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  • 05.03.2010 · IWW-Abrufnummer 166398

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 02.10.2009 – 9 Sa 314/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 26.02.2009, Az.: 6 Ca 592/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und hieraus resultierende Zahlungsansprüche. Der Kläger ist bei der Beklagten als Versuchsschlosser beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte ist Mitglied im Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. IG Metall und der genannte Arbeitgeberverband schlossen unter dem 6. Juli 2004 verschiedene Tarifverträge, u.a. das "Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie" (im Folgenden: ERA) sowie den "Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV)" (im Folgenden: ERA-ETV). Vor dem Hintergrund, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat nach Mitteilung der von der Beklagten beabsichtigten Ersteingruppierungen in Anwendung der §§ 3-5 ERA in rd. 600 Fällen seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG verweigerte, schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat unter dem 4. Juni 2007 eine "Rahmenbetriebsvereinbarung ERA Einführung" (im Folgenden: Rahmenbetriebsvereinbarung), folgenden Inhalts: D. Rahmenbetriebsvereinbarung ERA Einführung zwischen Geschäftsleitungen und Betriebsrat der D. Werke Z. Zweigniederlassung der D. Z. und D.E. A Division of D. Z. wird folgende Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) getroffen: Mitarbeiterinformation Bis 30. Juni 2007 erhalten die Beschäftigten eine schriftliche Information über die zukünftige Höhe und Zusammensetzung des Entgelts bzw. der Eingruppierung. Widersprüche werden gemäß § 3 ERA-ETV behandelt und der betrieblichen Eingruppierungskommission zur Entscheidung vorgelegt. GL und BR sind sich jedoch darüber einig, bereits im Vorfeld für eine weitestgehende Übereinstimmung der Betriebsparteien in Fragen der Eingruppierung bzw. Zusammensetzung des Entgelts, zu sorgen. Einführungstermin ERA wird zum 01. Oktober 2007 am Standort Z. eingeführt. Kostenneutralität Die Betriebsparteien sind sich einig, dass mit Einführung des ERA die tarifliche Brutto Lohn- und Gehaltssumme zum ERA Einführungsstichtag, um ca. 2,79 % steigen wird. Damit erfolgt die ERA Einführung für den Betrieb kostenneutral. Die Betriebsparteien achten bei der Ersteingruppierung darauf, dass diese Kostenneutralität weitestgehend erreicht wird. Die Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds werden nicht an die Mitarbeiter ausbezahlt, sondern verbleiben dem Unternehmen. Eingruppierung und Zusatzstufen Bei der Eingruppierung der Beschäftigten ist darauf zu achten, dass das neue tarifliche Entgelt möglichst nahe am bisherigen Entgelt (+2,79 %) liegt. Daraus lassen sich keine individualarbeitsrechtliche Ansprüche ableiten. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass eine Eingruppierung in JD 057 in der Regel einer AWG 7 und damit einer E 5 ERA entspricht. Falls erforderlich werden hierzu auch Zusatzstufen genutzt. Dabei sind allgemeine Kriterien vereinbart, die zur weiteren Differenzierung der Eingruppierung genutzt werden können. Bei Neueinstellungen nach der ERA Einführung erfolgt die Eingruppierung gemäß der Regelungen des Tarifvertrages ERA und der entsprechenden übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Zur Orientierung können betriebliche Richtbeispiele herangezogen werden. Die daraus resultierende Änderung der Organisationsstruktur ist zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat separat vereinbart. Für Mitarbeiter die sich laut GRTV Rheinland-Pfalz in den ersten 4 Berufsjahren befinden, werden bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 4. Berufsjahres, in eine entsprechende niedrigere Entgeltstufe eingruppiert. Die endgültige Eingruppierung ist jedoch aus der Kennzeichnung ersichtlich (Beispiel: E9 10 = max. 2 Jahre E9, danach E10) Leistungsentgelt Vereinbarungen zum Leistungsentgelt, Akkord, SMAP, Leistungszulage, etc., behalten weiterhin unverändert ihre Gültigkeit. Bestehende Prämienlohnvereinbarungen (CIPP) fallen zum Geschäftsjahresende weg und neue Leistungsentgeltsysteme werden für die betroffenen Bereiche zwischen GL und BR vereinbart. Entgeltabsicherung Ergeben sich aus der Eingruppierung nach ERA negative Entgeltdifferenzen zur bisherigen Bezahlung, werden