27.11.2014 · IWW-Abrufnummer 173235
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 14.05.2014 – 2 Sa 1652/13
1. Sozialplanabfindungsansprüche können in der Insolvenz des Arbeitgebers wegen § 123 Abs. 3 S. 2 InsO nur mit eigener Feststellungsklage geltend gemacht werden. Der Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage ist auch noch in der Berufungsinstanz nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
2. Der vollständige Ausschluss der Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungsansprüchen, die das sofortige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und den Wechsel in die Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrages abgelehnt haben, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sinn und Zweck der sozialen des Sozialplanes ist es nicht, dem Insolvenzverwalter die Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erleichtern und ihm Kosten durch ein vorzeitiges Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu ersparen, so dass diese Umstände die die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer wegen des Wechsels bzw. dessen Ablehnung sachlich nichtrechtfertigen können.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 02.12.2013 - 1 Ca 80/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung entfällt und statt dessen festgestellt wird, dass dem Kläger gegen den Beklagten eine Sozialplanabfindung als Masseverbindlichkeit in Höhe von 8.806,28 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.12.2012 zusteht.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Sozialplanabfindungsanspruch des Klägers.
Der am 21.10.1948 geborene Kläger war seit dem 03.07.1989 bei der O-T O & H oHG mit Sitz in L (nachfolgend Schuldnerin genannt) als Lagerarbeiter angestellt. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 80 als Schwerbehinderter anerkannt.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter und sodann mit Wirkung zum 01.08.2009 zum Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt (AG Bielefeld XX IN XXX/XX).
Noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss die Schuldnerin unter dem 16./17.07.2009 mit dem in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat mit Zustimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Sozialplan. Dieser Sozialplan wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Beklagten als Insolvenzverwalter entsprechend der Regelung der Insolvenzordnung wirksam widerrufen.
In der Folgezeit schloss der Beklagte unter dem 06.08.2009 mit dem im Betrieb der Schuldnerin gewählten Betriebsrat einen neuen Sozialplan, der im Wesentlichen die gleichen Regelungen enthält wie der ursprüngliche Sozialplan vom 16./17.07.2009.
Nach § 2.1 gilt dieser Sozialplan für alle Arbeitnehmer, die am 01.08.2009 in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft gestanden haben und deren Arbeitsverhältnisse in Folge der im Interessenausgleich genannten Betriebsänderung betriebsbedingt beendigt werden. Der Kläger ist in der Anlage 1 zu diesem Sozialplan aufgestellten Namensliste (Bl. 53 d.A.) aufgeführt.
In § 4 des Sozialplans ist die Einrichtung einer betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit gemäß § 216 b SGB III vereinbart. Der Eintritt in die Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft (im folgenden Transfergesellschaft) konnte spätestens zum 30.08.2009 erfolgen. Nach Ziffer 4.3 des Sozialplans sollte durch einen dreiseitigen Vertrag eine Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und gleichzeitig der Abschluss eines auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft vereinbart werden. In der Transfergesellschaft sollte eine Beschäftigung auf der Basis Kurzarbeit Null erfolgen.
Das Sozialplanvolumen sollte nach § 5.2 ausschließlich auf diejenigen Mitarbeiter verteilt werden, die in die Transfergesellschaft eintraten. Ziffer 5 des Sozialplans bestimmt, dass nur Mitarbeiter, die in die Transfergesellschaft wechseln, mit dem Übertritt in die Transfergesellschaft einen Abfindungsanspruch unter Berücksichtigung der Regelungen der Insolvenzordnung eines Sozialplans in der Insolvenz erhalten. Arbeitnehmer, die nicht in die Transfergesellschaft eintreten, erhalten dagegen keine Abfindung. Als Sozialplanvolumen wurde nach § 5 Abs. 5.1 des Sozialplans nach Maßgabe des § 123 InsO ein Gesamtbetrag von 2,5 Monatsverdiensten der in die Transfergesellschaft eintretenden Arbeitnehmer festgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sozialplans vom 06.08.2009 einschließlich der namensliste wird auf Bl. 44 bis 58 d.A. Bezug genommen.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Zustimmung des Integrationsamtes mit Schreiben vom 17.09.2009 zum 30.11.2009. Im Rahmen des beim Arbeitsgericht Herford unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1514/09 geführten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien im Gütetermin vom 21.09.2009 einen Vergleich ab, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 ohne Zahlung einer Abfindung unter Fortzahlung der Vergütung bis zum 31.10.2009 vorsieht. Außerdem lautet die Ziffer 3 dieses wie folgt: "Mit Abschluss dieses Vergleichs findet das Verfahren 1 Ca 1514/09 Arbeitsgericht Herford sein Ende."
