-Stadt als Mitarbeiterin des zehnköpfigen Teams zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte tätig. Die Tätigkeit besteht zu 80 % aus den Aufgaben Support über Servicehotline für Kunden und D. intern für Mitarbeiter. Bezüglich der Aufgaben im Einzelnen wird auf die von der Beklagten erstellte Aufgabenbeschreibung (Blatt 12 -14 d. A.) verwiesen.



    Die Klägerin ist gegenwärtig in die Vergütungsgruppe 3 der Anlage 5 EKT eingereiht. Darüber hinaus wird ihr seit dem 01.07.2011 eine persönliche Zulage in Höhe der Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 4 gemäß § 10 Abs. 2 EKT gewährt (vgl. Blatt 11 d. A.). Ein spezielles Tätigkeitsbeispiel "Sachbearbeiter elektronische Gesundheitskarte" gibt es im EKT nicht.



    Die Klägerin hat mit der beim Arbeitsgericht Schwerin erhobenen Klage die Feststellung begehrt, dass sie in die Vergütungsgruppe 5 der Anlage 5 zum EKT, hilfsweise, dass sie seit dem 01.07.2011 in die Vergütungsgruppe 4 der Anlage 5 zum EKT eingruppiert sei. Die von ihr auszuübende Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Die ihr übertragenen Arbeitsaufgaben seien den Fallbeispielen "Sachbearbeiter Disease-Management-Programme bzw. Sachbearbeiter der Fachgruppen A bis D" vergleichbar.



    Von einer vorübergehenden, die tariflichen Voraussetzungen erfüllenden, Tätigkeit könne bereits in Anbetracht des seit Juni 2011 zurückliegenden Zeitraums nicht ausgegangen werden. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hätte als solche bezeichnet werden müssen. Es sei auch nicht absehbar, dass sich die Tätigkeit der Klägerin zukünftig ändern werde. Die vielfältigen Fachkenntnisse, die die Klägerin zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe anwenden müsse, würden sich bereits aus den von der Klägerin anzuwendenden Rechtsvorschriften ergeben.



    Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Klägerin tarifgerecht eingruppiert sei. Die Klägerin übe keine Tätigkeit aus, die zu mehr als 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere. Die Tätigkeit der Klägerin sei auf die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte beschränkt. Vielseitige Fachkenntnisse seien für diesen beschränkten Aufgabenbereich nicht erforderlich. Es gehöre nicht zu den Aufgaben der Klägerin, auf andere Fragestellungen als zur elektronischen Gesundheitskarte fachlich einzugehen. Insgesamt habe die Klägerin nur einen eng umgrenzten Bereich von Vorschriften zu beachten. Die Prüfung der zuständigen Organisationsabteilung der Beklagten habe ergeben, dass die Klägerin eine Tätigkeit ausübe, die der Vergütungsgruppe 4 zuzuordnen sei. Diese Tätigkeit sei jedoch nur vorübergehend im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte übertragen worden.



    Auch sei die Auffassung der Klägerin zu dem Umstand "vorübergehend" fehlerhaft. Vorübergehend sei nicht mit kurzzeitig gleichzusetzen. Der Begriff sei vielmehr so zu verstehen, dass es sich um einen zeitlich begrenzten Umstand handele. Dieses ergebe sich hier schon aus der "Einführung" der neuen Gesundheitskarte. Nach Abschluss dieser Maßnahme falle diese Aufgabe weg bzw. reduziere sich auf das zahlenmäßig geringe Niveau der Neukunden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es sehr wohl absehbar, wann die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte abgeschlossen sein werde.



    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass es an einer auf unbestimmte Dauer übertragenen höherwertigen Tätigkeit fehle. Die Frage, ob die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der begehrten Eingruppierung überhaupt erfüllt sind, hat es offen gelassen.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.



    Gegen dieses der Klägerin am 12.08.2013 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung.



    Sie hält das Urteil für fehlerhaft und ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass hier eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erfolgt sei und dass es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dafür einen Grund gegeben habe. Außerdem habe es nicht billigem Ermessen entsprochen, die Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung hat die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr angesprochen.