diese dauerhaft abgesichert. Die abgesicherten Entgeltdifferenzen nehmen an zukünftigen Tariferhöhungen in vollem Umfang teil. Sie werden insgesamt wie die Überschreiterzulage nach § 5 ERA-ETV behandelt. Auf diese werden individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches angerechnet (Bsp. Erhörung der Eingruppierung). Die Ausgleichszulage gemäß § 5 (5) ERA-ETV findet keine Anwendung. Analytikzulage Die tarifliche Analytikzulage gemäß § 8 (4) ERA-ETV findet aufgrund der vereinbarten Entgeltabsicherung keine Anwendung und wird als solche nicht mehr explizit ausgewiesen. Erschwerniszulage Die Betriebsparteien werden vor Einführung des ERA eine Betriebsvereinbarung über eine Erschwerniszulage abschließen. Eine zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Entgeltzusammensetzung in der Höhe noch nicht darstellbare Erschwerniszulage kann mit zukünftigen Entgeltbestandteilen verrechnet werden und führt dementsprechend nicht zu einer zusätzlichen Entgelterhöhung nach der Einführung. Für zukünftige Mitarbeiter gilt die jeweilige individuelle Erschwerniszulage in vollem Umfang. Entlohnungsgrundsätze Bis als "gewerblich" definierte Mitarbeiter die überwiegend Angestellten-Tätigkeiten ausgeführt haben (Pseudo-Angestellte), werden mit ERA gleichgestellt. Bei Mitarbeitern mit Status Akkord, die ausschließlich Zeitlohn-Tätigkeiten ausüben, wird vor der Einführung von ERA die Entlohnung korrigiert. Regelmäßige Information Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich einig, dass, bedingt durch die Einführung eines grundlegend neuen Entgeltsystems ein besonderer Informationsbedarf des Betriebsrates besteht. Aus diesem Grund definiert der Betriebsrat die für ihn zur Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlichen Daten bzw. Reports im Zusammenhang mit ERA. Geschäftsleitung und Vertreter von IT erarbeiten einen Vorschlag, in welcher Form und in welchem Zeitraum dem Betriebsrat der regelmäßige Zugriff auf diese Daten bzw. Reports ermöglicht wird. Die Zugangsrechte der Betriebsräte werden wahrgenommen durch ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, sowie durch speziell Beauftragte der Betriebsratsgremien. Diese werden entsprechend qualifiziert. Die übrigen Informationsverpflichtungen bleiben unverändert. Auszahlung Strukturkomponente Die Auszahlung der Strukturkomponente beschränkt sich auf die Monate April bis Juni 2007 und wird mit der Juni-Abrechnung ausbezahlt. Qualifizierung Im Hinblick auf den Wettbewerbsfaktor "qualifizierter und flexibler Mitarbeiter" wird das Unternehmen Arbeitsplätze technologisch und organisatorisch so gestalten, dass möglichst umfassende Arbeitsinhalte angeboten werden. Ergänzung Falls erforderlich schließen die Betriebsparteien zu den vereinbarten Eckpunkten eine oder mehrere ergänzende Betriebsvereinbarungen ab. Sollte dies erforderlich werden, besteht Einigung, dass die Regelungen dieser Rahmenbetriebsvereinbarung unverändert in diese ergänzenden Vereinbarungen zu übertragen wären. Sollten einzelne Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung rechtsungültig werden, behalten die übrigen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. Erklärungsfrist Diese Rahmenvereinbarung wird durch beidseitig erklärungslosen Fristablauf zum 18.06.2007 rechtswirksam. Zur Wirksamkeit dieser Rahmenvereinbarung ist, aufgrund der abweichenden Regelungen von den bestehenden Tarifverträgen, die Zustimmung der Tarifvertragsparteien erforderlich. Die Betriebsparteien verpflichten sich, dahingehend auf die Tarifparteien einzuwirken. Z., den 04. Juni 2007 Für die Geschäftsleitungen:|Für den Betriebsrat: ___________________________|____________________ R.|B. Pfalzmetall, Verband der pfälzischen Metall und Elektroindustrie e. V.:|IG Metall Bezirksleitung Frankfurt: ___________________________|____________________ Mit Datum vom 19.6.2007 schlossen die IG Metall und der eingangs genannte Arbeitgeberverband einen "Tarifvertrag für die D. Z., Zweigniederlassung der D., Z." folgenden Wortlauts: 1. Die Tarifvertragsparteien erteilen ihre Zustimmung dazu, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung ERA-Einführung vom 04. Juni 2007 von den zwischen dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e. V. und der IG Metall Bezirksleitung Frankfurt abgeschlossenen Tarifverträgen abweichen. 2. Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Juni 2007 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden. Bis zum 1.10.2007 erhielt der Kläger folgende Vergütung: Grundlohn Lohngruppe 980F|2.477,- EUR brutto Leistungszulage 12,44 %|308,- EUR brutto Weitere, nicht tarifliche Zulage ("-.Zulage)|65,- EUR brutto Gesamtentgelt|2.850,- EUR brutto Mit Schreiben vom 10.9.2007 teilte die Beklagte dem Kläger die Zusammensetzung seiner Vergütung ab dem 1.10.2007 wie folgt mit: Grundentgelt nach Entgeltgruppe 6 -Zusatzstufe- ERA|2.415,67 EUR brutto Leistungszulage|230,94 EUR brutto ERA-tarifdynamische Zulage|138,39 EUR brutto Sonderzulage bzw.|65,- EUR brutto Gesamtentgelt|2.850,- EUR brutto Mit seiner vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- im Verfahren Az. 6 Ca 592/08 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, er sei in Entgeltgruppe 7 ERA einzugruppieren, begehrt entsprechende Feststellung und Zahlung der sich nach seiner Ansicht bei einer Eingruppierung in Entgeltgruppe E 7 ergebenden Entgeltdifferenzen für die Monate Oktober 2007 bis Januar 2009 nebst Zinsen. Ferner hat er die Zahlung restlicher Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld auf der Grundlage des sich seiner Ansicht nach bei einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 ERA ergebenden erhöhten Vergütung geltend gemacht. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Parteivorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 26.2.2009, Az. 6 Ca 592/08. Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen 1. die Beklagte wird verurteilt, 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 an den Kläger zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, 73,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2007 an den Kläger zu zahlen, 3. die Beklagte wird verurteilt, 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 an den Kläger zu zahlen, 4. die Beklagte wird verurteilt, 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 an den Kläger zu zahlen, 5. die Beklagte wird verurteilt, 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2008 an den Kläger zu zahlen, 6. die Beklagte wird verurteilt, 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 an den Kläger zu zahlen, 7. die Beklagte wird verurteilt, 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2008 an den Kläger zu zahlen, 8. die Beklagte wird verurteilt, 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 an den Kläger zu zahlen, 9. die Beklagte wird verurteilt, 30,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 an den Kläger zu zahlen, 10. es wird festgestellt, dass der Kläger bei sonst unveränderten Arbeitsbedingungen ab dem 01.10.2007 in die Entgeltgruppe E 7 des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie der Pfalz vom 06.07.2004 eingruppiert ist, 11. die Beklagte wird verurteilt, 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 an den Kläger zu zahlen, 12. die Beklagte wird verurteilt, 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen, 13. die Beklagte wird verurteilt, 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 an den Kläger zu zahlen, 14. die Beklagte wird verurteilt, 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.008 an den Kläger zu zahlen, 15. die Beklagte wird verurteilt, 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2008 an den Kläger zu zahlen. 16. die Beklagte wird verurteilt, 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 an den Kläger zu zahlen, 17. die Beklagte wird verurteilt, 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2009 an den Kläger zu zahlen, 18. die Beklagte wird verurteilt, 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 an den Kläger zu zahlen. abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 nach § 5 ERA, noch einen solchen aufgrund der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 4.6.2007. Die Eingruppierung richte sich ausschließlich nach der Rahmenbetriebsvereinbarung. Da die Tarifvertragsparteien dieser am 19.6.2007 rückwirkend zum 1.6.2007 zugestimmt hätten, ersetze die Rahmenbetriebsvereinbarung die abgeschlossenen Tarifverträge, soweit von diesen in der Rahmenbetriebsvereinbarung abgewichen werde. Sinn und Zweck der Rahmenbetriebsvereinbarung ließen eine andere Auslegung nicht zu, da die Betriebsparteien durch den Abschluss der Rahmenbetriebsvereinbarung gerade eine Flut von Prozessen hätten vermeiden wollen. In Vollzug der Regelungen der Rahmenbetriebsvereinbarung ("Eingruppierung und Zusatzstufen") sei die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 -Zusatzstufe- unter Ausweisung einer tarifdynamischen Zulage ("Entgeltabsicherung") zu Recht erfolgt. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 ERA hätte demgegenüber dazu geführt, dass das neue tarifliche Entgelt über dem bisherigen Entgelt gelegen hätte. Die Rahmenbetriebsvereinbarung gehe aber ausdrücklich von einer Kostenneutralität aus. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 11.05.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.07.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 03.07.2009 begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Begehren weiter. Zur Begründung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 1.7.2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 149 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Die Eingruppierung richte sich nicht nach der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 4.6.2007, sondern nach wie vor nach § 5 ERA. Die Schaffung eines eigenen Eingruppierungssystems durch die Rahmenbetriebsvereinbarung sei weder von den Betriebsparteien gewollt, noch von den Tarifvertragsparteien gebilligt worden. Die Rahmenbetriebsvereinbarung enthalte auch keine eigenständigen, §§ 3-5 ERA ersetzenden Regelungen. Ausschließlich im Interesse der Vermeidung von unzähligen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, nicht aber zur Vermeidung individueller Eingruppierungsprozesse, hätten die Betriebspartner im Sinne einer Ersteingruppierung eine an der bisherigen Lohn- und Gehaltshöhe sich orientierende Überführung der bisherigen Lohn- und Gehaltsgruppen in die ERA-Entgeltgruppen vereinbart. Eine eigene in die Zukunft gerichtete Anspruchsgrundlage für die Eingruppierung der Mitarbeiter habe nicht geschaffen werden sollen. Dem entspreche es, dass der Betriebsrat bewusst die Widersprüche habe weiterführen wollen. Hierfür spreche auch, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung (vgl. Punkt "Mitarbeiterinformation") vorsehe, dass Widersprüche der betrieblichen Eingruppierungskommission zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese habe im Falle des Klägers bislang nicht abschließend entschieden. Die Auslegung der Rahmenbetriebsvereinbarung durch das Arbeitsgericht führe zu einer Ungleichbehandlung der bereits vor dem 01.10.2007 im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter, denen eine gerichtliche Überprüfung der richtigen Eingruppierung nach ERA abgeschnitten werde, gegenüber Mitarbeitern, die erst nach dem 01.10.2007 eingestellt worden seien und die eine solche gerichtliche Überprüfung herbeiführen könnten. Diese Auslegung führe damit für die Alt-Beschäftigten zu einem unzulässigen Ausschluss des Rechtswegs. In Anwendung der Tätigkeitsmerkmale und der allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze im Sinne von §§ 3-5 ERA sei der Kläger in Entgeltgruppe 7 des § 5 ERA einzugruppieren, da er besonders hochwertige und schwierige Facharbeiten verrichte, die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine langjährige Berufserfahrung erworben würden. Dies folge daraus, dass der Kläger sowohl im Werk als auch bei sog. Feldeinsätzen an und mit Prototypen und Versuchsmaschinen arbeite, was ein besonders hohes Maß an Kenntnissen der Zusammenhänge dieser Maschinen und ein hohes Maß an Improvisationsvermögen abverlange. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags zu den von ihm ausgeführten Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz vom 01.07.2009, dort insbesondere Seiten 15 - 28 Bezug genommen. Selbst wenn man aber hinsichtlich der Eingruppierung ausschließlich von der Rahmenbetriebsvereinbarung ausgehe, sei eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 ERA gerechtfertigt, da die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe näher an der bisherigen Vergütung im Sinne der Rahmenbetriebsvereinbarung ("Eingruppierung und Zusatzstufen", dort Absatz 1) liege, als eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 -Zusatzstufe-. Bei Zugrundelegung einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 7 ergäbe sich zwar eine tarifliche Vergütung (Grundlohn+Leistungszulage), die über der bisherigen tariflichen Vergütung liege. In Anwendung allgemein anerkannter Rundungsregeln liege