14.05.2010 · IWW-Abrufnummer 166934
Landesarbeitsgericht Saarland: Urteil vom 20.01.2010 – 2 Sa 55/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit des Herrn S., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n die H. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier und die ehrenamtlichen Richter Dr. Bungart und Koch für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (2 Ca 1895/08) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang dem Kläger eine tariflich vereinbarte Besitzstandszulage zusteht. Der Kläger ist bei der Beklagten seit Juni 1999 als Schweißer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes Anwendung. Mit Wirkung ab dem 1. April 2007 wurde in dem Betrieb der Beklagten das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie eingeführt. Das Entgeltrahmenabkommen sieht in seinem § 12 eine "Erschwerniszulage" vor. § 12 des Entgeltrahmenabkommens hat folgenden Wortlaut: "§ 12 Erschwerniszulage (1) Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Arbeitsbedingungen, die zu Arbeiten unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen führen, möglichst zu vermeiden sind. (2) Die mit der Erfüllung der Arbeitsaufgabe verbundenen normalen Erschwernisse (körperliche Belastungen und Umgebungseinflüsse) sind mit dem Grundentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe abgegolten. Für Beschäftigte, die Arbeitsaufgaben unter körperlichen Belastungen 6 oder unter Umgebungseinflüssen ausführen, die über die normalen Erschwernisse ganz erheblich hinaus gehen, wird für jede derartige Arbeitsstunde eine Zulage gezahlt. Da die Art der Erschwernisse wesentlich von den jeweiligen Betriebsverhältnissen abhängig ist, sind der Grund und die Höhe der jeweiligen Erschwerniszulage - soweit diese nicht anderweitig abgegolten sind - durch Betriebsvereinbarung zu regeln. (3) Die vorgenannte Erschwerniszulage ist grundsätzlich in Geld zu vergüten. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Zulage durch die Gewährung von zusätzlicher bezahlter Freizeit abzugelten. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Freizeitausgleich an Stelle der Vergütung in Geld auch für alle Arbeitnehmer oder für Gruppen von Arbeitnehmern vereinbart werden." 6 Protokollnotiz zu § 12 Ziff. (2): Körperliche Belastungen sind alle Belastungen, die zu körperlichen Reaktionen führen. Die in § 12 Absatz 2 Satz 3 des Entgeltrahmenabkommens vorgesehene Betriebsvereinbarung wurde in dem Betrieb der Beklagten am 14. November 2007 geschlossen. Die "Betriebsvereinbarung über Art und Höhe von Erschwerniszulagen" (Blatt 8 und 9 der Akten) gilt ab dem 1. November 2007. Sie sieht unter anderem eine Erschwerniszulage für Schweißer in Höhe von 90 € im Monat vor. Darüber, dass der Kläger diese Erschwerniszulage beanspruchen kann, sind sich die Parteien einig. Mit dem Entgeltrahmenabkommen wurden die Grundsätze für die Eingruppierung der Arbeitnehmer gegenüber dem zuvor geltenden Tarifrecht erheblich verändert. In dem "Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV)" wurde deshalb eine Besitzstandsregelung vereinbart. In § 5 dieses Tarifvertrages heißt es: "§ 5 Besitzstandregelung (1) Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des Entgeltrahmenabkommens darf nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für den einzelnen Beschäftigten keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts, bestehend aus tariflichem Grundlohn zuzüglich individueller Leistungszulage bzw. Akkordmehrverdienst oder Prämie oder tariflichem Gehalt zuzüglich individueller Leistungszulage, erfolgen. (2) Unabhängig von den Kriterien gemäß § 12 des Entgeltrahmenabkommens ist für Arbeiten an Arbeitsplätzen, die zum Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens auf Grund von Belastungen in eine höhere Lohngruppe eingruppiert sind, als die, in die sie auf