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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Zur Anwendung des § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens

    von StB Jan Böttcher, LL. M., Nürnberg

    | Der BFH hatte bereits 2019 in gleich sieben Fällen zur grunderwerbsteuerlichen Konzernbefreiung nach § 6a GrEStG entschieden und legte die Konzernklausel extensiv zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Die Finanzverwaltung folgte diesen Entscheidungen zwar zähneknirschend (Ländererlasse vom 22.9.20, BStBl I 20, 960; 25.5.23, BStBl I 23, 995), allerdings versagte sie ‒ entgegen der h. M. in der Literatur ‒ die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernbefreiung für den in der Praxis bedeutsamen Fall der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Betriebs auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft. Zu Unrecht, wie nun der BFH klargestellt hat ( BFH 25.9.24, II R 2/22 ). |

    1. Zum Hintergrund

    § 6a GrEStG befreit bestimmte Rechtsvorgänge, an denen nur ein herrschendes Unternehmen und abhängige Gesellschaften oder nur abhängige Gesellschaften beteiligt sind, von der Grunderwerbsteuer (GrESt).

     

    • Voraussetzungen für die Konzernbefreiung des § 6a GrEStG
    • An einem Umwandlungsvorgang ist ausschließlich ein herrschendes Unternehmen sowie

     

    • ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt (§ 6a S. 3 GrEStG).

     

    • Nach § 6a S. 4 GrEStG muss das herrschende Unternehmen darüber hinaus am Kapital oder dem Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft(en) innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar, ununterbrochen zu mindestens 95 % beteiligt sein.