diese Vergütung aber näher an dem bisherigen tariflichen Entgelt als eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 -Zusatzstufe-. Der Kläger beantragt, das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 26.02.2009 abzuändern und 1. festzustellen, dass der Kläger bei sonst unveränderten Arbeitsbedingungen ab dem 01.10.2007 in die Entgeltgruppe 7 nach § 5 des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz vom 06.07.2004 eingruppiert ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger - 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen, - 73,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2007 zu zahlen, - 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 zu zahlen, - 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen, - 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2008 zu zahlen, - 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen, - 47,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2008 zu zahlen, - 77,47 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen, - 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen, - 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen, - 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen, - 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen, - 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.008 zu zahlen, - 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen. - 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2009 zu zahlen, - 47,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2009 zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 08.09.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 252 ff. d.A.), als zutreffend. Die Beklagte macht insbesondere geltend: Selbst bei Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 ergäbe sich für den Kläger kein finanzieller Vorteil, weil dann in Anwendung des § 6 ERA-ETV eine Anrechnung der sich ergebenden höheren tariflichen Vergütung auf gewährte Zulagen erfolgen müsste. Deshalb bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Mit der Rahmenbetriebsvereinbarung sei ein von den Tarifvertragsparteien gebilligtes eigenständiges, von den Tätigkeitsmerkmalen nach § 5 ERA unabhängiges Regelwerk im Sinne einer Regelüberleitung geschaffen worden, um eine finanzielle Schlechterstellung der Mitarbeiter zu verhindern. Wenn gleichwohl eine darüber hinausgehende Eingruppierung verlangt werden könnte, hätten sich die betrieblichen Kosten um ca. 5-7 % erhöht, was dem in der Rahmenbetriebsvereinbarung niedergelegten Grundsatz der Kostenneutralität (+ 2,79 %) zuwiderlaufe. Von den Betriebsparteien sei beabsichtigt gewesen, eine umfassende, Prozesse, auch Eingruppierungsprozesse vermeidende Regelung herbeizuführen. Der Kläger erfülle aber auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7. Die Anforderungen gingen über schwierige Aufgaben und Facharbeiten in Verbindung mit mehrjähriger Berufserfahrung nicht hinaus. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. B. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers hinsichtlich des erhobenen Feststellungsantrags abgewiesen. I. Soweit der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 nach § 5 ERA begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, weil dem Kläger kein rechtliches Interesse daran, dass das streitige Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO alsbald festgestellt wird, zur Seite steht. Voraussetzung eines solchen Feststellungsinteresses ist, dass der klagenden Partei im Falle des Obsiegens ein gegenwärtiger rechtlicher Vorteil erwachsen kann. Es würde zu einer mit den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbarenden übermäßigen Inanspruchnahme der Gerichte mit Feststellungsverfahren führen, wenn jeder Arbeitnehmer wegen möglicherweise zukünftig eintretender Veränderungen eine Feststellungsklage über die tarifliche Mindestsentlohnung erheben könnte, obwohl diese Frage gegenwärtig für das Arbeitsverhältnis belanglos ist (BAG 25.1.1984 -4 AZR 628/82- mwN.; LAG Rheinland-Pfalz 31.1.2007 -10 Sa 701/06-). Vorliegend ergibt sich, dass sich an der Höhe der dem Kläger zu gewährenden Gesamtvergütung auch bei der von ihm begehrten Feststellung einer Eingruppierung nach Entegeltgruppe 7 nichts ändern würde. Laut Berechnung des Klägers setzte sich sein bisheriges tarifliches Entgelt im Sinne von § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 