29.04.2010 · IWW-Abrufnummer 166775
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.01.2010 – 2 Sa 549/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.07.2009 - 4 Ca 224/09 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.07.2009 abgeändert, soweit der Kläger zu einer Zahlung von mehr als 23.206,77 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage der Beklagten abgewiesen, Ziff. 3 des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 23.206,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 07.05.2009 zu zahlen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Berechtigung einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung sowie um die mit Widerklage geltend gemachte Rückzahlung von Vergütungsbestandteilen. Aufgrund Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2003 ist der Kläger seit 17. März 2003 als Administrator Product Data Management (PDM) bei der Beklagten beschäftigt. Der Vertrag wurde abgeschlossen mit der IS GmbH & Co. OHG, deren Rechtsnachfolgerin die Firma A. ist. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug durchschnittlich 6.750,00 EUR. In § 2 des Arbeitsvertrages ist ein Fahrtkostenzuschuss geregelt sowie ein leistungsabhängiger Jahresbonus nach Zielvereinbarung. Wegen des genauen Wortlautes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.07.2009 verwiesen. Im Betrieb werden regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger erhielt in der Zeit von Mai 2003 bis Januar 2009 in den monatlichen Abrechnungen jeweils (69 x) eine Zahlung von 627,21 EUR netto, die auf der Verdienstbescheinigung mit der Bezeichnung "Sachbezug PKW/P. -S" gekennzeichnet war. Der Betrag war rechnerisch ermittelt aus dem vertraglich geschuldeten Fahrtzuschuss von 540,00 EUR monatlich zzgl. der pauschalen Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer. Der Betrag wurde auf den Verdienstbescheinigungen für März und April 2003 vermerkt, jedoch nicht zur Auszahlung gebracht und erstmals ab Mai 2003 nach Einführung eines neuen Abrechnungssystems in die Verdienstabrechnungen eingestellt und netto an den Kläger ausbezahlt. Unter Hinweis auf den Umstand, dass der Kläger auch nicht die im Arbeitsvertrag vorgesehene monatliche Zahl von Fahrten nach V. unternommen hatte, hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 17. Februar 2009 zu einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen am 17. Februar 2009. An diesem Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Kündigungserklärung, dem Kläger persönlich übergeben, außerordentlich und vorsorglich ordentlich zum 31.08.2009. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, hat der Kläger vorgetragen, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch verhaltensbedingte Gründe. Er habe die monatlichen Überzahlungen "Sachbezug PKW" nicht bemerkt, der Lohnbestandteil sei auch nicht an exponierter Stelle in der Verdienstabrechnung aufgeführt worden. Er sei davon ausgegangen, dass ihm der Sachbezug wissentlich zugewendet worden sei, weil ihm im Einstellungsgespräch ein Dienstwagen angeboten worden sei, den er seinerzeit aus persönlichen Gründen abgelehnt habe. Die fehlende Kenntnis der Beklagten von den Überzahlungen bestreite er mit Nichtwissen, die Gehaltsüberzahlung liege gemessen an seinem monatlichen Gesamtverdienst unter 10 %, er habe deshalb nicht annehmen müssen, sein Gehalt sei falsch berechnet worden. Auch die Entgegennahme des vertraglich vereinbarten Fahrtzuschusses in Höhe von 540,00 EUR monatlich rechtfertige die Kündigung nicht. Die Fahrten nach V. habe er in dem ursprünglich geplanten Umfang nicht durchführen müssen, nachdem ihm der Vice-President D. M. aus der Konzernzentrale die Nutzung eines Home Office gestattet habe. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages entfalle der Fahrtzuschuss nur, wenn er seinen Wohnort in den Raum A-Stadt verlege. Dies sei unstreitig nicht geschehen. Seinen Vorgesetzten sei auch bekannt gewesen, dass er von seinem Home Office aus gearbeitet habe. Er habe dies mit Rücksicht auf Begehrlichkeiten im Betrieb nicht verlautbaren sollen. Wegen der Rückzahlungsforderung sei Verjährung eingetreten. Die Beklagte habe in Kenntnis der Nichtschuld geleistet, weshalb sie die Rückforderung nicht verlangen könne, jedenfalls habe er den Geldbetrag nicht mehr in seinem Vermögen. Hierzu hat er erstinstanzlich auf Flugreisen mit seiner Familie verwiesen. Wegen der nur geringfügigen Überzahlung komme ihm hinsichtlich der Entreicherung der Beweis des ersten Anscheins zugute. Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 17.02.2009, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.08.2009, sein Ende findet, 2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Administrator PDM bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tatsächlich weiterzubeschäftigen, 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1): Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe die Beklagte auf die offensichtlichen Zahlungen hinweisen müssen. Durch die Entgegennahme bzw. Nichtanzeige der rechtsgrundlosen Zahlungen habe er schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Fehlerhaftigkeit der Überzahlung sei offensichtlich gewesen. Durch die Entgegennahme des Fahrtzuschusses in Höhe von 540,00 EUR monatlich habe der Kläger einen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen, da er Fahrten nach V. nicht durchgeführt habe. Der Berechnung habe die Annahme zugrunde gelegen, dass er auch Fahrten nach V. unternehmen würde, sein Vorgesetzter habe ihm gestattet, an zwei Tagen in der Woche statt in V. von zu Hause aus zu arbeiten. Dies hätte der Kläger der Beklagten mitteilen müssen. Da er dies bewusst unterlassen habe und den Anschein erweckt habe, er fahre regelmäßig nach V., in dem er dies, insofern unstreitig, im Abwesenheitskalender eingetragen hatte, habe er einen vollendeten Betrug begangen. Aufgefallen seien die Manipulationen am 04. Februar 2009, nachdem bei der Lohnsteueraußenprüfung der unberechtigte Sachbezug "PKW" bemerkt worden sei. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 43.277,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage wird abgewiesen. Hierzu hat er auf seinen Sachvortrag Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.07.2009 Bezug genommen. In diesem Teilurteil (die Entscheidung über die Bonuszahlung wurde noch nicht getroffen) hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage und dem Weiterbeschäftigungsanspruch entsprochen und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, den vollen eingeklagten Betrag zu zahlen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, es fehle bei dem Komplex Fahrtzuschuss an der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Der Vermögensvorteil werde bei Anspruch auf Zahlung nicht dadurch zu einem rechtswidrigen, dass der Gläubiger, um ihn zu erlangen, den Schuldner täusche. Unstreitig habe der Kläger Anspruch auf Zahlung des Fahrtzuschusses. Der Anspruch sei ausweislich des Vertragswortlautes nicht an besondere Voraussetzungen gebunden, weil es sich um eine pauschale Zuwendung handele. Der Vertragswortlaut lege nahe, dass eine Pauschalzahlung vereinbart wurde, denn die Parteien haben keinerlei Vereinbarungen für den Fall getroffen, dass der Kläger seltener oder auch öfter als von der Beklagten kalkuliert nach V. fahre. Unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Fahrten sollte dem Kläger der Betrag zukommen. Etwas anderes sollte nur dann gelten, wenn der Kläger seinen Wohnsitz verlege, was nicht geschehen sei. Unerheblich sei deshalb, dass der Kläger im Abwesenheitskalender unzutreffenderweise Fahrten nach V. vermerkte. Es sei bereits zweifelhaft, ob darin eine Täuschung der Beklagten liege, wenn diese im Arbeitsvertrag eine Pauschalzahlung verspreche. Unstreitig sei dem Vorgesetzten des Klägers, Herrn W. K., bekannt gewesen, dass der Kläger von seinem Home Office aus arbeite. Diese Kenntnis sei der Sphäre der Beklagten zuzurechnen. Es fehle jedenfalls an der Rechtswidrigkeit einer Vermögensverschiebung, denn der Kläger habe einen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung. Auch hinsichtlich des Sachvortrages "PKW" sei kein eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigender Grund im Verhalten des Klägers gegeben. Zwar sei nach der Rechtsprechung anerkannt, dass eine pflichtwidrige Unterlassung einer Anzeige in der Regel anzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer erkenne, dass seinem Arbeitgeber bei der Berechnung der Vergütung ein Irrtum unterlaufen sei, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt habe und er diesen nicht anzeige. Es könne bereits nicht von einer erheblichen Überzahlung ausgegangen werden. Dies sei z. B. dann anzunehmen, wenn ein Monatsgehalt versehentlich doppelt ausgezahlt werde. Eine solche einmalige Unregelmäßigkeit sei offensichtlich und dementsprechend beim Arbeitgeber anzuzeigen. Gleiches gelte für die unberechtigte Auszahlung des vollen Entgeltes, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht werde. Anders liege der Fall jedoch, wenn lediglich ein relativ geringer Anteil an der monatlichen Vergütung zu Unrecht geleistet werde, und die Zahlungen regelmäßig vom Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgten. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Der Betrag sei in den Abrechnungen ab Beginn ausgewiesen und ab Mai 2003 auch zur Auszahlung gelangt. Gemessen am monatlichen Verdienst in Höhe von 6.750,00 EUR brutto handele es sich um einen geringen Anteil von wenig über 10 %. Zu berücksichtigen sei, dass die Überzahlung von Anfang an in den Abrechnungen ausgewiesen wurde, so dass es auch nicht zu einer Unregelmäßigkeit kam, die dem Kläger zwingend auffallen musste. Die Parteien hätten beim Einstellungsgespräch über die Bereitstellung eines Dienstwagens gesprochen, auch deshalb habe die Zahlung des Sachbezugs "PKW" nicht notwendig als unberechtigte Zahlung erscheinen müssen. Gewisse Zweifel an der Darstellung des Klägers hinsichtlich seiner Kenntnis vom Erhalt der Zahlung habe die Kammer zwar, nachdem er einerseits vortrage, die Zahlung zunächst nicht bemerkt zu haben, und andererseits von ihrer Berechtigung ausgegangen sein will, der Kläger habe jedoch damit Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe so hinreichend konkret benannt, dass die letztlich darlegungs- und beweispflichtige Beklagte ihrer Vortragspflicht nachkommen konnte. Sie habe aber nicht vorgetragen, ab wann der Kläger positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Überzahlung hatte und sie gleichwohl entgegennahm. Auf den Zugang der Abrechnungen könne sie insoweit nicht verweisen, weil der Kläger hierzu vortrage, von der Berechtigung der Zahlung mit Blick auf das Einstellungsgespräch ausgegangen zu sein. Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei mangels erkennbarer Pflichtverletzung nicht sozial gerechtfertigt, auch insoweit hätte der vorherige Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung von der Beklagten dargelegt werden müssen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung folge nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985. Die Widerklage sei begründet. Der Kläger sei zur Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet. Die Einrede der Verjährung könne der Kläger erfolgreich nicht geltend machen. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Person die Beklagte Kenntnis von dem Rückzahlungsanspruch positiv erlangt und ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Soweit er auf interne Revision und weitere externe Steuerprüfung verweise, fehle insbesondere die Darlegung, worin eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten gesehen werden könne. Der Kläger habe auch positive Kenntnis der Beklagten weder dargelegt noch hierfür Beweis angeboten. Seinem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, welcher Mitarbeiter der Beklagten positive Kenntnis davon gehabt haben soll, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet werden. Dieser Mitarbeiter müsste auch Einfluss auf die Auszahlungsentscheidung gehabt haben. Den Entreicherungseinwand könne er ebenfalls nicht geltend machen. Seine Entreicherung habe er lediglich pauschal und nicht nachvollziehbar dargelegt. Der allgemein gehaltene Hinweis auf jährliche Flugreisen lasse nicht erkennen, in welcher Höhe der Widerklagebetrag von 43.277,49 EUR nicht mehr in seinem Vermögen sei. Ein Beweis des ersten Anscheins könne ihm schon deshalb nicht zugute kommen. Diese Beweiserleichterung käme im Übrigen nur dann in Betracht, wenn der Kläger nicht zu den Besserverdienenden gehören würde, sondern den unteren oder mittleren Einkommensgruppen zuzurechnen wäre. Dies sei bei einem durchschnittlichen Jahresverdienst von ca. 81.000,00 EUR brutto zzgl. Jahresbonus von bis zu 12.000,00 EUR brutto offensichtlich nicht mehr der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger und der Beklagten jeweils am 07. August 2009 zugestellt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte mit Schriftsatz eingegangen am 04.09.2009 und der Kläger mit Schriftsatz, per Fax eingegangen am 07.09.2009. Die Beklagte hat ihre Berufung am 06.10.2009 begründet, der Kläger seine Berufung am 14.10.2009, nachdem die Frist zur Begründung bis 14.10.2009 verlängert worden war. In ihrer Berufungsbegründung rügt die Beklagte fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht habe den Ausgangspunkt falsch gewählt, dass die 540,00 EUR monatlich Fahrtzuschuss als Bruttobezug ausgewiesen worden seien, der Betrag sei vielmehr netto zugeflossen, weil die Beklagte sich verpflichtet habe, hierauf anfallende Pauschalsteuer zu übernehmen. Dass der vertraglich begründete Anspruch nicht an besondere Voraussetzungen gebunden gewesen sein soll, sei ebenfalls falsch. Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien ihrer Natur nach zweckgebunden und steuerlich privilegiert und dürften deshalb tatsächliche Aufwendungen nicht übersteigen. Bei Kenntnis des Umstandes, dass der Kläger keine Fahrten nach V. mehr unternommen hat, hätte die Beklagte den Zuschuss von 540,00 EUR monatlich gekürzt bzw. hätte kürzen müssen, notfalls auch im Wege der Änderungskündigung. Um die Kürzung zu vermeiden habe der Kläger der Beklagten vorgegaukelt, weiterhin nach V. zu fahren und es peinlichst genau vermieden, in seinen Reisekostenabrechnungen V. als Ziel einer Dienstreise anzugeben. Der Beklagten könne die Kenntnis des Zeugen K. nicht zugerechnet werden, der Kläger wusste sehr genau, dass der Zeuge K. mit Lohnabrechnungsangelegenheiten überhaupt nichts zu tun hatte. Diesem sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger überhaupt einen Fahrtkostenzuschuss erhalten habe. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Sachbezug "PKW" seien ebenfalls nicht überzeugend. Die Erheblichkeit der Überzahlung ergebe sich nicht nur aus dem prozentualen Anteil gemessen am Bruttogehalt des Klägers, sondern auch daraus, dass diese Beträge über Jahre geflossen seien, ohne dass der Kläger die Beklagte auf diesen offensichtlichen Fehler aufmerksam gemacht hätte. Spätestens bei seinen abzugebenden Steuererklärungen hätte ihm dieser Fehler auffallen müssen. Demzufolge habe sich der Kläger eines Betrugs schuldig gemacht. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte noch weiter vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass keineswegs im Rahmen der Einstellungsverhandlungen dem Kläger ein Dienstwagen zugesagt worden sei, den dieser dann aus besonderen Gründen abgelehnt habe. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 2 der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und stellt ebenfalls unter Beweis, dass die Frage eines Dienstwagens und dessen Gestellung sehr wohl Gegenstand der Einstellungsverhandlungen gewesen sei. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass er nicht für Fehler der Beklagten bei der Erstellung von Lohnabrechnungen haftbar gemacht werden könne. Bezüglich seiner eigenen Berufung trägt der Kläger unter Tatsachenvortrag und Beweisanerbieten vor, dass er eine Rückzahlung nicht schulde. Zum einen sei davon auszugehen, dass die Zahlungen vertragsgemäß geflossen sind, zum anderen sei er entreichert, hierzu trägt der Kläger unter Vielzahl von Fakten vor, welche erheblichen Geldbeträge er für Urlaubsreisen, Anschaffung von Gegenständen, Anschaffung von PKW"s, Mietung von Wohnungen bis schließlich zum Musikunterricht seiner Tochter im fraglichen Zeitraum aufgewendet habe. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anscheinsbeweis sei anzuwenden, es habe sich um geringfügige Überzahlungen gehandelt, die Beträge habe er im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung ausgegeben, er hätte sie nicht aufgewendet, wenn er von einer unberechtigten Leistung ausgegangen wäre. Im Übrigen sei der Klageanspruch zum Teil verjährt. Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.07.2009 - 4 Ca 224/09 - abzuändern, soweit es der Widerklage unter Ziffer 3.) stattgegeben hat und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie bestreitet die tatsächlichen Angaben des Klägers hinsichtlich der ausgegebenen Beträge mit Nichtwissen und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 14.01.2010. Entscheidungsgründe: I. Die Berufungen von Kläger und Beklagten sind zulässig, sie sind beide form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, der Beklagten stehen aufgrund eingetretener Verjährung ein Teil der geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nicht zu. II. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit es die Berechtigung der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung betrifft, ist im Ergebnis und in der Begründung, soweit entscheidungserhebliche Tatsachen festgestellt und entscheidungserhebliche Rechtsausführungen getroffen worden sind, zutreffend. Die Berufungskammer nimmt, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen: Die Ungenauigkeit im arbeitsgerichtlichen Urteil, dass der Fahrtzuschuss von 540,00 EUR brutto ausgekehrt wurde, entzieht der Bewertung nicht die tatsächliche oder rechtliche Grundlage. In der Tat ist es zutreffend, dass dieser Betrag als Nettozahlung behandelt werden muss, weil sich die Beklagte zusätzlich verpflichtet hat, die darauf entfallende Pauschalsteuer noch zu übernehmen. Der Zuschuss von 540,00 EUR ist dem Kläger monatlich netto zugeflossen. Dass die weitere Entgegennahme dieser Leistung trotz der Erlaubnis, statt nach V. zu fahren bis zu zweimal pro Woche zu Hause zu arbeiten, keinen Betrug bzw. Betrugsversuch darstellt, hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Die Berufungskammer teilt diese Auffassung voll umfänglich. Die Beklagte räumt in ihrer Berufungsbegründung selbst ein, dass es einer Vertragsänderung bedurft hätte, um in Anpassung an etwaige veränderte Umstände diese Leistung ggf. zu modifizieren. Dass die Vertragsänderung unterblieben ist, ist nicht auf ein vertragswidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen, sondern einfach und allein dadurch begründet, dass die Organisationsstruktur innerhalb der Beklagten ausreichende und fortlaufende Überprüfungen der Leistungsgewährungen offensichtlich nicht vorsah. Nur so ist es erklärlich, dass bei den im Betrieb jedenfalls an maßgeblicher Stelle, sowohl der Zeuge K. als auch Herr M. wussten von dieser Abrede, es verabsäumt wurde, auf die tatsächlich veränderten Umstände zu reagieren. Eine Täuschungshandlung des Klägers zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils kann damit nicht festgestellt werden, mithin keine Vertragspflichtverletzung, welche die Beklagte ohne vorherige Abmahnung sowohl zur außerordentlichen als auch zur ordentlichen Kündigung hätte berechtigen können. Wegen des Komplexes Sachbezug "PKW" verhält es sich ähnlich. Auch hier ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier zutreffend. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte muss zur Überzeugung des Gerichts vollständig den Nachweis erbringen, dass der Kläger bewusst in Kenntnis des Umstandes, dass ihm diese Leistung nicht zusteht bzw. überhaupt nicht zustehen kann, es vorsätzlich unterlassen hat, die Beklagte hierüber zu informieren. Die Kriterien, die das Arbeitsgericht aufgestellt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer von sich aus auf Überzahlungen hinweisen muss und unter welchen Voraussetzungen ein etwaiges Unterlassen die Beklagte zur Kündigung berechtigt hätte, sind zutreffend herausgearbeitet. Die Berufungskammer folgt diesen Ausführungen. Insbesondere der Umstand, dass es sich nicht um einen deutlich hervorgehobenen Posten in der Gehaltsabrechnung handele, dass diese Leistung bereits seit dem dritten Monat des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wurde, ohne dass bei älteren Gehaltsanpassungen eine irgendwie geartete Veränderung stattgefunden hat, durfte dem Kläger berechtigterweise den Anschein erwecken, dass es mit dieser Zahlung seine Ordnung haben sollte. Die Verletzung einer etwaigen Verpflichtung des Kl ägers, die Beklagte hierauf anzusprechen, wiegt jedenfalls nicht so schwerwiegend, als dass ohne vorherige vergebliche einschlägige Abmahnung die Beklagte berechtigt gewesen war, das Arbeitsverhältnis außerordentlich bzw. ordentlich zu kündigen. Wie der Kläger sich im Verhältnis zur Steuerbehörde verhalten hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht erheblich. Insgesamt ist festzustellen, dass das Organisationsverschulden der Beklagten, welche die Zahlungen der Lohnabrechnungen eingestellt hat, ohne diese zu Unrecht geflossene Leistung später zu revidieren, jedenfalls nicht dem Kläger dergestalt angelastet werden kann, dass eine etwa fahrlässig unterlassene Information die Beklagte berechtigt, von einem endgültig zerstörten Vertrauensverhältnis auszugehen. Der Hinweis der Beklagten schließlich, dass im Einstellungsverfahren das Thema Dienstwagen nicht zur Sprache gekommen sei, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Ob konkret angeboten wurde, dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, ist schon deswegen unerheblich, weil die Kammer davon ausgehen muss, dass jedenfalls die Fragen des Arbeitsweges des Klägers zwischen seinem Wohnort und den Betriebsstätten Gegenstand der Verhandlung gewesen sein muss, und diese schließlich in § 2 des Arbeitsvertrages Eingang gefunden haben. Erweist sich nach allem die Kündigung der Beklagten sowohl als nicht durch einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 2 BGB bedingt und nicht als sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG, war die Feststellung des Arbeitsgerichts zutreffend, ebenfalls erfolgte zurecht eine Verurteilung der Beklagten zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung. III. Die Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich eines Teils begründet. Die Beklagte kann aufgrund Verjährung der Rückforderungsansprüche, die aus Überzahlungen von Juni 2003 bis Dezember 2005 eingetreten sind, nur eine Überzahlung für 37 Monate á 627,81 €, mithin insgesamt 23.206,77 € zurecht zur Rückzahlung verlangen. Der Anspruch der Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB. Der Kläger hat durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Leistung ist die zweckgerichtete Vermögensvermehrung, die in den monatlichen Zahlungen des Sachbezugs "PKW" liegt. Unstreitig sind dem Kläger in den betreffenden Monaten jeweils 627,81 € netto zugeflossen. Ein Rechtsgrund hierfür bestand nicht. Die vertragliche Vereinbarung gab nichts her. Allein der Umstand, dass diese Zahlung seit dem dritten Monat des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte, begründet ohne eine tatsächliche Vereinbarung der Parteien über diese Position, die nicht einmal vom Kläger behauptet wird, keinen Rechtsanspruch. Gegen den Zahlungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit der Einrede des § 814 BGB verteidigen. Er hat zwar angedeutet, dass im Betrieb der Beklagten positive Kenntnis bestanden haben muss, dass die Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgten, dies jedoch nicht näher konkretisiert. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger hätte behaupten müssen, welche Mitarbeiter positive Kenntnis davon gehabt haben sollen, dass die Zahlungen ohne vertragliche Grundlage, mithin also ohne Rechtsgrund geleistet wurden und dieser Mitarbeiter Einfluss auf die Auszahlungsentscheidung gehabt haben müsste. Der Kläger kann mit Erfolg auch nicht den Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB geltend machen. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Hieran ändert auch nichts der im Berufungsverfahren neuerlich gehaltene Sachvortrag des Klägers zur Entreicherung. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Allerdings besteht die Bereicherung fort, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart. Diese Grundsätze gelten auch bei überzahltem Arbeitsentgelt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung liegt beim Anspruchsgegner, da es sich um eine rechtsvernichtende Tatsache handelt. Beruft sich der rechtsgrundlos überzahlte Arbeitnehmer auf Entreicherung, hat er im einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist und er überdies keine Aufwendungen erspart, die er ohnehin gemacht hätte. Dabei können ihm allerdings Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen. Die Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht anwendbar auf Empfänger höherer Einkommen. Bei den besser Verdienenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass höhere Einkünfte in der Regel auch ausgegeben werden. Von einem regelmäßigen Wegfall der Bereicherung kann bei diesem Personenkreis nicht die Rede sein (vgl. BAG Urt. v. 12.01.1994 - 5 AZR 597/92). In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitgericht einem Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen zwischen 98.856,00 DM und 157.460,52 DM nicht als Bezieher unterer und mittlerer Einkommen angesehen. Das Einkommen des Klägers, das ausweislich der richtigen Berechnung im arbeitsgerichtlichen Urteil weit oberhalb des Durchschnitts aller Einkünfte von abhängig Beschäftigten liegt, bewegt sich nicht mehr im unteren oder mittleren Einkommensbereich. Der Vortrag des Klägers ist allerdings nicht schlüssig. Es reicht nicht aus, darzulegen, welche (Luxus-)Aufwendungen er getätigt hat, sofern er nicht die gesamten ihm und seiner Familie zustehenden Einnahmen und deren Verwendungen dargelegt hat. Der Empfänger ist nicht mehr bereichert, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überfluss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ungerechtfertigte Bereicherung vorhanden gewesen wäre. Bei Überzahlung kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht hat oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandener Werte oder Vorteile verschafft hat. Letzteres ist anzunehmen, falls anderweitige Ersparnisse oder Anschaffungen vorliegen. Auch eine mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes erlangte eingetretene Befreiung von Verbindlichkeiten zählen zu den weiterhin vorhandenen Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen. Der Bereicherte hat ein Wegfall der Bereicherung vorzutragen und zu beweisen. Will er geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, muss er deshalb im Einzelnen die Tatsachen darlegen und gegebenenfalls Beweise erbringen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat. Dem genügt der Vortrag des Klägers nicht. Insbesondere hat er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dies ergab sich auch schon aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen, dass seine Ehefrau ebenfalls erwerbstätig ist. Über die Höhe deren Einkünfte, die ebenfalls über eine akademische Ausbildung verfügt, hat der Kläger keinerlei Angaben gemacht. Somit ist sein Sachvortrag, welche Ausgaben er für sich und seine Familie im fraglichen Zeitraum gemacht hat, nicht geeignet, den Sachvortrag zu begründen, der den Wegfall der Bereicherung als rechtlich beachtliche Tatsache feststellen ließe. IV. Die Forderung der Beklagten ist aber zum Teil verjährt. Der Kläger hat die Verjährungseinrede erhoben. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung wurde unterbrochen durch Erhebung der Widerklage im Jahre 2009. Ansprüche zur Rückzahlung von zu Unrecht geflossenen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sind bis einschließlich des Jahres 2005 fällig geworden. Der Anspruch entstand in dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen an den Kläger zu Unrecht ausgekehrt wurden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass dem Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden kann, dass eine außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist liegende Kenntnis oder Kennenmüssens der Beklagten vorliegt, wurde von der Berufungskammer nicht geteilt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis steht der positiven Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt ein Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt. Wenn sich der Gläubiger die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe schaffen könnte und die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt, ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. So liegt hier der Fall. Zwar hat die Beklagte dargelegt, dass ein nicht mehr nachvollziehbarer Fehler in der Datenverarbeitung zur Lohn- und Gehaltsberechnung vorliegt, irgendwelche Überprüfungsmöglichkeiten, ob die dort eingestellten Daten wirklich den vertraglichen Voraussetzungen entsprechen, sind aber im Betrieb der Beklagten offensichtlich nicht vorgenommen worden. Der Kläger hat des weiteren darauf hingewiesen, dass seine Grundgehaltsätze sich im Laufe der Jahre verändert haben. Dass dabei eine Plausibilitätskontrolle der an den Kläger geflossenen Leistungen nicht stattgefunden hat, insbesondere auch offensichtlich bis zur Lohnsteueraußenprüfung niemals entsprechende Überprüfungen durch die für die Lohnbuchhaltung im Betrieb der Beklagten zuständige Organisation stattgefunden haben, erscheint für die Berufungskammer schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar. Hier liegt eine besonders schwere Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor, welche der Beklagten vorzuhalten ist. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass eine Überprüfung der laufenden Leistungen nicht mehr geboten ist, man offensichtlich darauf vertraut hat, dass die Eingaben in dem Lohnabrechnungssystem zutreffend sind, ohne dass jemals eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt wurde, die erkennbar beim ersten Blick die fehlerhafte Berechnung hätte ausweisen müssen. Hinsichtlich des verjährten Teils der Widerklageforderung war die Widerklage der Beklagten abzuweisen, bezüglich des rechtlichen Teils war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.