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  • · Fachbeitrag · Nutzung der Mietsache

    Musizieren in der Mietwohnung

    von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

    | Wenn Mieter in ihrer Wohnung musizieren, gibt es schnell Streit mit Nachbarn und dem Vermieter. Das gilt besonders, wenn es sich um laute Instrumente handelt oder ein Mieter aus beruflichen Gründen regelmäßig oder abends spielt. Unter Umständen nimmt der Vermieter den Mieter auf Unterlassung in Anspruch oder spricht sogar die Kündigung aus. Inwieweit er hierzu berechtigt ist, zeigt der folgende Beitrag. |

    1. Allgemeines

    Unter welchen Umständen der Vermieter gegenüber dem Mieter in diesem Zusammenhang einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 541, 535, 1004 BGB hat oder kündigen darf, richtet sich danach, inwieweit Musizieren in der Mietwohnung eine vertragsgemäße Nutzung darstellt. Hier gilt ein ähnlicher Maßstab wie im Nachbarrecht zwischen zwei Grundstücks- oder Wohnungseigentümern, vor allem nach § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Frage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung i. S. d. § 906 Abs. 1 BGB vorliegt.

    2. Faustformel des BGH

    Hierzu hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern klargestellt, dass häusliches Musizieren grundsätzlich zulässig ist. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind vor allem maßgeblich