1 ERA-ETV, d.h. Grundlohn zuzüglich Leistungszulage, wie folgt zusammen: Grundlohn|2.477,00 EUR brutto Leistungszulage 12,44 %|308,00 EUR brutto Tarifliches Entgelt Gesamt|2.785,00 EUR brutto Bei einer Vergütung nach Entgeltgruppe 7 ergäbe sich folgende Berechnung des tariflichen Entgelts: Grundlohn|2.585,00 EUR brutto Leistungszulage 9,56 % (§ 4 Abs. 3 ERA-ETV: 12,44% x 0,7692)|247,13 EUR brutto Tarifliches Entgelt Gesamt|2.832,13 EUR Der Kläger würde damit die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 ERA-ETV erfüllen, da sein bisheriges tarifliches Entgelt zum Stichtag der Ersteinführung des ERA das neue ERA-Entgelt um 47,13 EUR brutto unterschreiten würde. Dies wiederum würde dazu führen, dass nach § 6 Abs. 2 ERA-ETV die in dieser Höhe auszuweisende Entgeltdifferenz mit bisher gewährten übertariflichen Entgeltbestandteilen verrechnet wird. Der Kläger erhielt einen solchen übertariflichen Entgeltbestandteil in Form der "Sonderzulage", die sich nach Angaben des Klägers auf 65,- EUR belief. Bei einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 und Anwendung des ERA-ETV ergäbe sich damit folgende Berechnung: Grundlohn E 7|2.585,00 EUR brutto Leistungszulage|247,13 EUR brutto Zulage nicht tariflichen Ursprungs, Sonderzulage|65,00 EUR brutto Zwischensumme|2.897,13 EUR brutto Abzüglich Verrechnung nach § 6 Abs. 2 ERA-ETV|- 47,13 EUR brutto Effektives Gesamtentgelt|2.850,00 EUR brutto Der Kläger erhält nach der von der Beklagten praktizierten Vergütung: Grundlohn E 6 Z|2.415,67 EUR brutto Leistungszulage 9,56 %|230,94 EUR brutto Tarifdynamische Zulage nach Punkt "Entgeltabsicherung" der Rahmenbetriebsvereinbarung|138,20 EUR brutto Zulage nicht tariflichen Ursprungs, Sonderzulage|65,00 EUR brutto Effektives Gesamtentgelt|2.849,81 EUR brutto Eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 7 führt damit nicht zu einer höheren Gesamtvergütung (Die Differenz von 19 Cent ergibt sich aufgrund von Rundungen). Auch für die Berechnung des Urlaubsgeldes ist die tarifliche Eingruppierung vorliegend ohne Bedeutung: Gem. § 17 i.V.m. § 18 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages erfolgt die Berechnung des Urlaubsgeldes auf der Grundlage des tatsächlichen Bruttomonatsentgelts der letzten drei abgerechneten Monate. Entsprechendes gilt auch für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 4 TV Sonderzahlung i.V.m. § 18 Ziff. 3 Manteltarifvertrag. Da nach der Rahmenbetriebsvereinbarung unter dem Punkt "Entgeltsicherung" vorgesehen ist, dass die dort abgesicherten Entgeltdifferenzen an zukünftigen Tariferhöhungen in vollem Umfang teilnehmen, ist auch nicht absehbar, dass die Frage der zutreffenden Eingruppierung in naher Zukunft Auswirkungen auf die Höhe der dem Kläger zufließenden Gesamtvergütung haben wird. II. Der Kläger kann die begehrte Feststellung aber auch deshalb nicht beanspruchen, weil die vorgenommene Eingruppierung den hierfür maßgeblichen tarifrechtlichen Vorgaben entspricht. 1. Die "Rahmenbetriebsvereinbarung ERA Einführung" regelt die Eingruppierung der bereits vor ERA-Einführung bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter im Sinne einer Regelüberführung abschließend. Dies ergibt eine Auslegung der Rahmenbetriebsvereinbarung. a) Es kann an dieser Stelle noch dahinstehen, welche Rechtsqualität (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) die Rahmenbetriebsvereinbarung in Verbindung mit dem Tarifvertrag vom 19.6.2007 hat. Sowohl Betriebsvereinbarungen als auch Tarifverträge sind nämlich hinsichtlich ihres normativen Teils wie Gesetze auszulegen (vgl. für Tarifverträge etwa: BAG 23.5.2007 -10 AZR 323/06- ZTR 2007, 495; für Betriebsvereinbarungen etwa BAG 26.05.2009 -1 AZR 198/08- NZA 2009, 849). Nach diesem mithin einheitlichen Auslegungsmaßstab ist daher zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. b) in Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass sich die Eingruppierung der bereits vor ERA-Einführung beschäftigten Mitarbeiter nach der Rahmenbetriebsvereinbarung richten sollte. Die Betriebsvereinbarung differenziert deutlich zwischen der Eingruppierung bereits beschäftigter Mitarbeiter und der Eingruppierung nach Neueinstellungen (vgl. "Eingruppierung und Zusatzstufen", Abs. 1 einerseits und Absätze 3, 5 andererseits). Nur für den Fall der Neueinstellungen sieht die Rahmenbetriebsvereinbarung