Grund der übrigen Anforderungsmerkmale einzugruppieren wären, eine Zulage in Höhe der bisherigen Differenz zwischen diesen beiden Lohngruppen festzulegen. (3) Diese Zulage entfällt, wenn die Belastung wegfällt oder wenn eine Betriebsvereinbarung gemäß § 12 des Entgeltrahmenabkommens abgeschlossen wird. (4) Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt ... d. h.: Grundlohn zuzüglich - Leistungszulage oder - Prämienehrverdienst oder - Akkordmehrverdienst oder Grundgehalt zuzüglich Leistungszulage ... zum Stichtag der Ersteinführung des ERA das neue tarifliche ERA-Entgelt .... d. h.: Grundlohn zuzüglich - Leistungszulage oder - Mehrverdienst oder - Zielerreichungszulage - und Erschwerniszulage oder Zulage gem. § 5 Ziff. (2) ... überschreitet, erfolgt die Sicherung des Einkommens durch Ausweisung einer Entgeltdifferenz in dieser Höhe. Ein evtl. bestehender manteltarifvertraglicher Verdienstaus-gleich bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Entgeltdifferenz gem. Ziff. (4) in Höhe von - bis zu 10 % des bisherigen tariflichen Entgeltes wird als Ausgleichszulage, - eine in Einzelfällen darüber hinausgehende Differenz als Überschreiterzulage - zuzüglich zum neuen tariflichen ERA-Entgelt gezahlt. Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Erfahrungszulage: Beschäftigte der - Gehaltsgruppe K/T 2 b nach dem 8. Beschäftigungsjahr, - Gehaltsgruppe K/T 3 a und b nach dem 8. Beschäftigungsjahr, - Gehaltsgruppe K/T 4 im 7. und 8. Beschäftigungsjahr, - Gehaltsgruppe K/T 5 a im 5. und 6. Beschäftigungsjahr erhalten statt der Ausgleichszulage eine Erfahrungszulage. Diese wird wie die Überschreiterzulage behandelt. Die Ausgleichszulage nimmt nicht an Tariferhöhungen teil. Sie wird reduziert um die erste Erhöhung des Tarifentgelts in voller Höhe. Dies kann frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung der Ersteingruppierung an den Beschäftigten durch den Arbeitgeber gem. § 3 Ziff. (10) erfolgen. Alle nachfolgenden Erhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf 1%-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die verbliebene Ausgleichszulage angerechnet. (6) Auf die Ausgleichszulage und die Überschreitzulage werden in voller Höhe angerechnet: - individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Erhöhungen der Leistungszulage, des Mehrverdienstes bzw. der Zielerreichungszulage - Erhöhungen der Erschwerniszulage - Eine Erhöhung oder Minderung der Leistungszulage, des Mehrverdienstes und der Zielerreichungszulage führen zu keiner Veränderung der Ausgleichszulage. (7) Die Ausgleichszulage geht nicht in die Berechnung der Leistungszulage, des Mehrverdienstes nach Kennzahlenvergleich bzw. der Zielerreichungszulage sowie sonstiger tariflicher Zulagen ein." Eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen seinem früheren Lohn nach dem alten Tarifrecht und dem Lohn nach dem neuen Tarifrecht erhielt auch der Kläger in Form der Ausgleichszulage ab dem 1. April 2007. Nachdem die "Betriebsvereinbarung über Art und Höhe von Erschwerniszulagen" mit Wirkung zum 1. November 2007 in Kraft getreten war und dem Kläger deshalb ab diesem Zeitpunkt eine Erschwerniszulage gezahlt wurde, kürzte die Beklagte die Ausgleichszulage des Klägers in Höhe des Betrages der Erschwerniszulage, also in Höhe von 90 € monatlich, so dass dem Kläger lediglich noch eine Ausgleichszulage in Höhe von 97,26 € gezahlt wurde. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe von 187,26 €. Er beansprucht in dem vorliegenden Rechtsstreit die monatliche Differenz von 90 € für die Zeit von August 2008 bis April 2009. Der Kläger hat geltend gemacht, eine Berechtigung der Beklagten zur Anrechnung der Erschwerniszulage auf die Ausgleichszulage ergebe sich nicht aus § 5 Absatz 6 ERA-ETV. Diese Regelung betreffe nur die Erhöhung der Erschwerniszulage, nicht deren erstmalige Einführung. Hier gehe es aber um die erstmalige Einführung einer Erschwerniszulage in der Zeit nach der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb. Wenn die Tarifvertragsparteien auch in einem solchen Fall eine Anrechnung der Erschwerniszulage auf die Ausgleichszulage gewollt hätten, so hätten sie dies, so hat der Kläger weiter ausgeführt, in dem Tarifvertrag vereinbart. Das sei aber nicht geschehen. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, erstens die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2008 zu zahlen, zweitens die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2008 zu zahlen, drittens die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. März 2009 zu zahlen, und viertens die Beklagte zu verurteilen, an ihn 180 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Regelung in § 5 Absatz 4 ERA-ETV. Nach dieser Regelung werde auch die Erschwerniszulage in den Entgeltvergleich miteinbezogen. Sinn und Zweck der Regelung über die Besitzstandszulage sei es, dass die Arbeitnehmer durch die Einführung des neuen Tarifrechts keine finanziellen Einbußen erleiden sollten. Der Lohnrahmen nach dem alten tariflichen Entgelt habe nicht unterschritten werden sollen. Durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens hätten die Beschäftigten aber auch keinen höheren Entgeltanspruch erwerben sollen. Folge man der Auffassung des Klägers, so führe dies aber dazu, dass der Beschäftigte aufgrund der Zahlung der Ausgleichszulage ein höheres Entgelt erziele als vorher. Zweck der Besitzstandzulage sei es aber lediglich gewesen, das bisherige Entgelt abzusichern. Die Regelung in § 5 Absatz 6 ERA-ETV müsse daher dahin verstanden werden, dass die erstmalige Gewährung einer Erschwerniszulage in der Zeit nach der Einführung des Entgeltrahmenabkommens ebenso auf die Ausgleichszulage anzurechnen sei wie die Erhöhung einer schon zuvor vorhandenen Erschwerniszulage, denn nur so lasse sich der Gesamtkostenvergleich in § 5 Absatz 4 ERA-ETV erklären. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat, kurz zusammengefasst, ausgeführt, die Auslegung der gesamten Regelungen in dem Einführungstarifvertrag zu dem Entgeltrahmenabkommen ergebe, dass von der Anrechnungsklausel in § 5 Absatz 6 ERA-ETV über den Fall der Erhöhung einer Erschwerniszulage hinaus auch der Fall einer erstmals eingeführten Erschwerniszulage erfasst sei. In dem Einführungstarifvertrag zu dem Entgeltrahmenabkommen hätten die Tarifvertragsparteien eine Besitzstandsregelung vereinbart. Aus Anlass der erstmaligen Anwendung dieses Entgeltrahmenabkommens dürfe grundsätzlich keine Minderung des tariflichen Entgelts eintreten. Demzufolge regele der Tarifvertrag in seinem § 5, dass das bisherige tarifliche Entgelt dem neuen tariflichen Entgelt nach dem Entgeltrahmenabkommen gegenüberzustellen sei. Demgemäß werde auch die Erschwerniszulage in den Entgeltvergleich mit einbezogen. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien und nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sollten die Beschäftigten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens keine finanziellen Einbußen erleiden, deren status quo habe erhalten bleiben sollen. Umgekehrt solle durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens aber auch kein höherer Entgeltanspruch entstehen, was jedoch letztlich der Fall wäre, wenn die durch Betriebsvereinbarung geregelte Erschwerniszulage nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet werden könnte. Nur auf diese Weise erkläre sich auch der Gesamtkostenvergleich in § 5 Absatz 4 ERA-ETV. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hält die von dem Arbeitsgericht vertretene Rechtsauffassung für unzutreffend. Das Arbeitsgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation. Das Arbeitsgericht führe aus, dass aus Anlass der erstmaligen Anwendung des Entgeltrahmenabkommens grundsätzlich keine Minderung des tariflichen Entgelts eintreten dürfe. Hier gehe es jedoch nicht um die erstmalige Anwendung des Entgeltrahmenabkommens, sondern um die wesentlich später abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Erschwerniszulagen. Damit stelle sich überhaupt nicht die Frage, welches Entgelt im Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung des Entgeltrahmenabkommens zu sichern gewesen sei. Es gehe vielmehr um die Frage der Berücksichtigung späterer Lohnerhöhungen. Die Erschwerniszulage könne daher nur dann angerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens aufgrund einer Betriebsvereinbarung in dem Betrieb bereits eingeführt gewesen sei und sie sich später lediglich in der Höhe verändere. Auch in § 5 Absatz 6 ERA-ETV sei demgemäß ausdrücklich nur von der Erhöhung der Erschwerniszulage die Rede. Die von dem Arbeitsgericht vertretene Auffassung widerspreche auch dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Nach dem alten Tarifsystem habe man im Saarland bei der Eingruppierung nur in den unteren Lohngruppen Erschwernisse berücksichtigt. Im Zuge der Verhandlungen habe sich die vertragsschließende Gewerkschaft, die IG Metall, dafür entschieden, dass Erschwernisse bei der Erbringung der Arbeitsleistung künftig nicht mehr als Eingruppierungsmerkmal berücksichtigt werden sollten. Stattdessen sei eine Erschwerniszulage vereinbart worden. In § 5 Absatz 2 ERA-ETV sei allerdings eine Übergangsregelung für diejenigen Beschäftigten gefunden worden, die wegen der an ihrem Arbeitsplatz vorhandenen Erschwernisse nach dem alten Tarifsystem höher eingruppiert gewesen seien. Diese Übergangsregelung gelte solange, bis im Betrieb eine neue, für alle Beschäftigten einheitliche Regelung in Form einer Erschwerniszulage nach § 12 des Entgeltrahmenabkommens getroffen werde. Auch dies spreche dafür, dass die Erschwerniszulage, die nach dem Stichtag der Einführung des Entgeltrahmenabkommens vereinbart werde, nicht mehr in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen sei. Entgeltbestandteile, die zu diesem Stichtag nicht vorhanden sein, seien für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht von Bedeutung. Der Kläger beantragt, unter Ab änderung des Urteils des Arbeitsgerichts erstens die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2008 zu zahlen, zweitens die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2008 zu zahlen, drittens die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. März 2009 zu zahlen, und viertens die Beklagte zu verurteilen, an ihn 180 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Sie betont erneut, dass es Sinn und Zweck des Einführungstarifvertrages zu dem Entgeltrahmenabkommen gewesen sei, Beschäftigte so in den neuen Entgelttarifvertrag zu überführen, dass sie dabei keine finanziellen Einbußen erleiden. Da eine Reihe von Mitarbeitern, wie auch der Kläger, durch die Umsetzung des Entgeltrahmenabkommens eigentlich Geld hätten verlieren müssen, hätten die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass diesen Mitarbeitern eine Ausgleichszulage gezahlt wird. Gleichzeitig sei aber auch gewollt gewesen, dass diese Mitarbeiter durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens nicht mehr verdienen sollten. Aus diesem Grund sei ein abschmelzbarer Besitzstand vereinbart worden. Die von dem Kläger vertretene Auslegung des Tarifvertrages würde auch, so führt die Beklagte weiter aus, zu Brüchen, Verwerfungen und Zufälligkeiten führen. Dies zeige die Umsetzung der Betriebsvereinbarung über die Erschwerniszulage in dem Betrieb der Beklagten. Dort würden, in Abhängigkeit von den Belastungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen, unterschiedlich hohe Erschwerniszulagen gezahlt. In dem Bereich der Schweißerei und der Lackiererei seien es monatlich 90 € monatlich, in dem Bereich der sogenannten Blasenfertigung seien es hingegen nur 45 € im Monat. Wenn ein Mitarbeiter aus dem Bereich der Blasenfertigung in den Bereich der Lackiererei versetzt werde, steige seine Erschwerniszulage von 45 € monatlich auf 90 € im Monat. Die Differenz von 45 € wäre, so argumentiert die Beklagte weiter, auch nach der von dem Kläger vertretenen Auslegung des Tarifvertrages eine Erhöhung der Erschwerniszulage und somit selbstverständlich auf die Ausgleichszulage anrechenbar. Eine solche an Zufälligkeiten orientierte Differenzierung sei nicht gewollt gewesen. Auch der Auffassung des Klägers, eine Erschwerniszulage könne nur dann angerechnet werden, wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung zum Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens bereits vereinbart gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Denn der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Erschwerniszulage sei erst nach der Einführung des Entgeltrahmenabkommens überhaupt zulässig gewesen. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Erschwerniszulage am selben Tag, an dem auch das Entgeltrahmenabkommen in dem Betrieb eingeführt worden sei, wäre ein historischer Zufall, der in der Praxis so gut wie keine Bedeutung gehabt habe. Die Praxis habe demgemäß auch gezeigt, dass die ganz überwiegende Anzahl der Betriebsvereinbarungen über eine Erschwerniszulage erst zeitlich versetzt nach der Einführung des Entgeltrahmenabkommens zustande gekommen sei. Der Hinweis des Klägers auf die Übergangsregelung in § 5 Absatz 2 ERA-ETV führe auch nicht weiter, da diese Übergangsregelung nur für Beschäftigte der früheren Lohngruppen 1 bis 3 gelte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 41 bis 53 der Akten) und auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Berufungsbegründung (Blatt 65 bis 67 der Akten) und auf die Berufungserwiderung (Blatt 77 bis 85 der Akten), Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Dass die Ausgleichszulage lediglich gekürzt um die Erschwerniszulage entsteht, ergibt sich dabei nach Auffassung der Kammer bereits aus § 5 Absatz 4 ERA-ETV. I. In § 5 Absatz 4 ERA-ETV sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen ein Anspruch auf Zahlung der Besitzstandzulage entsteht. Danach ist ein Vergleich anzustellen zwischen dem bisherigen tariflichen Entgelt und dem neuen tariflichen Entgelt nach dem Entgeltrahmenabkommen. Überschreitet das bisherige tarifliche Entgelt das neue tarifliche Entgelt nach dem Entgeltrahmenabkommen, so ist eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zu zahlen. Zu dem neuen tariflichen Entgelt des Klägers zählt auch die Erschwerniszulage, denn die Erschwerniszulage wurde mit dem Entgeltrahmenabkommen erstmals eingeführt. Deshalb ist auch die Erschwerniszulage in den Entgeltvergleich mit einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn die Erschwerniszulage in dem Betrieb aufgrund einer Betriebsvereinbarung geregelt wird, die nicht zeitgleich mit dem Entgeltrahmenabkommen in Kraft getreten ist, sondern erst zeitlich danach. Das folgt aus einer Auslegung der neuen tarifvertraglichen Regelungen. Bei der Auslegung einer Tarifnorm ist zunächst von deren Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (dazu etwa BAG, Urteil vom 4. April 2001, 4 AZR 180/00, BAGE 97, 271, und BAG, Urteil vom 18. April 2007, 4 AZR 661/05, abrufbar bei juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall folgendes: Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Erschwerniszulage nur dann in den Entgeltvergleich einzubeziehen ist, wenn sie auf einer Betriebsvereinbarung beruht, die zeitgleich mit dem Entgeltrahmenabkommen in Kraft getreten ist. Diese Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften wird - das ist dem Kläger zuzugestehen - durch den Wortlaut der tarifvertraglichen Regelungen in § 5 ERA-ETV gestützt. Denn zum einen heißt es in § 5 Absatz 1 ERA-ETV, aus Anlass der "erstmaligen Anwendung" des Entgeltrahmenabkommens dürfe für den einzelnen Beschäftigten keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts erfolgen. Und in § 5 Absatz 4 ERA-ETV ist formuliert, dass die Besitzstandzulage dann zu zahlen ist, wenn "das bisherige tarifliche Entgelt ... zum Stichtag der Ersteinführung des ERA das neue tarifliche ERA-Entgelt ... überschreitet". Besonders aufgrund der zuletzt genannten Formulierung meint der Kläger, es komme für den Entgeltvergleich allein auf den Stichtag der Ersteinführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb an. Dieses Verständnis des Wortlauts der tariflichen Regelungen dürfte jedoch bereits nicht zwingend sein. Die Passage in § 5 Absatz 4 ERA-ETV "zum Stichtag der Ersteinführung des ERA" lässt sich nämlich auch allein auf die vorangegangene, lediglich durch einen konkretisierenden Einschub unterbrochene Passage der Tarifnorm beziehen, also auf "das bisherige tarifliche Entgelt". Davon ausgehend käme es nur hinsichtlich des bisherigen tariflichen Entgelts auf den Stichtag der Ersteinführung des Entgeltrahmenabkommens an, während die daran anschließende Formulierung "das neue tarifliche ERA-Entgelt" nicht zeitlich begrenzt ist. Diese Frage muss jedoch nicht weiter vertieft werden. Denn dass die hier zu entscheidende Frage nicht im Sinne des Klägers beantwortet werden kann, ergibt sich - selbst wenn man den Wortlaut des Tarifvertrages insoweit als eindeutig ansehen und daher einer Auslegung des Tarifvertrages aufgrund weiterer Kriterien nicht für zulässig halten wollte - zumindest aus einer ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages. Auch tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung zugänglich, sofern eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Eine unbewusste Tariflücke kann, ohne dass damit ein Eingriff in die durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist, durch die Gerichte für Arbeitssachen geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 29. April 2004, 6 AZR 101/03, NZA 2005, 57 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung der Kammer jedenfalls vor. Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung in § 5 ERA-ETV ist es zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer, obwohl er weiterhin die selbe Arbeit verrichtet, durch das neue Tarifrecht hinsichtlich der Vergütung nicht schlechter gestellt wird als zuvor. Deshalb sieht § 5 Absatz 4 ERA-ETV einen Entgeltvergleich zwischen der Vergütung des Arbeitnehmers nach dem alten Tarifrecht und der Vergütung des Arbeitnehmers nach dem neuen Tarifrecht vor. Die Erschwerniszulage, so wie sie in § 12 des neuen Entgeltrahmenabkommens ausgestaltet ist, ist eine wesentliche Neuerung des neuen Tarifrechts. Dabei ist eine der Besonderheiten der neuen tariflichen Regelung, dass sich die Voraussetzungen für die Zahlung einer Erschwerniszulage nicht bereits unmittelbar aus dem Tarifvertrag ergeben. Die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Erschwerniszulage zu zahlen ist, sollten vielmehr, weil die Art der Erschwernisse wesentlich von den jeweiligen Verhältnissen im Betrieb abhängig ist, ebenso wie deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese Gestaltung kann dazu führen, dass die Erschwerniszulage nicht exakt zeitgleich mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb gezahlt wird, sondern erst später, nämlich dann, wenn die Betriebsvereinbarung über die Regelung der Erschwerniszulage, wie dies auch in dem vorliegenden Fall geschehen ist, erst zeitlich nach der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb geschlossen und als Zeitpunkt, zu dem die Betriebsvereinbarung in Kraft treten soll, ein Zeitpunkt vereinbart wird, der nach dem Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb liegt. Einen Grund, diesen Fall anders zu behandeln als den Fall, in dem die Betriebsvereinbarung über die Erschwerniszulage zeitgleich mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb in Kraft tritt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Wollte man das anders sehen, so hätten die Arbeitnehmer eines Betriebs, in denen die Betriebsvereinbarung über die Erschwerniszulage zum selben Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem auch das Entgeltrahmenabkommen in dem Betrieb eingeführt wird, gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, bei denen die Betriebsvereinbarung über die Erschwerniszulage zeitlich etwas später in Kraft tritt, und seien es auch nur wenige Tage oder Wochen, einen erheblichen Vorteil. Ein sachlicher Grund dafür, diese unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, ist aber nicht erkennbar. Die Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass es Sinn und Zweck der Besitzstandszulage gewesen ist, das bisherige Entgelt der Beschäftigten der Höhe nach abzusichern, es sollte nicht geringer sein als bisher. Zweck der Besitzstandszulage war es hingegen nicht, den Beschäftigten einen über diesen Sicherungszweck hinausgehenden Vorteil zu verschaffen. Ein solcher, sachlich nicht gerechtfertigter Vorteil entstünde aber dann, wenn man der Auffassung des Klägers - und der Auffassung der Kläger in den beiden Parallelverfahren, in denen zur selben Zeit ebenfalls eine Entscheidung der Kammer ergangen ist - folgen wollte. Um es an einem konkreten Beispiel zu verdeutlichen: Der Arbeitnehmer erhält ab dem 1. April 2007 zunächst eine Besitzstandszulage in Höhe von 140 €. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das neue tarifliche Entgelt nach dem Entgeltrahmenabkommen niedriger ist als das Entgelt nach dem alten Tarifrecht. In Höhe des Betrages von 140 € wird die Besitzstandszulage dabei zunächst deshalb gezahlt, weil die in dem Entgeltrahmenabkommen vorgesehene Betriebsvereinbarung noch nicht zustande gekommen und deshalb eine Einkommensdifferenz in dieser Höhe ausgeglichen werden muss. Ein solcher Ausgleich ist aber nicht mehr in vollem Umfang geboten, sobald die - in dem Entgeltrahmenabkommen vorgesehene - Erschwerniszulage in Höhe von 90 € ausgezahlt wird. Die Besitzstandszulage gleichwohl in voller Höhe weitergewähren zu wollen, hieße, einen Einkommensverlust abzusichern, der nicht vorhanden ist. Das kann nicht der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sein. Und zu bedenken ist schließlich auch noch, dass nach § 5 Absatz 6 ERA-ETV eine Erhöhung der Erschwerniszulage auf die Besitzstandszulage in voller Höhe anzurechnen ist. Weshalb eine solche spätere Erhöhung der Erschwerniszulage zu einer Kürzung der Besitzstandszulage führen soll, nicht aber die dem Arbeitnehmer gezahlte Erschwerniszulage selbst, ist ebenfalls nicht erkennbar. Berücksichtigt die Kammer all dies, so muss sie davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie den Fall, um den es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, bei Abschluss des Tarifvertrages bedacht hätten, auch für diesen Fall eine Einbeziehung der Erschwerniszulage in die Vergleichsberechnung vereinbart hätten. Der Hinweis des Klägers auf die Regelung in § 5 Absatz 2 ERA-ETV rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die dort für eine Übergangszeit geregelte Zulage nur Arbeitnehmer betrifft, die nach dem früheren Tarifrecht in die drei untersten Lohngruppen eingruppiert gewesen sind. Zu diesen Arbeitnehmern gehört der Kläger aber nicht. II. Die Berufung des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Tarifvertrag, um den es hier geht, gilt für alle Betriebe tarifgebundener Arbeitgeber der Metall- und Elektroindustrie im Saarland.