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  • 08.06.2022 · IWW-Abrufnummer 229571

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 06.01.2020 – 9 W 27/19

    1. Für die Beurteilung, ob die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort kanzleiansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist es regelmäßig unerheblich, ob die Partei über eine Rechtsabteilung verfügt, sofern diese nicht mit der vorprozessualen Sachbearbeitung betraut war. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei (vgl. BGH, NJW 2006, 3008 [BGH 28.06.2006 - IV ZB 44/05] Rn. 11).

    2. Kosten, die einem auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer vorprozessual für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen entstanden sind, können zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sein, wenn die Maßnahmen dazu gedient haben, dem konkreten Verdacht einer Unfallmanipulation nachzugehen (Anschluss an BGH, NJW 2013, 1823 [BGH 26.02.2013 - VI ZB 59/12] Rn. 5).

    3. Der Haftpflichtversicherer muss im Kostenfestsetzungsverfahren konkret und auf den Streitfall bezogen darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, wofür diese Kosten angefallen sind. Der Vortrag, das durch die beauftragte Detektei berechnete (Pauschal-)Honorar halte sich in einem üblichen Rahmen, genügt nicht, wenn nicht nachvollzogen werden kann, welche Leistungen durch das Honorar abgegolten werden.


    Oberlandesgericht Saarbrücken

    Beschluss vom 06.01.2020


    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. September 2018 - 6 O 99/15 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die aufgrund der Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juni 2017 - 6 O 99/15 - und des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2018 - 4 U 96/17 - von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 3.761,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2018 festgesetzt werden und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen wird.

    Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 19 % und die Beklagte 81 %.

    Beschwerdewert: bis 3.000 €.

    Gründe

    I.

    Der Kläger beanspruchte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, von dem die beklagte Haftpflichtversicherung mit Sitz in Köln behauptete, er sei manipuliert gewesen. Die Klage blieb sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Saarländischen Oberlandesgericht ohne Erfolg. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte unter anderem Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7003, 7005 VV-RVG) ihres in Frankenthal kanzleiansässigen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht sowie ihr durch die ... pp. GmbH, die ... pp. AG und die ... pp. GmbH berechnete Ermittlungskosten in Höhe von insgesamt 1.850,67 €. Das Landgericht (Rechtspflegerin) hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. September 2018 die von dem Kläger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 5.612 € festgesetzt. Es hat der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers - nach Aufhebung eines zunächst ergangenen Nichtabhilfebeschlusses durch den Senat (Beschluss vom 15. Februar 2019 - 9 W 28/18) - durch Beschluss vom 4. September 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    In der Sache hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält einer Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

    1. Zu Recht hat das Landgericht die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten als erstattungsfähig angesehen.

    a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 16. April 2007 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 [BGH 16.04.2008 - XII ZB 214/04] Rn. 7; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 6). Die damit verbundenen Kosten sind nur ausnahmsweise nicht zu erstatten, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO, S. 900; Beschluss vom 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, NJW-RR 2012, 698 Rn. 9).

    b) Die Beklagte hat allerdings unwidersprochen vorgetragen, dass in ihrem Unternehmen keine Rechtsabteilung mit der vorgerichtlichen Sachbearbeitung betraut war. Ob sie über eine Rechtsabteilung verfügt und ob diese bei einer anderen unternehmensinternen Organisation den Schadensfall vorgerichtlich hätte bearbeiten können, ist unerheblich. Denn für die Kostenerstattung kommt es allein auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation gegebenenfalls als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, 431; Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 11).

    c) Lässt sich eine auswärtige Partei, die - wie die Beklagte - als zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt hätte beauftragen dürfen, im Prozess durch einen Anwalt vertreten, der seinen Kanzleisitz weder dort noch am Gerichtsort hat ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), so ist ihr Erstattungsanspruch zwar regelmäßig auf die Höhe der fiktiven Reisekosten eines an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts begrenzt (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856 [BGH 18.12.2003 - I ZB 21/03]; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO, Rn. 9). Diese Einschränkung wirkt sich im Streitfall jedoch nicht aus, da der Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Frankenthal näher zu Saarbrücken gelegen ist als der Sitz der Beklagten in Köln. Da er zudem näher gelegen ist als das Büro der Beklagten in München, wo - wie in einem Schriftsatz angedeutet wird - die vorprozessuale Sachbearbeitung erfolgte, stellt sich auch nicht die Frage, ob die Beklagte einen in München ansässigen Rechtsanwalt hätte beauftragen dürfen, ohne deswegen Kostennachteile nehmen zu müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 1430 Rn. 9 ff.).

