Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.03.2010 · IWW-Abrufnummer 166393

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 27.08.2009 – 2 Sa 177/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.02.2008 - 1 Ca 1222/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Frage, welchen konkreten Beschäftigungsanspruch der Kläger hat. Mit seiner Klage wendet er sich gegen eine Maßnahme seines Arbeitgebers, durch die im Zuge der Neustrukturierung im C. Rheinland-Pfalz durch Schreiben vom 21.12.2007 ab dem 01.01.2008 ihm im Geschäftsbereich Verkehr die Arbeitsrate V II/20 als Mitarbeiter Verkehrswirtschaft, - Recht der Fachgruppe Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht RH und TR - übertragen wurde. Der am 27.02.1947 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und seit ca. 30 Jahren im Landesdienst beschäftigt. Nachdem mit Wirkung vom 01.01.2000 die Bezirksregierungen K., R. und T. aufgelöst wurden, wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen an das damalige Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen mit Dienstort in T-Stadt versetzt. Eingesetzt wurde er als Referatsleiter in der Abteilung V - Verkehr - mit der Arbeitsrate V/4 mit den Aufgaben öffentlicher Personen- und Nahverkehr, Güterkraftverkehr, STVO, STVZO. Im Geschäftsverteilungsplan vom 15.04.2001 ist der Kläger u. a. als Referatsleiter bezeichnet. Ab 01.02.2003 hat der Kläger aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT seine Bezüge erhalten. Diese Vergütungsgruppe Ib BAT entspricht der heutigen Entgeltgruppe E 14, in die der Kläger nach Einführung des TV-L übergeleitet wurde. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt ca. 5.000,00 EUR. Im Erläuterungsbogen zur Höhergruppierung ab 01.03.2003 ist eine eigene prozentuale Aufteilung für Referatsleitertätigkeiten nicht enthalten, wegen der Einzelheiten wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Im Rahmen der Umsetzung des Kostensenkungsprojektes wurden zum 01.01.2008 Organisationsstrukturen geändert. Die vorhandene Referatsstruktur wurde zu Gunsten einer organisatorischen Aufteilung in sogenannte Fachgruppen abgeschafft. Im Zuge dieser Neuorganisationen wurden die Führungsspannen auf ca. 15 Mitarbeiter je Fachgruppe ausgeweitet, was zur Folge hatte, dass stellenweise mehrere Referate in einer Fachgruppe zusammengefasst wurden. Dies betraf nicht nur das frühere Referat des Klägers. Die beiden ehemaligen Referate ÖPNV-Güterkraftverkehr, STVO, STVZO Außenstelle T. und Außenstelle S. wurden in eine Fachgruppe Verkehrswirtschaft, Verkehrsrecht R. und T. zusammengefasst. Die früher vom Kläger innegehabte Personalaufsicht über vier Mitarbeiter der ehemaligen Außenstelle T. wurde dem Kläger formell nicht übertragen. Gegen den Entzug der Aufsicht über die vier Mitarbeiter hat sich der Kläger gewandt und mit am 27.02.2008 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage den Anspruch geltend gemacht, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Referatsleiter mit Personalverantwortung gegenüber mehreren nachgeordneten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen weiterzubeschäftigen. Er hat die Auffassung vertreten, die Leitungsfunktion einschließlich seiner Personalverantwortung könne ihm nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts entzogen werden. Die geänderte Organisationsstruktur habe keinen rechtlichen Vorrang vor der individualvertraglichen Stellung. Gemäß Stellenbeschreibung sei ihm ausdrücklich die Leitungsfunktion einschließlich entsprechender Personalverantwortung übertragen worden. Der Entzug dieser Aufgaben hätte eine Änderungskündigung notwendig gemacht. Seine Klageansprüche hat er um Hilfsanträge erweitert. Zuletzt hat er folgende Anträge gestellt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger als Fachgruppenleiter der Fachgruppe Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht weiterzubeschäftigen, 2. hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger auch zukünftig mit Personalführungs- und Beurteilungsaufgaben, Zuweisung der Aufgaben sowie Anleitung und Kontrolle der Sachbearbeiter des technischen und nichttechnischen gehobenen Dienstes weiterzubeschäftigen, 3. hilfsweise festzustellen, dass der Entzug der Referatsleiterstelle V/4 (Außenstelle T.) und die Zuweisung der Arbeitsrate V II/20 als Mitarbeiter Verkehrswirtschaft, Recht der Fachgruppe Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht R. und T. durch das Schreiben der Beklagten vom 21.12.2007 gegenüber dem Kläger rechtswidrig war. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, auch nach der Neustrukturierung werde der Kläger mit Aufgaben beschäftigt, die seiner Vergütungsgruppe E 14 TV-L vollumfänglich entsprächen. Die dem Kläger nach der Neustrukturierung zugeordneten Aufgabenbereiche seien fast zu 100 Prozent identisch mit den vom ihm bis zur Neuorganisation wahrgenommenen Aufgaben. Aufgrund der Neuorganisation werde keine prägende Änderung der Gesamttätigkeit des Klägers vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.02.2009 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die von ihm für zulässig gehaltene Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Entzug der Aufgaben Personalführung und Beurteilung, Zuweisungen der Aufgaben, Anleitung und Kontrolle der Sachbearbeiter des technischen und nichttechnischen gehobenen Dienstes hätte einer Änderungskündigung nicht bedurft. Der Arbeitgeber könne Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt seien. Im Bereich des öffentlichen Dienstes könne dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich jede zumutbare Beschäftigung im Rahmen der Vergütungsgruppe zugewiesen werden. Dem Arbeitnehmer dürfe jedoch nicht ein Aufgabenbereich zugewiesen werden, der lediglich die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfülle. Grundsätzlich könne ein kleinerer Dienstbereich zugewiesen werden, sofern dies billigem Ermessen entspreche. Nach der Neustrukturierung werde der Kläger ab 01.01.2008 weiter mit Aufgaben beschäftigt, die seiner Entgeltgruppe entsprächen. Maßgebend für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT (jetzt E 14 TV-L) seien die Aufgabenbereiche Federführung im Bereich gemeinwirtschaftlicher Ausgleichsleistung, Verkehrsschauen und Unfallkommission Autobahnen sowie Fachaufsicht über kreisfreie Städte. Diese Aufgaben seien dem Kläger auch nach der Neustrukturierung erhalten geblieben. Die Personalführungsaufgaben hätten seinem Aufgabenbereich nicht das Gepräge gegeben und seien nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in das Aufgabengebiet "Grundsatzfragen verschiedener Aufgabengebiete, schwierige Einzelfälle" eingegangen. Daher könne der Kläger sich auch nicht auf die Entscheidung des LAG Hamm vom 09.01.1997 berufen, weil der dortige Mitarbeiter wegen der Leitungstätigkeit gegenüber vier Mitarbeitern höhergruppiert worden sei. Da das beklagte Land aufgrund des Weisungsrechts befugt gewesen sei, dem Kläger die geänderten Aufgaben zuzuweisen, seien auch die Hilfsanträge nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 23.03.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 25.03.2009 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis 23.06.2009 verlängert worden war, mit am 22.06.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Im Berufungsverfahren rügt der Kläger erstmals eine fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung. Er rügt auch fehlerhafte Rechtsanwendung. Die Leitungstätigkeit eines Referatsleiters sei als einheitliche Arbeitsleistung anzuerkennen, so dass diese Leitungstätigkeiten nicht in einzelne Aspekte aufgespaltet werden dürfe. Während der Kläger zuvor Referatsleiter gewesen sei, solle er nunmehr als Empfänger der Arbeitsrate V II/20 tätig werden. In der Stellenbeschreibung vom 10.11.2002 habe die Unterstellung von vier Mitarbeitern Eingang gefunden. Die Stellenausschreibung, auf die sich der Kläger beworben habe und die Grundlage des abgeschlossenen Arbeitsvertrages gewesen sei, sei dahin zu verstehen, dass der Kläger als Referatsleiter mit Führungsaufgaben betraut werde, also einer Betriebseinheit vorstehen sollte und Verantwortung für den ihm anvertrauten Bereich einschließlich des Personals übernehmen sollte. Dem Kläger sei dadurch, dass ihm mit dem am 14.01.2008 übergebenen Schreiben, welches auf den 21.12.2007 datiert war, rückwirkend die Personalführungsaufgabe entzogen worden. Dazu hätte es einer Änderungskündigung bedurft. Der Kläger sei als Führungskraft mit dem Posten als Referatsleiter betraut worden, nun solle er als einfacher Mitarbeiter tätig sein ohne Führungs- und Personalaufgaben. Schon rein begrifflich (einfacher Beschäftigter statt Referatsleiter) werde deutlich, dass hier eine völlige Änderung der Aufgabenzuweisung erfolgt sei, die nicht mehr vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht erfasst sei. Auch nach der Neustrukturierung hätte er daher mit Führungsaufgaben weiterbeschäftigt werden müssen. Der Kläger weist darauf hin, dass zahlreiche Fachgruppen auch mit weit weniger Mitarbeitern gebildet wurden, so dass ihm aus diesem Grunde auch tatsächlich der Anspruch auf Leitung einer solchen Fachgruppe anstelle eines Referates nicht verwehrt werden könne. Der Kläger hat nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, aber zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine neue Dienstanweisung zum Zeichnungsrecht, welche mit Wirkung zum 01.03.2009 eingeführt wurde, vorgelegt. Danach zeichnet ein Mitarbeiter alle selbst gefertigten Entwürfe ab, entsprechendes gilt für Entwürfe, bei denen er mitgewirkt hat. Er unterzeichnet vorbehaltlich des Rechts der Vorgesetzten sich die Unterzeichnung vorzubehalten, abschließend alle selbst gefertigten Schriftstücke, die sich auf allgemein laufende Geschäftsvorgänge beziehen. Demgegenüber zeichnet die Fachgruppenleitung alle Entwürfe ab, die der Geschäftsbereichsleitung, Dienststellenleitung oder Geschäftsführung zur Unterzeichnung vorzulegen sind. Die Fachgruppenleitung unterzeichnet abschließend alle nicht vom Vorgesetzten zu unterzeichnenden Schriftstücke, soweit sie nicht von Mitarbeitern zu unterzeichnen sind. Der für Personal zuständige Fachgruppenleiter zeichnet alle für das Beschäftigungsverhältnis relevanten Schreiben, insbesondere Einstellungsschreiben, Arbeitsverträge, Abmahnungen und Kündigungsschreiben u.ä sowie Mitbestimmungsanträge und Schreiben an den Personalrat in Personalangelegenheiten. Die Fachgruppenleitung kann ihre Befugnis zur Unterzeichnung auf Mitarbeiter delegieren. Hinsichtlich der von der Beklagtenseite vorgelegten umfangreichen Unterlagen zur Personalratsanhörung hat der Kläger bestritten, dass dieser einer ordnungsgemäßen Information und Mitbestimmung der Personalvertretung entsprächen. Hierzu verweist der Kläger insbesondere auf eine unvollständige Vorlage wegen der Daten betroffener Mitarbeiter. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Personalvertretung wegen der konkreten Auswirkungen auf seine individuellen Funktionen ausreichend informiert worden sei. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, den Berufungskläger als Fachgruppenleiter der Fachgruppe Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht weiterzubeschäftigen. 2. hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, den Berufungskläger auch zukünftig mit Personalführungs- und Beurteilungsaufgaben, Zuweisung der Aufgaben sowie Anleitung und Kontrolle der Sachbearbeiter des technischen und nichttechnischen gehobenen Dienstes weiterzubeschäftigen. 3. hilfsweise festzustellen, dass der Entzug der Referatsleiterstelle V/4 (Außenstelle T.) und die Zuweisung der Arbeitsrate V II/20 als Mitarbeiter Verkehrswirtschaft, Recht der Fachgruppe Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht R. und T. durch das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 21.12.2007 gegenüber dem Berufungskläger rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der erstmals im Berufungsverfahren bestrittenen Personalratsanhörung legt das beklagte Land umfangreiches Material vor und vertritt die Auffassung, dass bei einem Umorganisationskonzept über einen Zeitraum mehrerer Monate die Personalvertretung im öffentlichen Dienst wohl zutreffend angehört worden sein müsste. Im Übrigen werde die Tätigkeit des Klägers durch die streitbefangene Maßnahme nicht nachhaltig verändert, die Führungspositionen hätten seiner Tätigkeit nicht das Gepräge gegeben, eingruppierungsrelevant und damit geprägt seien die ihm übertragenen Aufgaben, die auch nach dem 01.01.2008 die Tätigkeiten seiner bisher innegehabten Vergütungsgruppe I b BAT beinhalteten. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 27.08.2009. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und der Begründung vollkommen zutreffend die Klage des Klägers abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine abändernde Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. III. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren seien die tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts wie folgt kurz zusammengefasst: Die Auffassung des Klägers, er sei arbeitsvertraglich als Referatsleiter beschäftigt, erschließt sich der Kammer nicht. Im Anstellungsvertrag vom 01.08.1979 ist der Kläger nicht als Referatsleiter, sondern als "Angestellter" eingestellt. Für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit enthält der Arbeitsvertrag keinerlei Konkretisierung, insbesondere keine Vereinbarung, dass der Kläger als Angestellter mit Leitungsfunktionen eingesetzt ist. Damit ist er gerade nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt worden, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich, der zunächst durch die Nennung der Vergütungsgruppe II a BAT, später durch Höhergruppierung ab 01.02.2003 in die Vergütungsgruppe I b BAT konkretisiert wurde. Personalführungsaufgaben gehören daher nach seinem Arbeitsvertrag nicht zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben. Dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Angestellten im Rahmen des Direktionsrechtes grundsätzlich jede zumutbare Beschäftigung einer Vergütungsgruppe zuweisen kann (selbst dann, wenn dadurch ein möglicher Bewährungsaufstieg behindert würde), entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und wurde vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Ihm darf nicht ein Aufgabenbereich zugewiesen werden, der lediglich die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfülle. Dass die Tätigkeit des Klägers nach Entzug einer Referatsleitertätigkeit einer niedrigeren Vergütungsgruppe entspricht, hat er selbst nicht behauptet. Der Kläger nimmt nach wie vor Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung eines wissenschaftlichen Angestellten mit entsprechendem Hochschulabschluss wahr. Eine Personalführung für vier Mitarbeiter des mittleren und gehobenen technischen und nichttechnischen Dienstes jedenfalls kann eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe keinesfalls rechtfertigen. IV. Die Kammer hat sich schließlich auch mit dem vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand, die Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, eingehend befasst. Als Behörde des Landes Rheinland-Pfalz unterliegt der C. dem Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Übertragung einer anderen Tätigkeit für die Dauer von mehr als zwei Monaten. Ohne dass es für die Kammer auf die weitere Sachaufklärung erforderlich machende Prüfung der Frage ankam, ob die von dem beklagten Land vorgelegten Unterlagen eine ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung hinsichtlich der konkreten Aufgabenzuweisung des Klägers darstellten, kann eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechtes dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Die konkrete Maßnahme, dem Kläger diese Tätigkeit zuzuweisen, war nämlich nicht zwingend mitbestimmungspflichtig im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung. Die Übertragung einer anderen Tätigkeit ist nach Sinn und Zweck dahin zu definieren, dass sie zu einer nicht unwesentlichen Veränderung