Die in Kündigungsschutzverfahren vereinbarte Vergütung wurde unmittelbar nach Vergleichsschluss als sogenannte Neumasseverbindlichkeit an den Kläger ausgezahlt.
Die Frage der Berechtigung des Ausschlusses des Klägers von den Sozialplanansprüchen wurde zwar zwischen den Parteien in dem Kündigungsschutzverfahren zwar diskutiert, eine Regelung dieser Ansprüche unterblieb jedoch, da die von dem Beklagten wegen des beabsichtigten Betriebsübergangs erstrebte schnelle Einigung nicht durch den Streit um die die Sozialplanansprüche erschwert werden sollte, zumal die Realisierung der Sozialplanabfindung wegen der damals bestehenden Masseunzulänglichkeit sehr fraglich war.
Der Beklagte veräußerte die Schuldnerin am 01.04.2010 an die L GmbH, die den Betrieb mit 250 Arbeitnehmern fortführte.
Nachdem die Masseunzulänglichkeit Ende 2012 aufgehoben wurde, erfüllte der Beklagte im Dezember 2012 die Sozialplanansprüche der unter den Sozialplan fallenden Arbeitnehmer. Eine Zahlung an den Kläger lehnte der Beklagte ab.
Mit seiner unter dem.15.11.2012 erhobenen Klage macht der Kläger im Ergebnis den abgelehnten Sozialplananspruch geltend.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe ebenso wie diejenigen Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft eingetreten sind, einen Anspruch auf Zahlung der Sozialplanabfindung. Der Sozialplan müsse stets dem Normzweck des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG entsprechen, nämlich die wirtschaftlichen Nachteile zu mildern, welche Arbeitnehmer in Folge der geplanten Betriebsänderung entstünden. In diesem Zusammenhang sei es dabei unzulässig, eine Verringerung der Haftungssumme beim Betriebserwerber bzw. Vermeidung eines Prozessrisikos zu berücksichtigen. Der Beklagte habe aber offensichtlich durch Beschränkung der Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung lediglich an solche Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft eintreten und einen dreiseitigen Vertrag schließen, die Arbeitnehmer davon abhalten wollen, ihr Recht auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mittels einer Kündigungsschutzklage zu verfolgen. Dem Insolvenzverwalter "Arbeit und Mühe" bzw. ein Risiko zu ersparen oder abzunehmen sei jedoch nicht Sinn und Zweck von Sozialplanleistungen, sodass eine Abgrenzung der Anspruchsberechtigten danach, ob ein Arbeitnehmer einen dreiseitigen Vertrag abschließe und somit ohne ein drohendes Kündigungsschutzverfahren aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Insolvenzverwalter ausscheide, nicht sachgerecht sei und gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter den in die Transfergesellschaft eintretenden Arbeitnehmern zusätzliche Leistungen zur Verfügung stelle, von denen die in die Transfergesellschaft nicht eintretenden Arbeitnehmer nicht profitieren würden. Gerecht wäre es vielmehr gewesen, die Leistungen für die nicht in die Transfergesellschaft eintretenden Arbeitnehmer zu erhöhen. Die wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitnehmers, der - nach verlorener - Kündigungsschutzklage oder - wie vorliegend nach einem Prozessvergleich ohne Abfindung - einem seinen Arbeitsplatz verliere, seien nicht geringer als die Nachteile desjenigen, der keinen Kündigungsschutzprozess führe. Im Übrigen seien diejenigen Mitarbeiter, die in die Transfergesellschaft wechselten, dadurch bevorzugt worden, dass sie für einen längeren Zeitraum als er jedenfalls 75 % der bisherigen Nettovergütung erhielten. Dementsprechend sei der Einwand, dass die in die Transfergesellschaft eingetretenen Arbeitnehmer gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die im Unternehmen verblieben sind, ein "größeres Sonderopfer" erbracht hätten, nicht zutreffend.
Der Kläger hat zunächst die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Abfindung nach den Ziffern 5.1 bis 5.3 des zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten abgeschlossenen Sozialplans als Masseverbindlichkeit zu zahlen. Dieser Antrag bezog sich zunächst auf den Sozialplan vom 16./17.07.2009, später auf den vom 06.08.2009. Nachdem der Beklagte auf der Basis des Sozialplans vom 06.08.2009 die konkrete Höhe der etwaigen Sozialplanabfindung des Klägers errechnete, ist der der Kläger zum Leistungsantrag übergegangen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
Der Beklagte hat beantragt,
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Regelung in Ziffer 5 des Sozialplans vom 06.08.2009, insbesondere der Ausschluss derjenigen Arbeitnehmer, die nicht in die Transfergesellschaft eingetreten sind, nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Der Sozialplan regele nicht, was entsprechend der Ansicht des Klägers unzulässig wäre, dass ein Klageverzicht Anspruchsvoraussetzung für die Sozialplanabfindung sei, weil die Betriebsparteienhätten gerade keinen ausdrücklichen Klageverzicht vereinbart hätten. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer sei auch gerechtfertigt. Die in die Transfergesellschaft eintretenden Arbeitnehmer brächten ein größeres Sonderopfer als die Mitarbeiter, die den Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnten. Sie entlasteten die Insolvenzmasse, weil sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausschieden und für die Dauer der Kündigungsfrist keinen Entgeltanspruch mehr gegen den Insolvenzverwalter hätten. Sie brächten ihren Restlohnanspruch in die Masse der Transfergesellschaft ein und hätten - anders als die Mitarbeiter, die für die Dauer der Kündigungsfrist noch voll vergütet werden - sofort Gehaltseinbußen, da sich die Vergütung in der Transfergesellschaft auf ca. 75 % des bisherigen Gehalts beliefe. § 112 Abs. 5 Ziff. 1 BetrVG definiere eine Einkommensminderung ausdrücklich als einen beachtenswerten wirtschaftlichen Nachteil. Außerdem trügen sie damit auch aktiv zur Sanierung des Unternehmens bei, da diese Lösung die Veräußerung des Unternehmens fördere und in der Insolvenz gerade so eine Masse erwirtschaftet werden könne, aus der das Sozialplanvolumen gespeist werden könne. Der Beklagte behauptet, nach seiner Berechnung habe er durch die Konstruktion der Transfergesellschaft unter Zugrundelegung der ansonsten fälligen Vergütung bis zu den Kündigungsfristen in Höhe von 639,504,13 € abzüglich der durch die Transfergesellschaft entstehenden Kosten von 618,425,01 € letztlich 21.079,11 € eingespart. Nach § 112 Abs. 5 BetrVG solle die Einigungsstelle bei der Bemessung der Sozialplanleistungen auch den Fortbestand des Unternehmens berücksichtigen, Der Beklagte hat außerdem darauf verwiesen, dass die Betriebsparteien nicht gehalten seien, jeden wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen oder zu mildern. Vielmehr könnten sie im Einzelfall von einem Nachteilsausgleich sogar gänzlich absehen. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des LAG Bremen vom 22.01.2009 - 3 Sa 153/08 - lasse sich kein anderes Ergebnisableiten, da diese Entscheidung nicht den vorliegenden Fall treffe.