    2. Erfolg hat die sofortige Beschwerde dagegen, soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung der von der Beklagten geltend gemachten Ermittlungskosten wendet.

    a) Der Senat hat bereits in seinem die erste Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts aufhebenden Beschluss vom 15. Februar 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen lässt, ob die als Ermittlungskosten bezeichneten Kosten für die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens oder für die Inanspruchnahme von Detektivleistungen angefallen sind. Dies wird auch in dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht klargestellt. Einerseits deuten die ergänzenden Ausführungen der Beklagten zu den den Ermittlungskosten zugrundeliegenden Maßnahmen darauf hin, dass kein Privatgutachten erstattet wurde, andererseits werden in der Rechnung der ... pp. AG vom 13. März 2015 Leistungen im Zusammenhang mit einer "Gutachtertätigkeit" abgerechnet. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen.

    b) Kosten, die einer Partei vor Prozessbeginn oder außerhalb des eigentlichen Prozessgeschehens entstehen, gehören nur ausnahmsweise zu den gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des Rechtsstreits, deren Erstattung die Partei im Obsiegensfall vom Prozessgegner beanspruchen kann. Diese Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und darüber hinaus notwendig sind. Notwendig sind sie, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 12; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 24; Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14, NJW 2017, 1397 Rn. 12). Daran fehlt es, wenn die Maßnahme lediglich der Klärung der Einstandspflicht einer auf Schadensersatz verklagten Partei dient. Denn dabei handelt es sich um eine Prüfung, die jede Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung durchzuführen hat, weshalb sie auch den dabei entstehenden Aufwand im Regelfall selbst tragen muss (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 10).

    aa) Diese Grundsätze wurden für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten entwickelt, sie sind allerdings auf Detektivkosten im Wesentlichen übertragbar (OLG Bremen, NJW 2016, 509 [OLG Bremen 08.09.2015 - 2 W 82/15] Rn. 3). Deren Erstattungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung davon abhängig gemacht, dass eine vernünftige Prozesspartei berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen, die Kosten sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstands - in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Des Weiteren wird verlangt, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, NJW 2013, 2668 Rn. 10 mwN; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 512 [OLG Jena 29.01.2018 - 4 U 46/15] Rn. 4).

    bb) Ein auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommener Versicherer, für den sich nach den Umständen der konkrete Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs ergibt, kann daher die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens erstattet verlangen, wenn dies dazu diente, eine möglicherweise gegebene Unfallmanipulation aufzudecken (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 5; Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 9 W 222/11-31, r+s 2012, 625, 626). Ebenso können die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs erstattungsfähig sein, dessen Hilfe sich der Versicherer bedient, um einem entsprechenden Verdacht nachzugehen (vgl. OLG Bremen, aaO, Rn. 2; OLG Frankfurt, VersR 2014, 979; KG, JurBüro 2004, 32).

    cc) In beiden Fällen ist allerdings die Notwendigkeit des Kostenanfalls im Kostenfestsetzungsverfahren im Einzelnen darzulegen und, sofern der Gegner die tatsächlichen Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit bestreitet, wie es der Kläger durch seinen Einwand, die vorgelegten Rechnungen böten keinen Aufschluss über die konkret durchgeführten und abgerechneten Ermittlungstätigkeiten, getan hat, glaubhaft zu machen. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung in § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezieht sich nicht nur auf die Entstehung der Kosten, sondern auch auf deren Notwendigkeit (BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn. 8; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.9.2019], § 104 Rn. 5).

