· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG Thüringen: Dachdecker kann nicht auf einfache Tätigkeiten verwiesen werden
von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
| Bei einer konkreten Verweisung im Rahmen einer Nachprüfungsentscheidung hat der Versicherungsnehmer (VN) konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit ergibt. Ist er seiner Darlegungslast nachgekommen, obliegt es dem Versicherer zu beweisen, dass Vergleichbarkeit gegeben ist. So lautet der Leitsatz des OLG Thüringen. Das Urteil liefert den Beleg dafür, dass Versicherer im Nachprüfungsverfahren hohe Anforderungen an die Begründung einer Leistungseinstellung erfüllen müssen. |
Streit um Berufsunfähigkeitsrente im Nachprüfungsverfahren
Ein ehemaliger Dachdeckergeselle hatte von seinem Berufsunfähigkeitszusatzversicherer seit 2015 eine monatliche Rente erhalten. Nachdem er eine Tätigkeit als Lagerarbeiter und später als Hausmeister aufgenommen hatte, stellte der BU-Versicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens im Jahr 2019 die Rentenzahlungen ein.
Der BU-Versicherer begründete seine Entscheidung damit, dass die neuen Tätigkeiten der bisherigen Lebensstellung entsprächen und er deswegen berechtigt sei, seine Leistung wieder einzustellen. Der VN wehrte sich jedoch gerichtlich gegen diese Einstellung ‒ mit Erfolg.
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