Das Arbeitsgericht hat der erhobenen Zahlungsklage mit Urteil vom 02.12.2013 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Ausschluss des Klägers von Sozialplanabfindung unwirksam sei, wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, an den die Betriebsparteien nach § 75 BetrVG ist auch bei der Festlegung des Inhalts der einzelnen Regelungen eines Sozialplanes gebunden seien, unwirksam sei. Nach § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG sei ein Sozialplan eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstünden. Auf diese Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Auslegung sowie der rechtlichen Überprüfung von Sozialplänen entscheidend abzustellen. Ausgehend von Sinn und Zweck des Sozialplanes sei es bei der Festlegung der Höhe der Sozialplanabfindung gerechtfertigt, auch an Kriterien wie Lebensalter und Betriebszugehörigkeit sowie Unterhaltspflichten anzuknüpfen. Eine "Bereinigungsfunktion" zur Herbeiführung von Planungssicherheit des Insolvenzverwalters komme dagegen einem Sozialplan nicht zu. Der Sozialplan diene nicht dazu, die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung einer Betriebsänderung zu reduzieren oder gar zu beseitigen. Werde ein Sozialplan gleichwohl so ausgestaltet, verfehle er seine Funktion. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn der Anspruch auf Sozialplanabfindung von dem individualrechtlichen Verzicht Arbeitnehmers zur gerichtlichen Überprüfung einer ihn betreffenden Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werde, sondern auch dann, wenn der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung von dem Abschluss eines dreiseitigen Vertrages abhängig gemacht werde, der die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der Schuldnerin beinhaltete. Eine derartige Beendigung habe mit den wirtschaftlichen Nachteilen nichts zu tun, die den betroffenen Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstünden und aufgrund des Sozialplanes auch auszugleichen sein. Die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer, die nach einer verlorenen Kündigungsschutzklage oder - wie vorliegend nach einem Prozessvergleich - ihren Arbeitsplatz verlören, seien nicht geringer als der Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutzprozess führten. Der Umstand, dass diejenigen Arbeitnehmer, die den Wechsel in die Transfergesellschaft zustimmten, lediglich 75 % ihres Nettogehalts erhielten, sei kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die vorgenommene Differenzierung. Denn bei der Saldierung der wechselseitigen Ansprüche stünden sich die Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft gewechselt hätten, wegen der längeren Dauer des Bezugs von Arbeitsentgelt in der Transfergesellschaft trotz abgesenkte Vergütung und wegen der späteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld im Ergebnis besser als die diejenigen Arbeitnehmer, die dem Wechsel in die Transfergesellschaft nicht zugestimmt hätten. Unerheblich sei auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeitnehmer die in die Transfergesellschaft gewechselt seien, dem Beklagten bzw. der Schuldnerin Kosten erspart hätten. Denn Zweck eines Sozialplanes sei es nicht, diejenigen Arbeitnehmer zu prämieren, die dem Beklagten bzw. den übrigen Gläubiger Kosten ersparen. Der Hinweis der Beklagten auf § 112 Abs. 5 BetrVG rechtfertige ebenfalls keine abweichende Beurteilung, weil nicht ersichtlich sei, wieso der Umstand, dass die Höchstgrenze bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen unterschritten worden sei, eine Benachteiligung der Arbeitnehmer rechtfertigen solle, die dem Wechsel in die Transfergesellschaft nicht zugestimmt hätten. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Betriebsparteien im Einzelfall hinsichtlich einzelner Gruppen von Arbeitnehmer Differenzierungen vornehmen, insbesondere Arbeitnehmer von Sozialplanleistung ausschließen könnten, die wegen Bezuges einer befristeten Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt würden und mit deren Rückkehr nicht zu rechnen sei, könne offen bleiben, weil die Betriebsparteien vorliegend von den insoweit bestehenden Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hätten. Schließlich stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass sich dadurch das Gesamtvolumen des Sozialplanes erhöhen werde, da eine mit der Unwirksamkeit der einzelnen Sozialplanregelungen verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzrahmens hinzunehmen sei, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt würden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht falle, was vorliegend schon deswegen ausscheide, weil lediglich vier Arbeitnehmer geklagt hätten.
Gegen das am 06.12.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.12.2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 03.03.2014 am 03.03.2014 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers von den Leistungen des Sozialplanes ausgegangen sei und ihm den geltend gemachten Anspruch zugesprochen habe. Mit der Begründung, dass der Sozialplan nur dazu gedient habe, die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren, habe das Arbeitsgericht die Konzeption der vorliegenden Sozialplanabfindungsregelung verkannt. Entscheidend sei, dass die Sozialplanabfindung an den Eintritt in die Transfergesellschaft und nicht nur an die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe. Eine solche Regelung könne gerade im Hinblick auf den Zweck eines Sozialplanes nicht mit einer Sozialplanregelung verglichen werden, welche die Abfindung von einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig mache. Der Sozialplan diene dem Ausgleich und der Milderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und diene nicht primär dem Bereinigungsinteresse des Arbeitgebers. Vor diesem Hintergrund verstoße auch ein Klageverzicht als Abfindungsbedingung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er nichts mit den wirtschaftlichen Nachteilen zu tun habe, die den betroffenen Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstünden, sondern ausschließlich dem Bereinigungsinteresse des Arbeitgebers diene. Diese Argumente träfen jedoch auf die streitbefangene Abfindungsregelung in Ziffer 5 des Sozialplanes vom 06.08.2019 nicht zu, da ein Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht vorgesehen sei. Außerdem differenziere die getroffene Abfindungsregelung sehr wohl nach den wirtschaftlichen Nachteilen, welcher die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer erleiden würden. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass die Einkommensreduzierung auf 75 % des Nettogehalts als sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht ausreichend sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Lage des Zeitraumes in dem Arbeitslosengeld bezogen werde keinen Unterschied hinsichtlich der erlittenen wirtschaftlichen Nachteile mache. Die spätere bzw. frühere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld sei kein Vor- oder Nachteil. Die in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer erhielten letztlich nicht mehr Arbeitslosengeld als die nicht eintretenden Arbeitnehmer. Des weiteren könne entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht allein die Situation des Klägers als Maßstab f ür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abfindungsregelung herangezogen werden, da im Rahmen von freiwilligen Sozialplänen eine erheblich pauschalierende Betrachtungsweise vorgenommen werden könne. Insoweit sei es keineswegs zwingend, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht in die Transfergesellschaft eintretenden Arbeitnehmer früher endeten, als Arbeitsverhältnisse der in die Transfergesellschaft eintretenden Arbeitnehmer. Der Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse hänge vielmehr vom Kündigungszeitpunkt und der Dauer der Kündigungsfrist ab, sodass bei Ablehnung des Wechsels in die Transfergesellschaft auch eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der einzuhaltenden Kündigungsfrist bei einer vorausschauenden pauschalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen gewesen sei. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts trage auch nicht dem Umstand Rechnung, dass die Betriebsparteien im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums grundsätzlich frei entscheiden könnten, wann ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe und welche wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen sein. Der Nachteil der in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer bestehe außerdem nicht nur in der Reduzierung auf 75 % des Nettoeinkommens, sondern auch in dem sofortigen Eintritt der Einkommensminderung, während die nicht in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer ihr durch die Kündigungsfrist geschütztes Dispositionsinteresse erhielten. Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso die Kostenersparnis, die mit dem Eintritt in die Transfergesellschaft verbunden gewesen sei, als Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer unerheblich sein solle. Denn die Kostenersparnis trage entscheidend zum Fortbestand des Unternehmens und Erhalt der verbliebenen Arbeitsplätze bei, was insbesondere in der Insolvenz aufgrund der zu berücksichtigenden Entscheidung der Gläubigerversammlung erhebliche Bedeutung habe.
Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung die Reihenfolge der in der Berufungserwiderung angekündigten mit Zustimmung des Beklagten gewechselt und beantragt nunmehr,
Der Beklagte beantragt,
Der Kläger beantragt,
Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist insbesondere weiterhin der Ansicht, dass der Ausschluss der Arbeitnehmer von der Sozialplanabfindung, die den Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnten, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Er trägt insbesondere vor, dass der von dem Beklagten angesprochene Ermessensspielraum sich gerade nicht auf solche Gesichtspunkte beziehe, die von den Betriebsparteien nicht berücksichtigt werden dürften, was insbesondere das Bereinigungsinteresse des Beklagten betreffe. Entgegen der Ansicht des Beklagten hätten die Mitarbeiter, die in die Transfergesellschaft wechselten, im Gegensatz zu denjenigen, die dies nicht täten, wirtschaftlicher Vorteile, jedenfalls aber keine Nachteile. Denn zum einen habe die Kündigungsfrist in der Insolvenz längstens 3 Monate betragen, so dass selbst der angebliche wirtschaftliche Nachteil von 25 % pro Monat im Hinblick auf den erheblichen Vorteil der Sozialplanabfindung und den Verbleib in der Transfergesellschaft zu vernachlässigen sei. Der Gesichtspunkt Kostenersparnis möge zwar f ür den Beklagten maßgeblich gewesen sei, sei aber nach Sinn und Zweck des Sozialplanes nicht gerechtfertigt. Denn der Sozialplan soll Nachteile ausgleichen und nicht etwa dazu dienen, dem Beklagten Vorteile zu verschaffen.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Die Berufung war mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass entsprechend dem zuletzt in der Berufungsverhandlung von dem Kläger geänderten Antrag festgesellt wird, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 8.806,28 € nebst Zinsen als Masseverbindlichkeit zusteht.
I. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag zulässig.
1. Der Kläger besitzt an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dem steht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegen.
Bei den Forderungen aus einem nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO handelt es sich um Masseforderungen, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen sind. Nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO ist aber eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung schlechthin unzulässig. Ein entsprechender Leistungstitel stellt demnach dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage dar. Die allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält daher aus diesem Grund eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Forderungen aus einem von ihm abgeschlossenen Sozialplan für unzulässig und verweist den Gläubiger auf den Weg der Feststellungsklage. Einer solchen Klage kann deshalb das Feststellungsinteresse nicht versagt werden (vgl. BAG, Urt. v. 21.01.2010 - 6 AZR 785/08, NZA 2010, 413; Urt. v. 22.11.2005 - 1 AZR 458/04, NZA 2006, 220; BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358).
2. Der Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage war zum einen bereits deshalb zulässig, weil es sich dabei vorliegend um eine Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, sodass dieser Fall nicht als eine nur nach Maßgabe des § 263 ZPO zulässige Klageänderung zu behandeln ist (vgl. BAG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 AZR 458/04, NZA 2006, 220). Davon unabhängig hat sich der Beklagte mit dem Übergang von der Leistungsklage zu der Feststellungsklage in der Berufungsverhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt, sodass die Änderung der Klageanträge selbst beim Vorliegen einer Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO nach § 533 ZPO zulässig wäre, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt unverändert geblieben ist.
II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat entgegen der Ansicht des Beklagten im Ergebnis zu Recht entschieden hat, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der zwischen den Parteien unstreitiger Höhe wegen Verstoßes des Ausschlusses des Klägers von den Sozialplanleistungen zusteht. Denn das Arbeitsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtig festgestellt, dass die Betriebsparteien auch bei der Ausgestaltung von Sozialplänen an den in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind und für den Ausschluss des Kläger von den Sozialplanleitungen kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf die vorenthaltene Leistung zusteht. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz, mit dem im wesentlichen die rechtlichen Schlussfolgerungen des Arbeitsgerichts angegriffen werden, gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen.
Der Beklagte macht auch in der Berufungsinstanz zu Unrecht geltend, dass der Ausschluss des Klägers von den Sozialplanleistungen wegen der Ablehnung des Übertritts in die Transfergesellschaft sachlich gerechtfertigt ist.
Das Arbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, zu Recht entschieden, dass die Betriebsparteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Sozialplänen an den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG gebunden sind, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Ein Sozialplan dient nach seiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG dem Ausgleich oder der Milderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Bei der Aufstellung eines Sozialplanes haben die Betriebsparteien zwar einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum, inwieweit sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen. Sie können dabei im Rahmen ihres Ermessens auch nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile auszugleichen. Die Differenzierungskriterien müssen aber mit dem Sinn und Zweck des Sozialplanes vereinbar sein, sodass eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Sozialplänen auch sachfremdenden Erwägungen unzulässig ist (vgl. BAG, Urt. v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06, NZA 2008, 719; Urt. v. 06.11.2007 - 1 AZR 960/06, NZA 2008, 232; Urt. v. 03.05.2006 - 4 AZR 189/05, NZA 2006, 1420; Urt. v. 31.05.2005 - 1 AZR 254/04, NZA 2005, 997).
Ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Arbeitnehmer von den Sozialplanleistungen, die den Wechsel in die Transfergesellschaft abgelehnt haben, liegt ausgehend von diesen Grundsätzen nicht vor.
Ob und gegebenenfalls inwieweit eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft übergewechselt sind und solchen Arbeitnehmern, die den Übertritt abgelehnt haben, im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sachlich gerechtfertigt sein könnte, kann dahingestellt bleiben. Insbesondere offen bleiben kann auch, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer, die den Wechsel in die Transfergesellschaft abgelehnt haben, zulässig ist (vgl. dazu BAG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 AZR 521/05, [...]). Denn jedenfalls ein völliger Ausschluss der Arbeitnehmer von den Sozialplanleistungen, die den Wechsel in die Transfergesellschaft abgelehnt haben, ist ausgehend von Sinn und Zweck eines Sozialplanes nicht gerechtfertigt.
Soweit der Beklagte zu Rechtfertigung der Differenzierung vorträgt, dass der wirtschaftliche Nachteil der in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer höher gewesen sei als der Arbeitnehmer, die den Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnten, ist dieses Vorbringen zu Rechtfertigung der vorgenommenen Differenzierung schon deswegen nicht geeignet, weil es jedenfalls in dieser Allgemeinheit bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zutreffend ist.
Die Arbeitnehmer, die den Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnten, hatten wegen der verkürzten Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 113 InsO einen Anspruch auf die Vergütungsfortzahlung i.H.v. 100 % für die Dauer einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten. Die Arbeitnehmer, die dagegen in die Transfergesellschaft wechselten, hatten dagegen entsprechend Paragraph entsprechend Z. 4.2 des Sozialplanes für die Dauer von längstens sechs Monaten einen Anspruch auf 75 % der Vergütung und danach auf die Sozialplanabfindung in voller Höhe, so dass schon nicht ersichtlich ist, wieso die um 25 % höhere Vergütung für die Dauer von höchstens drei Monaten eine wirtschaftliche Besserstellung im Verhältnis zum möglichen Verbleib in der Transfergesellschaft von sechs Monaten und der Sozialabfindung darstellen sollte. Soweit der Beklagte ergänzend heranführt, dass den Arbeitnehmern, die den Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnten, ein durch die Kündigungsfrist "geschütztes Dispositionsinteresse" erhalten blieb, während der Nachteil der in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer nicht nur in der Einkommensminderung selbst, sondern auch in deren sofortigen Eintritt bestand, so ist dieser Umstand jedenfalls aufgrund der nur um 25% pro Monat der Kündigungsfrist höheren Vergütung und der möglichen sechsmonatigen Dauer des Verbleibs in der Transfergesellschaft sowie des Anspruchs auf die nachfolgende Sozialplanabfindung kein geeignetes Kriterium für die vorgenommene Differenzierung. Dies gilt umso mehr, als beim Eintritt in die Transfergesellschaft zwar nicht die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes selbst verlängert wurde, wohl aber die Dauer der finanziellen Leistungen, die diese Arbeitnehmer insgesamt bezogen. Denn sie erhielten zunächst 75% der Vergütung für die Dauer von sechs Monaten von der Transfergesellschaft und erst danach das Arbeitslosengeld, während die Arbeitnehmer, die nicht in die Transfergesellschaft überwechselten - von Ausnahmen abgesehen, das Arbeitslosengeld bereits im Anschluss an die Kündigungsfrist von längstens drei Monaten in Anspruch nehmen mussten, sodass die Gesamtdauer des Bezugs von Vergütung und Arbeitslosengeld wegen der im Verhältnis zum sechsmonatigen Verbleib in der Transfergesellschaft kürzeren Kündigungsfrist von längstens drei Monate nach § 113 InsO kürzer war.
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung eines Sozialplanes aufgrund des ihnen zustehenden Ermessensspielraums grundsätzlich frei darüber entscheiden könnten, wann ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe sowie welche wirtschaftlichen Nachteile sie als ausgleichsfähig ansehen könnten, so verkennt er, dass der Entscheidungsspielraum der Betriebsparteien letztlich nicht so weit geht, dass sie auch frei darüber entscheiden können, dass die Arbeitnehmer, die sich nicht mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und dem Wechsel in die Transfergesellschaft erklären, von den Sozialleistungen vollständig ausgeschlossen werden.
Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, dass betriebliche Interessen des Arbeitgebers ausgehend von dem Sinn und Zweck des Sozialplanes eine Differenzierung nach unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen nicht rechtfertigten können. Dementsprechend ist auch das Interesse des Arbeitgebers daran, die personelle Zusammensetzung der Belegschaft bis zu einer bestimmten Zweck zu sichern bzw. eine qualifizierte und eingearbeitete Belegschaft zu erhalten, nicht geeignet sind, Differenzierung bei der Höhe von Sozialplanabfindung zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urt. v. 19.2.2008 - 1 AZR 1004/06, NZA 2008, 719; Urt. v. 06.11.2007 - 1 AZR 960/06, NZA 2008, 232). Da der Sozialplan auch eine Befriedungsfunktion hat, rechtfertigt dies ua., bei Sozialplanabfindungen auch an Kriterien wie Lebensalter und Betriebszugehörigkeit anzuknüpfen. Eine "Bereinigungsfunktion" zur Herbeiführung von Planungssicherheit kommt einem Sozialplan dagegen nicht zu. Er dient nicht dazu, die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren oder gar zu beseitigen. Wird ein Sozialplan gleichwohl so ausgestaltet, verfehlt er seine Funktion. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf Sozialplanabfindungen von dem individualrechtlichen Verzicht des Arbeitnehmers zur gerichtlichen Überprüfung einer ihn betreffenden Kündigung abhängig gemacht wird. Eine derartige Bedingung hat nichts mit den wirtschaftlichen Nachteilen zu tun, die den betroffenen Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen (vgl. BAG, Urt. v. 31.05.2005 - 1 AZR 254/04, NZA 2005, 997; Urt. v. 20.12.1983 - 1 AZR 442/82, BAGE 44, 364).
Ähnlich gelagert ist die Sachlage auch dann, wenn die Arbeitnehmer von Sozialplanleistung ausgeschlossen werden, die - wie vorliegend - den Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnen und damit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitgebers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zustimmen, da auch sie den Arbeitsplatz aufgrund der Betriebsänderung verlieren und wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Ausschluss von den Sozialplanleistungen wird dabei in einem solchen Fall nicht nur - wie bei einem Klageverzicht - davon abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer auf eine gerichtliche Überprüfung einer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochenen Kündigung verzichtet und damit dem Arbeitgeber für die Zukunft Planungssicherheit verschafft. Vielmehr soll der Arbeitnehmer bereits dann benachteiligt werden, wenn er nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitgebers ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist verzichtet und damit dem Arbeitgeber nicht noch weiter entgegen kommt, als bei einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei einer ordentlichen Kündigung. Denn in einem solchen Fall sollen die Arbeitnehmer im Ergebnis nicht nur auf die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung und damit den möglichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus auch noch auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist verzichten, was noch viel gravierender ist. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Sozialplanabfindung nach dem Wortlaut des Sozialplanes nicht von einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht wurde, so ist das zwar formal betrachtet richtig, rechtfertigt aber schon deswegen keine abweichende Beurteilung, weil die Regelung des Verzichts auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage bei der vorliegenden Fallgestaltung keinen Sinn machen würde und völlig überflüssig wäre. Denn nach dem Sozialplan haben nur solche Arbeitnehmer den Sozialplanabfindungsanspruch, die "freiwillig" ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgrund dreiseitigen Vertrages ausscheiden, sodass die Arbeitnehmer, die diese Bedingung nicht erfüllen auch dann keinen Sozialplanabfindungsanspruch hätten, wenn sie ausdrücklich auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten würden. Nach dem Wortlaut des Sozialplanes sind also die Arbeitnehmer "gezwungen" auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist "freiwillig" zu verzichten, um in den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zu gelangen.
Die den Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnenden Arbeitnehmer haben zwar dem Beklagten die Abwicklung des Insolvenzverfahrens jedenfalls nicht erleichtert und ihm auch - anders als die in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer - keine Kosten erspart, was der Beklagte mit dem Ausschluss Sozialplanleistungen für die wechselunwilligen Arbeitnehmer offensichtlich bezweckte. Dies mag zwar gerade bei Sozialplänen in der Insolvenz, bei denen nur eine begrenzte Masse zur Verfügung steht, aus der Sicht des Beklagten verständlich sein, rechtfertigt es aber nicht, die Arbeitnehmer im Ergebnis auf die Einhaltung der Kündigungsfrist zu verzichten und zum Wechsel in die Transfergesellschaft zu zwingen, wenn sie die Sozialplanleitungen nicht vollständig verlieren wollen. Da es Sinn und Zweck eines Sozialplaners nicht vereinbar ist, dem Arbeitgeber Kosten zu ersparen, sein Risiko zu minimieren und ihm Planungssicherheit zu verschaffen sowie eine möglichst schnelle Veräußerung des Betriebs zu ermöglichen. Dementsprechend liegt kein sachlicher Grund für die allein vom Wechsel in die Transfergesellschaft abhängige Differenzierung vor, sodass dem Kläger wegen der Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG der Anspruch auf die vorenthaltene Leistung zusteht, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist und auch unter Berücksichtigung der Höchstbetragsbegrenzung des § 123 Abs. 2 S. 2 InsO nach den Erörterungen in der Berufungsverhandlung erfüllt werden kann. Aus alldem folgt, dass die Berufung des Beklagten zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nach Auffassung der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.