vor, dass die Eingruppierung nach den "Regelungen des Tarifvertrags ERA" erfolgt. Hieraus wird deutlich, dass hinsichtlich der Eingruppierung der "Alt-Beschäftigten" die Regelung nach Absatz 1 des Punktes "Eingruppierung und Zusatzstufen" maßgeblich sein soll. Auch der Kläger selbst geht davon aus, dass mit dem Betriebsrat kollektivrechtlich eine Regelüberführung vereinbart werden sollte, die sich nicht mehr an den Eingruppierungsmerkmalen nach § 5 ERA orientiert. Im Wortlaut der Rahmenbetriebsvereinbarung findet sich auch kein Hinweis darauf, dass mit dieser lediglich die vorläufige Ersteingruppierung der bereits beschäftigten Mitarbeiter geregelt werden sollte. Bestätigt wird dies auch durch die Regelung "Entgeltabsicherung". Wenn mit der Rahmenbetriebsvereinbarung nur eine vorläufige Regelung beabsichtigt gewesen wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, dass die Betriebsparteien eine dauerhafte Entgeltabsicherung geregelt haben, die zudem über die Mechanismen der Entgeltsicherung nach dem ERA-ETV hinausgehen. Wenn unter dem Punkt "Mitarbeiterinformation" geregelt wird, dass Widersprüche gem. § 3 ERA-ETV behandelt und der betrieblichen Eingruppierungskommission zur Entscheidung vorgelegt werden, steht dies hierzu nicht in Widerspruch, da hiermit nichts darüber ausgesagt wird, nach welchem Maßstab in der Kommission Widersprüche zu diskutieren sind. Auch bei dem in der Rahmenbetriebsvereinbarung geregelten Regelüberführungsverfahren können Fehler unterlaufen. Auch weitere Anhaltspunkte sprechen dafür, dass mit der Rahmenbetriebsvereinbarung nicht nur eine vorläufige, sondern soweit hier maßgeblich, eine eigenständige und endgültige Eingruppierungsregelung im Sinne einer von den Tätigkeitsmerkmalen des § 5 ERA unabhängigen Regelüberführung getroffen werden sollte: Nach dem Einleitungssatz wurde die Vereinbarung zur Umsetzung des Entgeltrahmenabkommens geschlossen, welches sich aber mit der endgültigen und nicht nur vorläufigen Eingruppierung befasst. Ferner werden auch an anderen Stellen Regelungen getroffen, die dauerhafte Regelungen von Eingruppierungsfragen darstellen: So wird in Absatz 4 der Regelung "Eingruppierung und Zusatzstufen" eine dauerhafte Regelung getroffen, die zu einer Absenkung der Ersteingruppierung bei Neueinstellungen führt. Auch Absatz 1 Satz 3 der vorgenannten Regelung enthält eine ersichtlich als dauerhaft gewollte Eingruppierungsregelung. Auch Sinn und Zweck der Rahmenbetriebsvereinbarung sprechen für diese Auslegung: Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass durch die Rahmenbetriebsvereinbarung eine Prozessflut vermieden werden sollte. Diese Befriedungsfunktion wäre aber durch Regelung einer nur vorläufigen Eingruppierung nicht erreichbar gewesen, da dann die Beklagte gleichwohl gehalten gewesen wäre, eine ihrer Ansicht nach zutreffende, nach Auffassung des Betriebsrats aber zu niedrige Eingruppierung im Wege von Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtlich zur Überprüfung zu stellen. 2. Die Rahmenbetriebsvereinbarung ist auch nicht rechtsunwirksam. Sie verstößt nicht gegen Tarifrecht. Eine Unwirksamkeit nach § 4 Abs. 2, 3 TVG, § 77 Abs. 3 BetrVG scheidet aus. In Form des Tarifvertrags vom 19.6.2007 liegt eine tarifliche Regelung der Tarifvertragsparteien vor, die die Tarifverträge, von denen durch die Rahmenbetriebsvereinbarung abgewichen wird (ERA, ERA-ETV), abgeschlossen haben. Es kann deshalb dahinstehen, ob durch diesen Tarifvertrag die Regelungen der Rahmenbetriebsvereinbarung selbst zu tariflichen Regelungen werden sollten, oder aber die Tarifvertragsparteien hierdurch eine sog. Tariföffnungsklausel im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG haben schaffen wollen, was auch nachträglich möglich ist (vgl. BAG 20.4.1999 -1 AZR 631/98- EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 64). Wenn durch den Tarifvertrag die Regelungen der Rahmenbetriebsvereinbarung selbst zu Tarifnormen geworden sein sollten, gingen diese Normen nach dem Grundsatz der Spezialität den Normen nach ERA bzw. ERA-ETV vor. Sofern lediglich eine Tariföffnungsklausel nachträglich vereinbart werden sollte, läge eine tariflich gestattete Abweichung durch Betriebsvereinbarung vor, die nach § 4 Abs. 3 TVG zulässig ist. Der Tarifvertrag vom 19.6.2007 seinerseits ist rechtswirksam: Er wurde von den vertragsschließenden Tarifvertragsparteien des Tarifgebiets, dem der Betrieb der Beklagten zuzuordnen ist, und damit von den tarifvertragsschließenden Parteien der Tarifverträge, von denen durch die Rahmenbetriebsvereinbarung abgewichen wurde, vereinbart. Die gesetzliche Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG ist ebenfalls gewahrt. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Soweit der Kläger geltend macht, die genannten kollektiv-rechtlichen Regelungen führten zu einem Ausschluss des Rechtswegs, ist dies -wie das vorliegende Verfahren zeigt- unzutreffend. Durch die genannten Regelungen wurde lediglich eine von den Eingruppierungsmerkmalen nach § 5 ERA abweichende Eingruppierungsregelung getroffen, deren Einhaltung gerichtlich überprüfbar ist. 3. In Anwendung der Rahmenbetriebsvereinbarung erfolgte die Eingruppierung des Klägers zu Recht. Soweit der Kläger der Auffassung ist, seine Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 -Zusatzstufe- entspreche deshalb nicht den Regelungen der Rahmenbetriebsvereinbarung, weil in Anwendung von Rundungsregelungen eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 näher an der bisherigen Vergütung liege, als die Vergütungsberechnung der Beklagten, folgt die Berufungskammer dieser Ansicht nicht. Eine Auslegung der Rahmenbetriebsvereinbarung ergibt, dass die in dem Passus "Eingruppierung und Zusatzstufen" gewählte Formulierung "Bei der Eingruppierung der Beschäftigten ist darauf zu achten, dass das neue tarifliche Entgelt möglichst nahe am bisherigen Entgelt (+ 2,79 %) liegt" nicht bedeutet, dass dann, wenn das (neue) tarifliche Entgelt höher ist als das bisherige Entgelt (+2,79 %), aber rundungstechnisch näher am bisherigen Entgelt (+ 2,79 %) liegt, als eine Vergütung nach der nächst niedrigeren Entgeltgruppe (unter Einschluss von Zusatzstufen), die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zu erfolgen hat. Bei einer solchen Auslegung würde unberücksichtigt bleiben, dass nach dem ausdrücklichen Willen der Betriebspartner die ERA Einführung kostenneutral erfolgen sollte und nur im Schnitt um 2,79 % höhere Lohn- bzw. Gehaltskosten verursachen sollte. Dies ist unter dem Punkt "Kostenneutralität" ausdrücklich geregelt und findet auch unter dem Punkt "Eingruppierung und Zusatzstufen", Absatz 1, dadurch Berücksichtigung, dass auf das bisherige Entgelt (+ 2,79 %) abgestellt wird. Wenn aber bei einer rundungstechnisch größeren Annäherung an das bisherige Entgelt (+ 2,79 %) bei Anwendung einer höheren Vergütungsgruppe diese zu zahlen wäre, ergäbe sich -wenn keine Verrechnungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 2 ERA-ETV bestehen, eine nicht mehr absehbare Lohnsteigerung. Auch der systematische Zusammenhang zwischen der Regelung "Eingruppierung und Zusatzstufen" und der Regelung "Entgeltabsicherung" sprechen dafür, dass mit der Formulierung in Absatz 1 Satz 1 des Punktes "Eingruppierung und Zusatzstufen" nur eine Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, ggf. unter Anwendung von Zusatzstufen gemeint ist, die zwar möglichst nahe an das bisherige Entgelt (+ 2,79 %) heranreicht, ohne diese Grenze aber zu überschreiten. Denn durch die Regelungen zur Entgeltabsicherung wird gerade ein tarifdynamischer Ausgleich für mögliche negative Entgeltdifferenzen geschaffen. C. Die Berufung hat auch hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche keinen Erfolg. I. Zunächst scheitern diese bereits daran, dass -wie unter B I der Gründe oben ausgeführt- selbst bei einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 7 sich aufgrund der Verrechnungsbestimmung in § 6 Ziff. 2 ERA-ETV die sich ergebende Entgeltdifferenz (vgl. § 6 Ziff. 1 ERA-ETV) mit der "Sonderzulage" in Höhe von 65,- EUR zu verrechnen wäre und sich deshalb die gegenüber einer Vergütung nach Entgeltgruppe 6 -Zusatzstufe- bei Eingruppierung in Entgeltgruppe E 7 ergebende höhere tarifliche Grundvergütung einschließlich Leistungszulage sich bei der monatlichen Vergütung nicht auswirkt. Wie ausgeführt gilt dies auch für das Urlaubsgeld und die Höhe der Jahressondervergütung. II. Darüber hinaus ist die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung auch rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen oben unter B II der Gründe wird Bezug genommen. D. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

    RechtsgebieteBetrVG, TVGVorschriftenBetrVG § 77 Abs. 3 TVG § 1 Abs. 1 TVG § 4 Abs. 3