    Die Klägerin beantragt,



    das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31. Mai 2013 - 55 Ca 1119/12 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5 der Anlage 5 zum Ersatzkassenmanteltarifvertrag (EKT) vom 01.01.1962 in der jeweils neuesten Fassung des Ergänzungstarifs zu zahlen und Bruttonachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,



    hilfsweise



    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2012 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 der Anlage 5 zum Ersatzkassenmanteltarifvertrag (EKT) vom 01.01.1962 in der jeweils neuesten Fassung zu zahlen und Bruttonachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.



    Die Beklagte beantragt,



    die Berufung zurückzuweisen.



    Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt vor, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Übertragung der streitgegenständlichen Tätigkeiten (Juni 2011) davon ausgegangen sei, dass die tatsächliche Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, also der Austausch der alten gegen die neuen Gesundheitskarten, spätestens Ende 2013 abgeschlossen sein würde. Zu diesem Zeitpunkt sollten die bisherigen Gesundheitskarten ungültig werden.



    Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung. Auch hat sie keinen Anspruch darauf, dauerhaft Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 zu erhalten.



    I.



    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5 der Anlage 5 zum Ersatzkassenmanteltarifvertrag (EKT) vom 01.01.1962 in der jeweils neuesten Fassung des Ergänzungstarifs. Da das Arbeitsgericht die Frage, ob die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung an sich nicht erfüllt sind, offen gelassen hat, ist möglicherweise versehentlich eine diesbezügliche Berufungsbegründung unterblieben, worauf die Beklagte allerdings mit der Berufungserwiderung hingewiesen hatte. Gleichwohl wird unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens durch das Berufungsgericht dazu Stellung genommen.



    Die Klage konnte keinen Erfolg haben, da es an den tariflichen Voraussetzungen für die begehrte Vergütungsgruppe fehlt. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen hat die Klägerin nicht vorgetragen.



    Nach § 10 Abs. 1 EKT-Manteltarifvertrag wird der/die Angestellte nach den Tätigkeitsmerkmalen laut Anlage 5 in die Vergütungsgruppe eingereiht, die der überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Für die Einreihung in die begehrte Vergütungsgruppe müsste die Klägerin nach der tariflichen Vorschrift zu mehr als 50 % eine Tätigkeit ausüben, die den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen entspricht.



    Folgende Vergütungsgruppen sind hier von Bedeutung:



    Verg. Gr. 3:



    Tätigkeiten, die ausreichende Fähigkeiten oder Fachkenntnisse erfordern



    Beispiele:



    Verg. Gr. 4:



    Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern



    Beispiele:



    Verg. Gr. 5:



    Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern



    Beispiele:



    Zu den im Tarifvertrag genannten Beispielen wird auf die Anlage K3 (Blatt 7 - 9 d. A.) verwiesen und Bezug genommen.



    Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass keines der genannten Beispiele unmittelbar die Tätigkeit der Klägerin wiedergibt. Folglich hat die Klägerin substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sie die Anforderungen der geltend gemachten Vergütungsgruppe erfüllt.



    Die Tätigkeitsmerkmale der im Tatbestand genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht.



    Da zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass die Tätigkeit der Klägerin der Vergütungsgruppe 4 entspricht und keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin geschuldeten Tätigkeiten solche sind, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.



    Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 5. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Tätigkeit im Team zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in rechtserheblichem Ausmaß gründliche und vielseitige Fachkenntnisse abverlangt.



    Das Tarifmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen.



    Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. u. a. BAG 10.12.1997, 4 AZR 221/96). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23.09.2009, 4 AZR 308/08), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.



    Vorliegend ist nicht erkennbar, dass für die Tätigkeit der Klägerin die Kenntnis eines umfangreichen Vorschriftenkatalogs und einer Vielzahl von Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass für die konkrete Tätigkeit der Klägerin die Kenntnis von etwa sieben bis zehn Paragraphen erforderlich sei. Auch sei die Tätigkeit relativ klar vorgegeben und beschränke sich auf einen Teilausschnitt der Thematik elektronischen Gesundheitskarte, nämlich dem roll out der Karten. Die Erforderlichkeit vielseitiger Fachkenntnisse ist daher nicht entscheidungserheblich vorgetragen.