    c) Danach sind die geltend gemachten Ermittlungskosten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten erfasst. Die Beklagte hat weder ausreichend dargetan, wofür diese Kosten angefallen sind, noch ist insoweit eine Glaubhaftmachung erfolgt. Hierauf hat der Senat mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 hingewiesen, ohne dass die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten (verlängerten) Stellungnahmefrist weiter vorgetragen hat.

    aa) Aus der Rechnung der ... pp. GmbH vom 23. Juli 2015 geht nicht hervor, worin deren Tätigkeit für die Beklagte bestand. Als Auftragsanlass ist in der Rechnung eine "Basisrecherche" angegeben, für die ein Tageshonorar von 900 € angesetzt wird zuzüglich Kosten von 180 € für eine Internet- und Datenbankrecherche sowie weiteren 150 € für "diverse Ermittlungen". Nach den Erläuterungen der Beklagten erhielt die ... pp. GmbH einen umfangreichen Ermittlungsauftrag, nachdem eine Sonderschadensachbearbeiterin der Beklagten den Versicherungsfall aufgrund interner Vorgaben als Verdachtsfall eingestuft habe, bei dem sodann eine besonders engmaschige Prüfung der bestehenden Verdachtsmomente erfolge. Die ... pp. GmbH habe im Rahmen ihres Auftrags die Unfallörtlichkeiten besichtigt und fotografiert, Luftbildaufnahmen beschafft, Kontaktaufnahmen mit den angeblich Unfallbeteiligten persönlich und telefonisch durchgeführt und insbesondere auch den "Aufenthalt einzelner Personen in der Bundesrepublik Deutschland durch entsprechende Vor-Ort-Besuche und Kontaktaufnahmen vorgenommen". Außerdem sei in sozialen Netzwerken wie Facebook sowie durch Recherchen in allgemein zugänglichen Internetmedien, durch telefonische Kontaktaufnahmen usw. abgeprüft worden, ob und inwieweit die Beteiligten einander bereits vor dem in Rede stehenden Ereignis kannten bzw. private, verwandtschaftliche oder geschäftliche Beziehungen unterhielten. Die insoweit durchgeführten Ermittlungen seien nach ihrem konkreten zeitlichen Umfang nach den üblichen Kostensätzen abgerechnet und von der Beklagten bezahlt worden.

    (1) Diese Ausführungen lassen keinen konkreten Bezug zum Streitfall erkennen. Unabhängig davon, dass die Ermittlungen der ... pp. GmbH gerade nicht nach ihrem konkreten zeitlichen Umfang, sondern pauschal mit einem Tagessatz abgerechnet wurden, könnte die Begründung wortgleich für jeden anderen Fall gegeben werden, bei dem die Beklagte wegen des Verdachts eines manipulierten Unfalls Ermittlungen durchführen lässt. Dass und mit welchem zeitlichen und personellen Aufwand die aufgezählten Ermittlungsmaßnahmen im konkreten Fall tatsächlich durchgeführt wurden, lässt sich anhand des Beklagtenvortrags nicht ansatzweise nachvollziehen. So fehlt es etwa an Vortrag dazu, wie viele Stunden die in Frankfurt am Main ansässige ... pp. GmbH für die Besichtigung der (angeblichen) Unfallstelle in Saarlouis einschließlich An- und Abreise angesetzt hat, sowie zu der Anzahl der befragten Personen und den durchgeführten "Vor-Ort-Besuchen". Sollte die Beklagte davon ausgehen, sie könne beim Verdacht eines manipulierten Unfalls stets umfangreiche Ermittlungen beauftragen und die hierfür anfallenden Kosten ohne eine auf den Einzelfall bezogene Konkretisierung auf den Prozessgegner abwälzen, träfe das nicht zu (vgl. OLG Koblenz, MDR 2017, 911). Eine solche Sichtweise stünde im Widerspruch dazu, dass vor- und außerprozessual entstandene Kosten nur unter engen Voraussetzungen vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei erfasst werden (vgl. MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 38 ff.). Ihrer Darlegungslast, was die Notwendigkeit der Kosten anbelangt, hat die Beklagte durch die hierzu gegebenen Erläuterungen nicht genügt.

