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  • 13.07.2012 · IWW-Abrufnummer 168859

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 10.08.2011 – 6 Sa 669/11

    Keine ergänzende Vertragsauslegung, wenn die Betriebsrente sich durch den BBG-Sprung 2003 nur um 4,2% vermindert und die Betriebsparteien, die die Versorgungsordnung abgeschlossen haben, in einer nachfolgenden Versorgungsordnung keinen Regelungsbedarf sehen.


    Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. April 2011 - 7 Ca 44/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente. Tatbestand: Der am 4. Juni 1942 geborene Kläger war vom 1. September 1977 bis zum 30. Juni 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 7.950,00 monatlich. Bei der Beklagten handelt es sich um ein weltweit tätiges Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie mit Sitz in A. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2007 eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von € 2.305,89 brutto monatlich; seit dem 1. Januar 2010 beträgt die Betriebsrente aufgrund einer Anpassung € 2.392,59 brutto monatlich. Die Betriebsrente berechnet sich für die Beschäftigungszeit seit dem 1. September 1977 bis zum 31. Dezember 1984 nach den Richtlinien für die Firmenrente (VO 1976 Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 7-12 d.A.; Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2011 mit Ergänzung vom 21.12.1977, Bl. 66-72 d.A. und Anlage B9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.04.2011 mit Ergänzung vom 29.06.1976, Bl. 152, 153 d.A.). Danach erhält der Kläger eine sog. Firmenrente in Höhe von 15% des pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens nach vollendeter fünfjähriger Dienstzeit zuzüglich 1 % nach dem 10. Dienstjahr mit jedem vollendeten weiteren Dienstjahr (Ziffer 4 der VO 1976), insgesamt 34% von € 7.950,00. Weiterhin erhält der Kläger eine sog. "weitere Firmenrente" für jedes volle Dienstjahr in Höhe von 0,7% des die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) übersteigenden Anteils des jeweiligen Arbeitseinkommens. Die Betriebsrente berechnet sich für die Beschäftigungszeit ab dem 1. Januar 1985 nach der Firmenpensionsregelung vom 10. Dezember 1984 nebst Übergangsregelung (VO 1985, vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 13-20 d.A. und Anlage B8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.04.2011, Bl. 141-151 d.A.). Danach erhält der Kläger eine Firmenpension in Höhe von 0,6% des Pensionsbemessungseinkommens für jedes vollendete Jahr der pensionsfähigen Firmenzugehörigkeit bis zu der bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden BBG und 1,8% des Pensionseinkommens, welche die genannte BBG übersteigt (Ziffern 4.7.1 und 4.7.2 der VO 1985 iVm der Übergangsregelung Ziffer 2.2). Der Kläger erhält 24,57% der Firmenrente nach Richtlinien für die Firmenrente und 75,43% der Firmenpension gemäß VO 1985 entsprechend den vorgenannten Beschäftigungszeiten. Das Pensionsbemessungseinkommen errechnet sich aus dem Durchschnitt der regelmäßigen Bruttomonatsentgelte der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls (Ziffer 4.3 der VO 1985). Es handelt sich bei diesen Versorgungsordnungen um Versorgungszusagen, die die Betriebsrente anhand einer sog. gespaltenen Rentenformel berechnen, d.h. bei Arbeitnehmern mit Einkommen oberhalb der BBG wird der die BBG übersteigende Anteil des Arbeitsentgelts mit einem höheren Faktor bei der Bemessung der Betriebsrente berücksichtigt, als Arbeitsentgelt unterhalb der BBG. Bei der Firmenpensionsregelung (VO 1985) handelt es sich des Weiteren um eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage. Alle Versorgungsordnungen sind bei der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen. Hintergrund des Rechtsstreites bildet eine sog. "außerplanmäßige" Erhöhung der BBG (BBG-Sprung) im Jahr 2003. Grundsätzlich ist die Anpassung der BBG an die Entwicklung sämtlicher, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Arbeitseinkommen gekoppelt (§ 159 SGB VI). Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre die BBG (West) für das Jahr 2003 um € 100,00 auf 4.600,00 zu erhöhen gewesen. Dies ist mittels § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 (BGBl I 2002, 4561) zunächst auch geschehen. Allerdings hat der Gesetzgeber anschließend eine außerplanmäßige Erhöhung der BBG vorgenommen. Grundlage hierfür war der durch das Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssicherungsgesetz) neu in das SGB VI eingefügte § 275c. Mit dieser Vorschrift wurde die BBG (West) für das Jahr 2003 um weitere € 500,00 auf € 5.100,00 monatlich festgelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -) entschieden, dass der Regelungsplan bei Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel darin bestehe, dem für den Einkommensbereich oberhalb der BBG wegen Nichtbestehens eines gesetzlichen Rentenanspruchs bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mittels einer höheren Betriebsrente Rechnung zu tragen. Der in den Versorgungsordnungen verwendete Begriff der BBG sei dabei regelmäßig so zu verstehen, dass er mit dem Prinzip der Anpassung an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung verbunden sei. Mithin sei auch die in § 159 SGB VI niedergelegte Methode der Entwicklung der BBG Vertragsgrundlage geworden. Im Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG im Jahr 2003 das Versorgungsziel, das erhöhte Versorgungsbedürfnis von Einkommensbestandteilen oberhalb der BBG abzudecken, verfehlt werde. Dies führt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes zu einer Vertragslücke. Diese Vertragslücke sei durch eine angemessene, dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechende Regelung zu ersetzen. Dabei geht das Bundesarbeitsgericht in den angeführten Entscheidungen davon aus, dass die die Versorgungsordnung abschließenden Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Regelung getroffen hätten, nach der die außerplanmäßige Erhöhung der BBG bei Ermittlung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibt. Nach Maßgabe des Bundesarbeitsgerichtes muss von der so ermittelten Betriebsrente in Abzug gebracht werden, um was sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage eine Erhöhung der weiteren Firmenrente um € 3,87 und der Firmenpension um € 122,20 abzüglich der durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung von € 24,24. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Klageschrift verwiesen. Der Kläger hat diese Erhöhungsbeträge zuletzt geltend gemacht für die Monate August 2007 bis März 2011; für die Zeit Januar 2010 bis März 2010 mit der sich aufgrund der Rentenanpassung ergebenden Rentenerhöhung. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.639,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 101,83 seit dem 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010 und aus jeweils € 105,66 seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011 und 1. April 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG im Streitfall weit geringer sei, als in den den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes zugrunde liegenden Fällen. Die Betriebsrente des Klägers in Höhe von € 2.305,89 brutto sei lediglich um 5,2% niedriger ausgefallen, als sie ohne die außerplanmäßige Erhöhung der BBG ausgefallen wäre. Berücksichtige man noch den zusätzlichen Anspruch der gesetzlichen Rentenversicherung, so entspreche dies einer Minderung des Anspruchs des Klägers um 4,2%. Dies spreche gegen die Annahme einer Vertragslücke wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen. Die Beklagte hat weiter gemeint, die streitgegenständlichen Versorgungswerke würden zwar eine gespaltene Rentenformel enthalten die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei jedoch trotzdem nicht übertragbar, weil den Versorgungswerken der Beklagten nicht der Regelungsplan zugrunde liege, einen erhöhten Versorgungsbedarf für die oberhalb der BBG liegenden Einkommen abzudecken. Die Differenzierung zwischen Einkommen unter- bzw. oberhalb der BBG sei nicht der Berücksichtigung eines unterschiedlichen Versorgungsbedarfs geschuldet, sondern solle einen Ausgleich für die eingesparten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung schaffen und überdurchschnittliche Karrieren bzw. für den Arbeitgeber wichtige persönliche Qualifikationen besonders belohnen. Dass die vorliegenden Versorgungsordnungen trotz gespaltener Rentenformel nicht den Regelungsplan eines erhöhten Versorgungsbedarfes für Einkommen oberhalb der BBG verfolgen, komme auch darin zum Ausdruck, dass keine Gesamtversorgungszusage vorliege. Die endgültige Abkehr von dem Gedanken einer Gesamtversorgung trete in der Neuordnung von Dezember 1984 zu Tage, durch die Festschreibung des Leistungsrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Rechtsstand 1. Januar 1984 im Rahmen der Ermittlung der Gesamtversorgungsbetrachtung nach Ziffer 6 der Richtlinien über die Firmenrente 1976 im Rahmen der Übergangsregelung (vgl. Ziffer 2.1 der Übergangsregelung zur VO 1985). Ein vorgegebenes Gesamtversorgungsniveau als Summe aus tatsächlicher gesetzlicher Rente und Betriebsrente werde bei der Neuordnung in den Versorgungswerken der Beklagten nicht mehr angestrebt. Die Beklagte hat weiter gemeint, der in ihren Versorgungsordnungen verwandte Begriff der BBG entspreche nicht der in § 159 SGB VI niedergelegten Methode. § 159 SGB VI sei nicht in den Versorgungsordnungen zitiert. Die Versorgungsordnung 1976 nehme vielmehr explizit auf "die gesetzlichen Bestimmungen" Bezug. Die Beklagte hat weiter gemeint, dass mit der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG im Jahre 2003 ohnehin nur die BBG auf ein Niveau gebracht wurde, welches den Gehaltssteigerungen innerhalb eines typischen Arbeitsverhältnisses, wie es zum Beispiel in der Chemiebranche zu finden sei, entspricht. Die BBG sei zwischen 1999 bis 2009 trotz außerplanmäßiger Erhöhung lediglich um knapp 25 % gestiegen. Zwischen 1989 bis 1999 sei die BBG noch um knapp 40% und in den Jahren 1979 bis 1989 sogar um über 50% gestiegen. Die durchschnittliche Erhöhung der Gehälter außertariflicher Angestellter bei der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2009 habe 22,7% betragen, sowie die Anpassung der Tarifgehälter in der chemischen Industrie 19,5%. Damit werde die Erhöhung der BBG trotz außerplanmäßiger Erhöhung deutlich überschritten. Die Beklagte sei bei der Einführung der Firmenpensionsregelung aber nicht davon ausgegangen, dass die allgemeine Einkommensentwicklung langfristig oberhalb der BBG-Entwicklung verlaufen werde. Die außerplanmäßige Erhöhung der BBG kompensiere damit eine Vertragslücke, die sich für den Arbeitgeber durch das Auseinanderfallen von allgemeiner Einkommensentwicklung im Unternehmen der Beklagten bzw. innerhalb der chemischen Industrie zu der Entwicklung der BBG ergeben habe. Berücksichtige man die außerplanmäßige Erhöhung der BBG nicht, so werde diese Vertragslücke nur noch größer. Die Beklagte hat schließlich gemeint, dass sich auch bei individueller Betrachtung der Gehalts- und Rentenentwicklung des Klägers keine Nachteile ergäben, die die Annahme einer Vertragslücke aufgrund Nichterreichen des Regelungsplans der Versorgungsordnung auf Abdeckung eines erhöhten Versorgungsbedarfs für das Einkommen oberhalb der BBG rechtfertige. So habe die (fiktive) Betriebsrente des Klägers per 31. Dezember 2002 € 2.192,75 betragen. Tatsächlich und unter Einbezug der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG erhalte der Kläger eine um 5,2% gestiegene Betriebsrente von € 2.305,89. Dies sei neben der zwischenzeitlichen Gehaltssteigerung des Klägers wesentlich auf die flache Entwicklung der BBG seit etwa 1999 zurückzuführen. Die Beklagte hat letztlich gemeint, dass eine anzunehmende Vertragslücke nach dem mutmaßlichen Willen der Betriebsparteien nicht durch die Außerachtlassung der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG zu schließen wäre. In der Versorgungsordnung "Pensionsplan 2005" (vgl. Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2011, Bl. 73-79 d.A., sowie Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. April 2011, Bl. 121-140 d.A.) hätten die Betriebsparteien in Kenntnis der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG für die vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Arbeitnehmer die unveränderte Fortgeltung der Firmenpensionsregelung vom 10. Dezember 1984 vereinbart, ohne die Außerachtlassung der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG bei der Ermittlung der Firmenpension zu vereinbaren. Der Kläger hat repliziert, es läge eine Vertragslücke durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG im Jahre 2003 vor, die dahingehend zu schließen sei, dass die Beklagte nur solche Steigerungen der BBG in Ansatz bringen darf, die sich aus den jährlichen Anpassungen der BBG nach § 159 SGB VI ergeben. Vorliegend enthalte die Versorgungsordnung zwar keinen expliziten Hinweis auf § 159 SGB VI, aber allein durch die Bezugnahme der BBG komme der Parteiwille zum Ausdruck, dass der für höhere Einkommensbereiche erhöhte Versorgungsbedarf kompensiert werden solle. Daraus ergäbe sich unmittelbar das Verständnis und der Wille der Parteien, dass auch im vorliegenden Fall eine von der nach § 159 SGB VI bis dato übliche Entwicklung der BBG entkoppelte Absenkung des Versorgungsniveaus ausgeschlossen sein soll. Ansonsten hätte man von vornherein auf eine gespaltene Rentenformel verzichtet. Der von der Beklagten herangezogene "unterschiedliche Regelungszweck" sei offensichtlich nicht gegeben. Wenn die Beklagte behaupte, es solle lediglich ein Ausgleich für die eingesparten Arbeitgeberbeträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen und überdurchschnittliche Karrieren besonders belohnt werden, so sei dies unzutreffend. Die Ausführungen der Beklagten zum angeblich fehlenden Gesamtversorgungscharakter der VO 1985 seien nicht nachvollziehbar. Auch nach der VO 1985 gebe es eine gespaltene Rentenformel, die dazu führt, dass die Beklagte das Risiko von stark steigenden Gehältern und einem weniger starken Anstieg der BBG trägt. Der Kläger hat schließlich gemeint, dass unerheblich sei, ob und inwieweit die BBG in der Versorgungsregelung der Beklagten nach der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG unverändert in Bezug genommen sei. Dies sei für die Auslegung der Versorgungswerke 1976 und 1985 unerheblich. Für die Feststellung und die anschließende Ausfüllung der Regelungslücke käme es auf den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien bei Abgabe der jeweiligen Erklärung an und nicht darauf, wie Vertragspartner 20 oder 30 Jahre später den Begriff BBG verwenden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. April 2011 der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat eine Vertragslücke in beiden Versorgungsordnungen (VO 1976 und VO 1985) angenommen. Es hat angenommen, entgegen der Auffassung der Beklagten diene die gespaltene Rentenformel nicht dem Ausgleich eingesparter Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und/oder der Belohnung von Arbeitnehmern für besondere Leistungen. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Es hat weiter angenommen, durch die Verwendung des Begriffs BBG sei die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen. Es hat auch angenommen, durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG 2003 sei der Regelungsplan der Versorgungszusage nicht mehr zu erreichen. Es entstünden erhebliche Versorgungseinbußen. Der Absenkung der Betriebsrente um € 126,07 stünde lediglich ein erhöhter Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung von € 24,24 gegenüber. Auf die Höhe der Versorgungseinbuße nominal oder auch prozentual komme es nicht an, zumal die nominale Höhe der Einbuße mehr als € 100,00 betrage. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, die Vertragslücke sei so zu schließen, dass die außerplanmäßige Erhöhung der BBG bei der Ermittlung der Betriebsrente des Klägers unberücksichtigt zu bleiben habe. Das Arbeitsgericht hat letztlich angenommen, dass die Betriebsparteien in der Pensionsordnung 2005 eine unveränderte Weitergeltung der Firmenpensionsregelung aus 1985 für die vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Arbeitnehmer vereinbart hätten, lasse nicht erkennen, dass sie bewusst ihre Gestaltungsmacht nicht haben ausüben wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Sitzung des Berufungsgerichtes vom 10. August 2011 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint weiterhin, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. April 2006 seien auf das Versorgungsverhältnis des Klägers nicht übertragbar. Anders als in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen liege der Versorgungsordnung 1976 schon keine endgehaltsabhängige Leistungszusage mit gespaltener Rentenformel zugrunde. Auch stünde der Betriebsrenteneinbuße nach dieser Versorgungsordnung eine Erhöhung der gesetzlichen Rente von € 5,42 pro Monat entgegen. Bei der Versorgungsordnung 1985 handele es sich zwar um eine endgehaltsbezogene Leistungszusage mit gespaltener Rentenformel, doch im Gegensatz zu den Versorgungsordnungen über die das Bundesarbeitsgericht zu befinden hatte, würden die Steigerungssätze für Entgeltbestandteile oberhalb und unterhalb der BBG weit weniger stark differenzieren. Deshalb komme es zu weit geringeren Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts komme es aber für die Feststellung einer Vertragslücke auf die Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG an. Das Bundesarbeitsgericht stelle bei der Feststellung einer Vertragslücke darauf ab, ob ohne eine Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die Betriebsrente des Klägers habe sich infolge des BBG-Sprungs nach Verrechnung mit der zusätzlichen gesetzlichen Rente aber nur um 4,2% verringert. Betrachte man seine Gesamtversorgung bestehend aus Betriebsrente und gesetzlicher Rente, so habe sich diese sogar nur um 2,4% reduziert. Angesichts der langfristigen Ausrichtung betrieblicher Altersversorgungssysteme handele es sich hierbei lediglich um eine geringfügige Toleranzabweichung, die jedem Versorgungssystem immanent sei. Dies gelte insbesondere wenn man bedenke, dass der BBG-Sprung nicht zu einem realen wirtschaftlichen Verlust des Klägers geführt habe. Seine Betriebsrente sei allein aufgrund der Erhöhung der Gehälter und trotz des BBG-Sprungs seit Ende 2005 nochmals um rund 5,2% gestiegen. Die Beklagte meint weiter, spätestens mit Inkrafttreten der Pensionsordnung 2005 gebe es keinen Raum mehr für die Annahme einer planwidrigen Vertragslücke in den Versorgungsordnungen von 1976 und 1985. Die Betriebsparteien hätten mit der Inbezugnahme auf die tatsächliche BBG und nicht auf eine um € 500,00 reduzierte "fiktive" BBG und der Übergangsregelung der unveränderten Anwendbarkeit der VO 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind, in Kenntnis der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG zum Ausdruck gebracht, dass der Sprunganstieg im Jahr 2003 nicht zu einer planwidrigen Lückenhaftigkeit der Versorgungswerke der Beklagten führte. Dass die Betriebsparteien eine Vertragslücke durch den BBG-Sprung nicht angenommen haben bzw. eine ergänzende Vertragsauslegung auf Berechnung der Betriebsrente unter Außerachtlassung des BBG-Sprungs für nicht erforderlich gehalten haben, zeige sich auch darin, dass in der zweiten Hälfte 2002, als der BBG-Sprung erkennbar war, in Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss die gesetzlich bereits rentenberechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer, die mit überschaubaren Abschlägen vorzeitig in Rente gehen können, auf den Einfluss des Sprunganstiegs hingewiesen wurden und ihnen die Möglichkeit eröffnet wurde, sich bewusst für ein vorzeitiges Ausscheiden zu entscheiden, um etwaigen Nachteilen zu entgehen. Dies mache keinen Sinn, wenn die Arbeitnehmervertretungen ihrerseits eine planwidrige Regelungslücke angenommen hätten. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 7. April 2011 - 7 Ca 44/11 - abzuweisen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Hilfsweise: die Revision wird zugelassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger meint, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. April 2009 seien ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig. Die streitgegenständlichen Versorgungszusagen enthielten eine planwidrige Regelungslücke. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes böten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bagatellgrenze von 5% greife. Völlig falsch sei, wenn die Beklagte ausführe, der Kläger habe keine realen wirtschaftlichen Verluste erlitten. Der reale wirtschaftliche Verlust betrage € 101,83 im Monat. Die Erhöhung seiner Betriebsrente durch Gehaltserhöhung stünde dem Kläger zu. Die Gehaltserhöhungen wären auch ohne BBG-Sprung erfolgt. Der Kläger meint auch, mit der Regelung der Fortgeltung der VO 1985 für vor dem 1. Januar 2005 eingetretene Arbeitnehmer sei nicht der Wille der Betriebsparteien verbunden gewesen, auch die älteren Versorgungsordnungen zu modifizieren oder sonstige Aussagen zu deren Regelungsgehalt zu treffen. Insbesondere sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass der BBG-Sprung nicht zu einer planwidrigen Regelungslücke in älteren Versorgungsordnungen geführt hat. Die Betriebsparteien hätten erkennbar nur das Ziel gehabt, den persönlichen Geltungsbereich der VO 2005 zu regeln. Hätten die Betriebsparteien die Auswirkungen des BBG-Sprungs im Hinblick auf die VO 1985 regeln wollen, hätten sie dies explizit getan. Der Kläger meint auch, gegen eine planmäßige Regelungslücke spreche auch nicht, dass der Betriebsrat und der Sprecherausschuss Ende 2002 die rechtlichen Auswirkungen des BBG-Sprungs gegebenenfalls falsch beurteilt haben. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass seinerzeit Arbeitnehmer mit Billigung von Betriebsrat und Sprecherausschuss angesprochen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. April 2011 - 7 Ca 44/11 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2b ArbGG statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Auch in der Sache ist die Berufung begründet. Das Berufungsgericht folgt zunächst der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass Sinn und Zweck gespaltener Rentenformeln auch in Betriebsvereinbarungen auch darin besteht, den im Einkommensbereich oberhalb der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mit einer dafür vorgesehenen höheren Leistung abzudecken. Ob eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die außerplanmäßige Anhebung der BBG aufgrund § 275c SGB VI im Jahr 2003 bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt zu bleiben hat, vorzunehmen ist, hängt von der Annahme einer "planwidrigen Regelungslücke" ab. Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn ein Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214-225). Diese Grundsätze gelten auch für Versorgungsordnungen, die - wie im Streitfall - Betriebsvereinbarungen sind (vgl. BAG Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 - AP Nr. 1 zu § 159 SGB VI). Für das Berufungsgericht ist schon nicht feststellbar, dass der Regelungsplan der Versorgungsordnungen von 1976 und von 1985, einen erhöhten Versorgungsbedarf des Klägers im Einkommensbereich oberhalb der BBG abzudecken, durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG in 2003 nicht mehr erreicht werden kann. Richtig ist zwar, dass den Kläger durch den BBG-Sprung nach Berechnungen des Klägers von der weiteren Betriebsrente gemäß VO 1976 € 3,87 monatlich entgehen und von der Firmenpension gemäß VO 1985 € 122,20 monatlich, was unter Berücksichtigung des erhöhten Anspruchs auf gesetzliche Rente (€ 24,24 monatlich) zu einer Minderung der Betriebsrente von € 101,83 führt. Zu Recht weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass es sich dabei um lediglich 4,2% der Betriebsrente des Klägers handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei endgehaltsabhängigen Leistungszusagen wie vorliegend die VO 1985, die auf die BBG im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls abstellen, schon eine Anhebung der BBG gemäß § 159 SGB VI, also eine systemimmanente Anhebung, im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls zu einer Verminderung der Betriebsrente führt, und zwar ohne dass dies durch den Erwerb eines weiteren Anspruchs in der gesetzlichen Rente kompensiert wird. Stellt man allein auf die Firmenpension gemäß der Versorgungsordnung von 1985 ab, so beträgt dieser Verlust auch immerhin etwas mehr als € 24,00 monatlich bei einer Anhebung der BBG um € 100,00 monatlich. [Rechenschritte: 27 pensionsfähige Dienstjahre x 0,6% x € 4.850,00 = € 785,70 27 pensionsfähige Dienstjahre x 1,8% x € 2.927,50 = € 1.422,87 Differenz zu dem vom Kläger errechneten Anspruch von € 2.240,87 = € 32,36, hiervon 75,43% = € 24,41] Ob darüber hinaus die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes aus den Urteilen vom 21. April 2009 auf die Versorgungsordnung aus 1976 zu übertragen sind, ist bereits deshalb zweifelhaft, weil diese Versorgungsordnung keine endgehaltsabhängige Berechnung enthält. Dies kann vor dem Hintergrund der hier vertretenen Ansicht, wonach keine Vertragslücke anzunehmen ist, allerdings dahinstehen. Gegen die Annahme, dass eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt, spricht nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch, dass auch ohne Vervollständigung der Versorgungsordnungen der Beklagten eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen ist. Bei der Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers nach Treu und Glauben weist nämlich die Beklagte hier zu Recht darauf hin, dass die außerplanmäßige Erhöhung der BBG für den Bereich der chemischen Industrie lediglich teilweise das Auseinanderfallen von Gehaltsentwicklung einerseits und Anhebung der BBG gemäß § 159 SGB VI andererseits kompensiert hat. Damit hat sich die sich aus dem Auseinanderlaufen von Gehaltsentwicklung in der chemischen Industrie und Anhebung der BBG gemäß § 159 SGB VI entwickelte zusätzliche Belastung der Beklagten teilweise kompensiert. Die Berücksichtigung der Interessen der Beklagten erscheint aber nach Treu und Glauben auch geboten. Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der mutmaßliche Wille der Betriebsparteien, als derjenigen, die die vorliegenden Versorgungsordnungen abgeschlossen haben, dahingehend ging, eine außerplanmäßige Erhöhung der BBG bei Berechnung der Betriebsrente grundsätzlich und unabhängig von den Auswirkungen auf die Höhe der Rente vorzunehmen. Hiergegen spricht nach Ansicht des Berufungsgerichtes das Verhalten der Betriebsparteien nach 2003. Die Betriebsparteien haben nämlich offensichtlich keinen Regelungsbedarf gesehen. Sie haben in Kenntnis der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG in 2003 eine neue Versorgungsordnung in 2005 abgeschlossen, die wiederum eine gespaltene Rentenformel unter Bezugnahme auf die BBG, wenn auch nicht im Rahmen einer endgehaltsbezogenen Berechnungsweise enthaltend, abgeschlossen. Weder diese für Arbeitnehmer der Beklagten, die nach dem 1. Januar 2005 eingetreten sind geltende Versorgungsordnung, noch die Vereinbarung über die Weitergeltung der Versorgungsordnung aus 1985 für die vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Arbeitnehmer enthält eine Regelung, dass die außerplanmäßige Erhöhung der BBG aus 2003 und gegebenenfalls zukünftige ähnliche außerplanmäßige Erhöhungen der BBG bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleiben sollen. Dies obwohl in 2005 der BBG-Sprung noch präsent war. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ArbGG.

    RechtsgebieteBGB, SGB VIVorschriftenBGB § 133 BGB § 157 SGB VI § 159 SGB VI § 160 SGB VI § 275c