    Auch der weitere Vortrag der Klägerin, dass ihre Arbeitsaufgaben den Fallbeispielen nach der Vergütungsgruppe 5 "Sachbearbeiter Disease Managementprogramme" beziehungsweise "Sachbearbeiter der Fachgruppen A bis D" vergleichbar seien, konnte mangels konkreter Angaben und Begründungen nicht berücksichtigt werden. Es ist auch nicht erkennbar, warum die Arbeitsaufgaben miteinander vergleichbar sein sollten.



    II.



    Auch der Hilfsantrag der Klägerin, der die Verpflichtung der Beklagten zur dauerhaften Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 und nicht nur der Zahlung der Aufrückungszulage zum Ziel hat, ist unbegründet.



    1.



    Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die der Klägerin (vorübergehend) übertragenen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 4 entsprechen. Die Klägerin hätte jedoch nur dann einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, wenn ihr die höherwertigen Tätigkeiten dauerhaft übertragen worden sind oder jedenfalls bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens der Beklagten gemäß § 315 BGB zwingend dauerhaft zu übertragen gewesen wären.



    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 04.07.2012. 4 AZR/759/10), der die Kammer folgt, ist die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. Bei der Prüfung, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt.



    Insgesamt ist eine Billigkeitskontrolle vorzunehmen, die sich bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf mehrere Beschäftigte in einer Verwaltung sowohl auf das Gesamtkonzept als auch auf die einzelnen personenbezogenen Übertragungsverfügungen bezieht. Die Umstände für die einzelnen vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeit müssen vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts deutlich werden.



    Dabei stellt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall dar, wohingegen die vorübergehende Übertragung die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen. Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus, um die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu Lasten des Arbeitnehmers zu rechtfertigen (vgl. BAG aaO.)



    2.



    Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Kläger noch billigem Ermessen.



    Bei der für die Rechtfertigung der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit durchzuführenden Interessenabwägung ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass eine dauerhafte Übertragung einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeit der Regelfall ist und auch sein sollte. Allerdings geht die Kammer mit dem Arbeitsgericht und der Beklagten davon aus, dass hier eine Situation vorliegt, die ein Abweichen von diesem Grundsatz zulässt.



    Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist im Grundsatz sachlich begründet und entsprecht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützten Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein.



    Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit davon ausgehen, dass diese Ende 2013 wieder entfallen würde, da nach der damaligen Planung und Gesetzeslage die Einführung der elektronische Gesundheitskarte abgeschlossen sein musste, da die alten Gesundheitskarten dann ihre Gültigkeit verloren hätten. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass alle Bestandskunden spätestens Ende 2013 eine neue Karte mit Passbild haben mussten.



    Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass allein mit dem Austausch der Karten die Einführung der Gesundheitskarte nicht abgeschlossen sein würde, da noch nicht klar war -und immer noch nicht ist - wann konkret welche Funktionen zur Verfügung stehen würden. Allerdings gehören die damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht zum Aufgabenbereich der Klägerin. Zum Zeitpunkt der Übertragung war auch nicht absehbar, dass die Beklagte mit der BKK fusionieren würde, was eine deutlich höhere Mitgliederzahl und damit einhergehenden Austauschbedarf bezüglich der Versicherungskarten zur Folge haben würde. Auch der von der Beklagten prognostizierte Zeitraum von längstens 31 Monaten erscheint sachgerecht und vertretbar. Welche Aufgaben der Klägerin nach dem roll out übertragen werden können, stand zum damaligen Zeitpunkt nicht fest.



    Folglich ist die höherwertige Tätigkeit nicht als auf Dauer übertragen anzusehen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.



    III.



    Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.



    Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.

    Vorschriften§ 315 BGB, § 106 GewO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG