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  • · Nachricht · Vertragsrecht

    Planen mit Fördermitteln: Förder- und Haftungsfalle „nicht genehmigter vorgezogener Maßnahmebeginn“ vermeiden

    | Wenn sich Planungsbüros für ihre Auftraggeber um die Fördermittelbeantragung, -bewirtschaftung oder Einhaltung spezieller nichttechnischer Förderbestimmungen kümmern sollen, drohen erhebliche Haftungsrisiken. Das lehrt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen zum Thema „Anzeige eines vorzeitigen Maßnahmebeginns“, also den Projektbeginn (kurz) vor Erteilung des Bewilligungsbescheids. |

     

    Im konkreten Fall ging es um die Sanierung eines Baudenkmals, für die dem privaten Bauherrn ein Zuschuss in Höhe von 89.000 Euro genehmigt worden war. Die Behörde hatte sogar einem vorzeitigen Beginn der Sanierungsmaßnahmen zugestimmt, dem Bauherrn aber aufgegeben, den Beginn der Maßnahme dem Landesamt anzuzeigen. Dabei kam heraus, dass er mit einem Zimmerer schon vor der Zusage der Behörde einen Vertrag geschlossen hatte. Das kam ihn teuer zu stehen. Er musste die 89.000 Euro wieder zurückzahlen. Das VG schreibt dazu wörtlich: „Erhält die zuständige Behörde nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen Kenntnis vom verfrühten und förderschädlichen Beginn der Durchführung der Maßnahme, ist sie grundsätzlich befugt, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid gem. § 48 VwVfG-BW zurückzunehmen“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2023, Az. 14 K 1932/21, Abruf-Nr. 240053).

    Wichtig | In dem Urteil ging es (noch) nicht darum, ob der Bauherr seinerseits einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Architekten (wegen Pflichtverletzung) geltend gemacht hat. Als Damoklesschwert hängt so etwas aber über vielen Förderprojekten.