der Aufgaben oder des Aufgabenbereiches führen müssen (vgl. Jacobi, Küssner, Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz § 78 RdNr. 55). Hinsichtlich der vergleichbaren gesetzlichen Regelung des § 95 Abs. 3 BetrVG Mitbestimmung bei Versetzung durch teilweisen Entzug von Arbeitsaufgaben, hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 02.05.1996 - 1 AZR 743/95 - ausgeführt, dass auch der Entzug eines Tätigkeitsbereichs eine Versetzung darstellen kann. Der Begriff des Arbeitsbereichs wird durch die Aufgabe und die Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und die Einordnung in den Arbeitsablauf umschrieben. Nicht jede Veränderung innerhalb eines Arbeitsbereiches löst ein Mitbestimmungsrecht aus. Bagatellfälle und Änderungen innerhalb der üblichen Schwankungsbreiten werden nicht erfasst. Eine Veränderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert. Sie kann sich auch dadurch ergeben, dass eine neue Teilfunktion übertragen oder ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen entzogen wird. Dabei muss die neu übertragene oder die entzogene Tätigkeit nicht unbedingt überwiegen. Maßgebend ist, dass sie der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge gibt, dass nach ihrem Wegfall bzw. ihrem Hinzutreten insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Erforderlich ist also auch hier, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Teilfunktionen handelt. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Die Tätigkeit des Klägers, die er selbst als die eines Referatsleiters beschreibt, gab der Gesamttätigkeit nicht das Gepräge. Wie dargestellt, ist die wesentliche Wertigkeit seiner Arbeit in der Behandlung der Grundsatzfragen, die seine Eingruppierung bedingten. Die Personalführung von vier Mitarbeitern des gehobenen und mittleren Dienstes prägten seine Tätigkeit nicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus dargestellt, dass sich an seinem äußeren Arbeitsablauf bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rein faktisch nichts geändert hat. Er ist nach wie vor zuständig für die Entgegennahme der Post und Verteilung auf einzelne Mitarbeiter, nach wie vor kann er einzelne nachgeordnete Mitarbeiter zur Erledigung von ihm zu bearbeitende Aufgaben heranziehen. Er ist auch Ansprechpartner für die nachgeordneten Mitarbeiter, wenn diese in ihrem Arbeitsgebiet Fragen haben. Damit kann aus dem bloßen Wegfall des Titels Referats- bzw. Fachgruppenleiter nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich um eine wesentliche Änderung des klägerischen Aufgabenbereichs. Damit war es nicht erforderlich, dass hinsichtlich der konkreten Zuweisung der klägerischen Tätigkeit wegen der Übertragung einer anderen Tätigkeit die Beteiligung der Personalvertretung notwendig gewesen wäre. Dass sich sonstige, möglicherweise festzustellenden Verfahrensfehler im Mitbestimmungsverfahren auf die konkret auszuübende Tätigkeit des Klägers auswirken könnten, ist nicht ersichtlich. Schließlich hat auch die vom Kläger letztlich vorgelegte Änderung des Zeichnungsrechtes auf die Entscheidung des Rechtsstreits keinen Einfluss. Unabhängig von der Frage, ob die Anordnung des Zeichnungsrechtes konkret Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers und dessen Befugnisse hat, ist nicht ersichtlich, dass sich hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis seiner eigenen Tätigkeit wesentliche Veränderungen ergeben hätten, da sich nach der eigenen Darstellung des Klägers im Verhandlungstermin rein faktisch an der Aufgabenstellung nichts verändert hat. Sollten dem Kläger tatsächlich Entscheidungsbefugnisse durch Anordnung zum Zeichnungsrecht entzogen worden sein, könnte dies allenfalls die Zeit ab Inkrafttreten der Anordnung betreffen und ist nicht Gegenstand des Hilfsantrages zu 3, dass der Entzug der Referatsleiterstelle mit Schreiben vom 21.12.2003 gegenüber dem Berufungskläger rechtswidrig war. V. Nach allem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

    RechtsgebietGewOVorschriftenGewO § 106