    (2) Darauf, ob sich das von der ... pp. GmbH berechnete Pauschalhonorar in dem Kostenrahmen bewegt, der bei Maßnahmen zur Überprüfung eines Verdachts auf eine Unfallmanipulation allgemein üblich ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Die Beurteilung, ob sich Privatgutachter- oder Detektivkosten im Rahmen des allgemein Üblichen halten, setzt das Vorhandensein ausreichenden Vortrags dazu voraus, welche Leistungen im konkreten Fall durch das Honorar abgegolten werden. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht nur in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 10; Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 Rn. 6; Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 19). Dabei hat sie von mehreren gleichartigen Maßnahmen grundsätzlich die kostengünstigste zu wählen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10). Allein aus der Notwendigkeit, sich zur Aufklärung eines Manipulationsverdachts externer Hilfe durch einen Privatgutachter oder Detektiv zu bedienen, folgt noch nicht, dass die hierfür berechneten Kosten allein deshalb durch den Gegner zu erstatten sind, weil sie einen bezogen auf die konkreten Einzelfallumstände als angemessen anzusehenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Vortrag der erstattungsberechtigten Partei zu den kostenauslösenden Maßnahmen muss zumindest so konkret sein, dass der Gegner und das Gericht sich ein Bild davon machen können, ob das Kostenschonungsgebot eingehalten wurde (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Mai 2017 - 9 W 39/16, NJW 2017, 2919 Rn. 11 zur prozessbegleitenden Tätigkeit eines Privatsachverständigen). Diesen Anforderungen wird der Beklagtenvortrag nicht gerecht.

    (3) Unerheblich wäre, falls die ... pp. GmbH aufgrund des mit der Beklagten vereinbarten Pauschalhonorars dieser gegenüber nicht für jede einzelne Ermittlungsmaßnahme nachweispflichtig sein sollte. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit dem beauftragten Privatgutachter oder Detektiv entbindet die erstattungsberechtigte Partei nicht von der Einhaltung des Kostenschonungsgebots und kann nicht dazu führen, dass der erstattungspflichtige Gegner für Kosten aufzukommen hat, deren Notwendigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden kann. Eine unzumutbare Benachteiligung bei der Durchsetzung ihres prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ergibt sich hierdurch für die erstattungsberechtigte Partei nicht. Denn diese hat es in der Hand, von ihrem Auftraggeber einen auf den konkreten Fall bezogenen Tätigkeitsnachweis zu verlangen, mit dem sie im Kostenfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit der Privatgutachter- oder Detektivkosten begründen kann.

    (4) Mit ihrem Einwand, dass ein Pauschalpreis für den Auftraggeber oftmals günstiger sei als eine aufwandsabhängige Kostenberechnung, kann die Beklagte nicht gehört werden. Ein solcher Vergleich setzt nämlich ausreichende Darlegungen zu dem im konkreten Fall durch das Pauschalhonorar abgegoltenen Aufwand voraus, woran es hier gerade fehlt.

    bb) Nicht erstattungsfähig sind auch die weiterhin geltend gemachten Kosten in Höhe von 240 €, welche die ... pp. AG der Beklagten für eine Fahrzeugrecherche und eine Datenabfrage beim Hersteller berechnet hat. Nach dem Beklagtenvortrag wurden damit fahrzeugbezogene Recherchen abgerechnet, insbesondere im Hinblick auf frühere Schadensfälle sowie Auffälligkeiten bei der Wartungs- und Schadenschronologie des Klägerfahrzeugs. Davon abgesehen, dass es auch insoweit an einem konkreten Fallbezug fehlt, ist nicht dargetan, weshalb es erforderlich war, die ... pp. AG zusätzlich zu der mit umfangreichen Ermittlungen betrauten ... pp. GmbH zu beauftragen. Das gilt in gleicher Weise, soweit die ... pp. GmbH der Beklagten einen Betrag von 146,97 € für "ergänzende Ermittlungen zu den im Schadensfall auffälligen Personen" in Rechnung gestellt hat.

    III.

    Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

    Der Beschwerdewert richtet sich nach der von dem Kläger mit seinem Rechtsmittel erstrebten Kostenentlastung.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

    RechtsgebieteZivilprozessrecht, KostenfestsetzungVorschriften§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO