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  • 15.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224714

    Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 05.03.2021 – 2 AGH 5/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 5/20

    Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 19.11.2019 - 4 AnwG 45/18 - wird mit der Maßgabe verworfen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt schuldig ist, gegen die Verpflichtung, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, sowie gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, (*) und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt hat, indem er in einer auf den 05.06.2016 datierten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den beim Polizeipräsidium Rheinpfalz tätigen Polizeiamtmann T behauptete, dass „offenbar Teile aus der Akte entfernt worden sind", und indem er durch Schreiben vom 13.12.2016 für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer gesetzten Frist zur Rückzahlung eines Geldbetrages der Bezirksrevisorin X beim Amtsgericht Köln drohte, „ein serbisches Inkassounternehmen, das sich auf Hausbesuche spezialisiert hat und sich einer beachtlichen Erfolgsquote rühmt, mit dem Beitreiben" seiner Forderungen zu beauftragen.

    Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    1
    G r ü n d e :

    2
    I.

    3
    Das Anwaltsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.01.2020 ‒ 4 AnwG 45/18 ‒ gegen den angeschuldigten Anwalt einen Verweis sowie eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR gemäß §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1, 115b BRAO in Verbindung mit §§ 185, 186, 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB verhängt.

    4
    Gegen das ihm  am 14.02.2020 zugestellte Urteil hat der Angeschuldigte mit Schreiben vom 18.02.2020, gerichtet an den Anwaltsgerichtshof, Berufung eingelegt. Die Rechtsmittelschrift wurde am 20.02.2020 von der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs per Fax an das Anwaltsgericht Köln übermittelt. Eine Begründung der Berufung ist durch Schreiben vom 26.02.2020 erfolgt.

    5
    II.

    6
    Der Senat hat folgende Feststellungen getroffen:

    7
    Zur Person:

    8
    Der Angeschuldigte, der am 14.09.2005 seine zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hat und seit dem 10.07.2007 zur Anwaltschaft zugelassen ist, betreibt unter seiner Wohnanschrift eine Rechtsanwaltskanzlei.

    9
    Er ist als Schachgroßmeister, Coach und Rechtsanwalt tätig. Seit 2016 ist er verheiratet. Seine Ehefrau stammt aus der Dominikanischen Republik und erhielt erst nach längerem Verfahren einen Aufenthaltstitel. Der Angeschuldigte befasst sich neuerdings auch als Content Creator mit dem Erstellen von Streaminginhalten zum Thema Schach. Bei insgesamt gebesserten finanziellen Verhältnissen beläuft sich das aktuelle Einkommen auf ca. 1 000 EUR monatlich.

    10
    Gesundheitlich ist der Angeschuldigte seit einem im Jahr 1997 anlässlich eines Raubüberfalls erlittenen Schädelhirntrauma mit Defektzone beeinträchtigt.

    11
    Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind gegen den Angeschuldigten bislang nicht verhängt worden.

    12
    Zur Sache:

    13
    1. Sachverhaltskomplex:

    14
    Gegen den Angeschuldigten wurde im Jahr 2016 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz ‒ Zentrale Bußgeldstelle ‒ geführt. Auf den zunächst erlassenen Bußgeldbescheid vom 14.03.2016 hin bestellte sich der Angeschuldigte zu seinem Verteidiger, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht durch Übersendung der Akten. Hierauf erließ eine Mitarbeiterin der Bußgeldstelle am 30.03.2016 einen neuen Bescheid über ein Bußgeld in reduzierter Höhe, mit dem sie dem Einwand des Angeschuldigten, eine getilgte Voreintragung könne eine Abweichung vom Regelsatz nicht rechtfertigen, Rechnung trug. In der Folgezeit bestand der Angeschuldigte auf Gewährung der Akteneinsicht durch Zusendung der Akte.

    15
    Daraufhin verfasste der Zeuge T am 20.04.2016 ein Schreiben mit dem folgenden Inhalt:

    16
    „Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem Fahrzeug # vom 21.01.2016 in BAB 3, KM 83,6, Gem. N, G

    17
    Sehr geehrter Herr I,

    18
    Ihr Schreiben vom 14.04.2016 haben wir erhalten. Ihre ‘Drohung’ mit der Dienstaufsicht ist vollkommen unverständlich. Welches Verhalten der Sachbearbeiterin wollen Sie rügen? Wenn überhaupt ist dies eine Frage, in der Ihnen die Möglichkeit zusteht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Versagung der Aktenübersendung beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, aber das ist Ihnen ja sicherlich bekannt.

    19
    Nach der vorliegenden Akte sind Sie selbst Betroffener. Betroffene, die zugleich Rechtsanwälte sind, dürfen sich nicht selbst vertreten (Göhler § 60 Rn. 7).

    20
    Sie sind als Betroffene zu behandeln und somit nach § 49 OWiG. Offensichtlich setzen Sie die Begriffe Akteneinsicht und Aktenversendung gleich. Niemand verwehrt Ihnen die Akteneinsicht.

    21
    Die Gewährung des Ob und Wie der Akteneinsicht ist eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde und hat sich hier an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren (Göhler § 60 Rn. 55). Somit ist Akteneinsicht unter Aufsicht zu gewähren. Sofern dies möglich ist, kann diese Akteneinsicht im Rahmen der Amtshilfe auch in den Diensträumen einer Behörde in der Nähe des Wohnortes der Betroffenen erfolgen. Auch die Übermittlung einzelner Abschriften oder die Erteilung von Auskünften ist möglich. Eine Versendung der kompletten Verfahrensakte unterbleibt.

    22
    § 29 VwVfG findet im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Anwendung.

    23
    Der Bescheid vom 30.03.2016 wird hiermit zurückgenommen. Der Bescheid vom 14.03.2016 ist rechtmäßig. Hinsichtlich der Erhöhung des Bußgeldes wird auf § 29 Abs. 7 StVG hingewiesen. Nicht getilgte Eintragungen können für die Zwecke des § 28 Abs. 2 Ziffer 3 StVG verwertet werden.

    24
    Mit freundlichen Grüßen

    25
    Im Auftrag

    26
    T

    27
    Teamleiter“

    28
    Über dieses Schreiben hinaus gab es keine weitere Tätigkeit des Zeugen T in der Bußgeldsache.

    29
    Das Verfahren wurde sodann über die StA Koblenz - dortiges Aktenzeichen 2020 Js 28192/16 - an das AG Montabaur abgegeben, das nach Einholung einer rechtsmedizinischen Stellungnahme bezüglich der Verwertbarkeit des Beweisfotos am 29.06.2016 das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einstellte. Zuvor hatte der Angeschuldigte in einem Schreiben vom 03.06.2016 an das Gericht die Auffassung geäußert, das Verfahren sei bereits durch die Verwaltungsbehörde rechtskräftig eingestellt worden, indem der ursprüngliche Bußgeldbescheid vom 18.03.2016 (richtigerweise 14.03.2016) durch den Bescheid vom 30.03.2016 aufgehoben worden sei und dieser wiederum durch den Bescheid vom 20.04.2016. Der Amtsrichter hatte daraufhin angekündigt, unabhängig von der Stellungnahme der Bußgeldstelle zu diesem Schreiben das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einstellen zu wollen.

    30
    Der Angeschuldigte war über die Behandlung seines Akteneinsichtsgesuchs und die in diesem Zusammenhang als missachtend empfundene Äußerung des Zeugen T „aber dies (ist) Ihnen ja sicherlich bekannt“ ebenso verärgert wie über die als abstrafend angesehene Rücknahme des Bescheids vom 30.03.2016; nach seiner rechtlichen Bewertung der ergangenen Bescheide erschien es ihm zudem als logische Schlussfolgerung, dass der Zeuge das Schreiben vom 20.04.2016 vor Abgabe der Bußgeldakte in das gerichtliche Verfahren entfernt hatte, um hierdurch die darin liegende Einstellung des Verfahrens zu vertuschen. Deshalb richtete der Angeschuldigte nach Abschluss des Verfahrens, ohne in die Akten Einsicht genommen zu haben, unter Verwendung seines Kanzleibriefbogens eine ‒ fälschlicherweise auf den 05.06.2016 datierte ‒ Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Zeugen an das Polizeipräsidium Rheinpfalz mit dem folgenden Inhalt:

    31
    „Dienstaufsichtsbeschwerde gegen T2

    32
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    33
    hiermit lege ich im Zusammenhang mit einem in Ihrem Hause unter dem Aktenzeichen 5000 206 56 207 geführten Verfahren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter T2 ein.

    34
    Da Herr T2 offensichtlich über eine erhebliche kriminelle Energie und über keine nennenswerten Rechtskenntnisse verfügt, hat er sich für den Posten des Teamleiters als ungeeignet erwiesen. Letztlich wurde das Amtsgericht Montabaur zum Nachteil der Steuerzahler dazu genötigt, das zu tun, was angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage bereits Monate zuvor Aufgabe der Bußgeldstelle in Speyer war: das Verfahren mangels Anfangsverdachts gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ‒ ohne überhaupt eine Hauptverhandlung in Erwägung zu ziehen ‒ mit Beschluss vom 29.06.2016 einzustellen.

    35
    Neben den bereits in meinem Schreiben vom 26.04.2016 angesprochenen Straftaten T2’s dürfte weiter auch ein Anfangsverdacht aus Urkundsdelikten in Betracht kommen, da offenbar Teile aus der Akte entfernt worden sind, bevor er sie (nach seiner eigenen Verfahrenseinstellung!) an die Staatsanwaltschaft Koblenz verschickt hat. Bei der gebotenen dienstrechtlichen Ahndung mag bedacht werden, dass T2 bewusst und gewollt seine Amtsstellung dazu missbraucht hat, andere Mitarbeiter zu rechtswidrigen/strafbaren Handlungen anzuleiten.

    36
    Ich behalte mir ausdrücklich vor, Strafantrag zu stellen und die durch die Unfähigkeit T2’s im obigen Verfahren entstandenen Anwaltskosten gegenüber Ihrer Behörde abzurechnen.

    37
    Selig müssen jene Zeiten gewesen sein, in denen Ämter nach Eignung und Befähigung vergeben worden sind …

    38
    Mit freundlichen Grüßen

    39
    (Unterschrift)

    40
    Rechtsanwalt“

    41
    Entgegen dem Vorwurf des Angeschuldigten hatte der Zeuge T aus der Bußgeldakte keine Aktenteile, namentlich auch nicht das Schreiben vom 20.04.2016, entfernt.

    42
    Der Zeuge T stellte wegen des Sachverhalts Strafantrag. Das Amtsgericht Speyer hat in dem Verfahren 5287 Js 33456/16, StA Frankenthal, gegen den Angeschuldigten am 21.02.2017 Strafbefehl wegen übler Nachrede über 15 Tagessätze zu je 100,00 EUR erlassen. In der Hauptverhandlung vom 25.04.2017 hat der Angeschuldigte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe beschränkt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.04.2017 hat das Amtsgericht Speyer die Höhe des Tagessatzes auf 30,00 EUR reduziert.

    43
    2. Sachverhaltskomplex:

    44
    Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens 972 Js-OWi 8636/15, StA Köln, wandte sich der Angeschuldigte gegen einen Bußgeldbescheid. Er beantragte die Verlegung des Hauptverhandlungstermins, nachdem er kurzfristig von einem Schachprofi gebeten worden war, ihn als Sekundant zu einem Turnier zu begleiten, das terminlich mit der Hauptverhandlung kollidierte. Dem Verlegungsantrag wurde nicht stattgeben und sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung verworfen; ein Antrag des Angeschuldigten auf Wiedereinsetzung wurde rechtskräftig verworfen. Der Angeschuldigte legte im Juni 2016 Erinnerung gegen den Kostenansatz ein, mit der er die Rückzahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteter Beträge erreichen wollte. Eine Sachstandsanfrage des Angeschuldigten beantwortete die Zeugin X, der die Sache als Bezirksrevisorin zur Stellungnahme vorlag, am 15.09.2016 dahingehend, dass aufgrund von Rückständen mit einer Stellungnahme an das Amtsgericht nicht vor Ablauf von acht bis zehn Wochen zu rechnen sei. Der Angeschuldigte, der noch über den Verlauf des vorangegangenen Bußgeldverfahrens, insbesondere die Zurückweisung seines Terminsverlegungsantrags und eine angekündigte zwangsweise Beitreibung des Bußgelds vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss, aufgebracht war und hinter der zögerlichen Bearbeitung seiner Erinnerung Absicht annahm, schrieb unter dem 13.12.2016 auf seinem Kanzleibriefpapier die folgende Eingabe, adressiert an die Bezirksrevision beim Amtsgericht Köln:

    45
    „Kognitive Dissonanzen und systematischer Rechtsmissbrauch durch Kölner Staatsdiener

    46
    Ihr Zeichen: 5601-810-89

    47
    Geehrte Justizamtfrau X!

    48
    Da Sie bisher keine Anstalten gemacht haben, Ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, gebe ich Ihnen noch bis zum 20.12.2016 Gelegenheit dazu, der Erinnerung vom 09.09.2016 abzuhelfen und der Rückzahlungspflicht sodann unverzüglich nachzukommen. Der Rückzahlungsanspruch umfasst neben den 129 Euro für vermeintliche ‚Gerichtskosten‘ noch weitere 108,50 Euro gegenüber der Stadt Köln (‚Bußgeld‘), summa summarum also 237,50 Euro.

    49
    Sie sollten sich zügig entscheiden, ob Sie sich in diesem schändlichen Verfahren, in dem sich die Bediensteten des Amtsgerichts Köln in jeder Hinsicht ein Armutszeugnis ausgestellt haben, dem kriminellen Treiben der Kollegen anschließen wollen oder sich auf der richtigen Seite des Gesetzes positionieren.

    50
    Im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs gedenke ich ein serbisches Inkassounternehmen, das sich auf Hausbesuche spezialisiert hat und sich einer beachtlichen Erfolgsquote rühmt, mit dem Beitreiben meiner Forderungen zu beauftragen. Die dienstrechtlichen Folgen für weitere Untätigkeit dürften Ihnen bekannt sein.

    51
    Mit vorzüglicher Hochachtung!

    52
    (Unterschrift)

    53
    Rechtsanwalt“

    54
    Die Abfassung des Schreibens fiel in die Zeit des Besuchs durch einen russischen Schachspieler, mit dem der Angeschuldigte des Öfteren in erheblichem Umfang Alkohol zu sich nahm.

    55
    Der Angeschuldigte gab das Schreiben auf. Nach seinem Erhalt wandte sich die Zeugin wegen des von ihr als bedrohlich empfundenen Inhalts an die Verwaltung des Amtsgerichts. Zu einer Rückzahlung des Geldes kam es nicht.

    56
    Wegen des Sachverhaltes hat die Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 74 Js 28/17 Anklage wegen versuchter Nötigung erhoben. In dem Hauptverhandlungstermin vom 26.02.2018 beim Amtsgericht Köln wurde das Verfahren vorläufig unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. 300,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung, zahlbar in sechs monatlichen Raten von 50,00 EUR, und durch Beschluss vom 18.07.2018 nach Erfüllung der Auflagen endgültig eingestellt.

    57
    III.

    58
    Zu diesen Feststellungen ist der Senat wie folgt gelangt:

    59
    1. Sachverhaltskomplex:

    60
    Der Senat hat die auf den 05.06.2016 datierte Dienstaufsichtsbeschwerde (Bl. 10 d. A. StA Frankenthal 5287 Js 33456/16), deren Abfassung und Versendung der Angeschuldigte zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat, verlesen. In der Hauptverhandlung hat der Angeschuldigte sich zudem dahingehend eingelassen, nicht mehr von dem darin enthaltenen Vorwurf einer Entfernung von Aktenbestandteilen durch den Zeugen T vor Versendung der Bußgeldakte auszugehen. Dies entspricht dem Stand der Bußgeldakte, wie er sich durch Verlesung des darin befindlichen Schreibens des Zeugen T vom 20.04.2016 sowie von Bl. 58, 59 f., 65 d. A. StA Koblenz 2020 Js 28192/16 ergeben hat. Ferner hat der Zeuge T bei seiner Vernehmung vor dem Senat eine Entfernung von Aktenbestandteilen glaubhaft dementiert und hierzu ausgeführt, er sei in der Sache im Rahmen seiner allgemeinen, teamübergreifenden Zuständigkeit tätig gewesen, habe sonst mit dem Fall nichts zu tun gehabt und nur dieses eine Schreiben verfasst. Ein Motiv des Zeugen T, warum er Schreiben aus der Akte entfernt haben sollte, ist nach Auffassung des Senats auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge zu der Erkenntnis gelangt sein sollte, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.04.2016 um eine ggf. zu kaschierende Verfahrenseinstellung handelte, nachdem er unter Rücknahme des Bescheids vom 30.03.2016 von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14.03.2016 ausging. Zur Tatmotivation bzw. inneren Tatseite folgt der Senat der Einlassung des Angeschuldigten.

    61
    2. Sachverhaltskomplex:

    62
    Der Senat hat das Schreiben vom 13.12.2016 (Bl. 3 d. A. StA Köln 74 Js 28/17), dessen Abfassung und Versendung der Angeschuldigte nicht bestreitet, verlesen. Die Feststellungen zu den inneren und äußeren Umständen, die zu dem Schreiben geführt haben, beruhen auf den Angaben des Angeschuldigten und der Aussage der Zeugin X.

    63
    Wegen Umfang und Förmlichkeiten der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2021 Bezug genommen.

    64
    IV.

    65
    Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

    66
    1. Sachverhaltskomplex:

    67
    Der Angeschuldigte hat durch die Versendung der auf den 05.06.2016 datierten Dienstaufsichtsbeschwerde den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB verwirklicht und sich hierdurch zugleich einer Berufspflichtverletzung gemäß § 43a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. BRAO (Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch herabsetzende Äußerungen) sowie § 43 BRAO schuldig gemacht.

    68
    a)

    69
    Durch die Äußerung, gegen den Zeugen T bestehe ein „Anfangsverdacht aus Urkundsdelikten, da offenbar Teile aus der Akte entfernt" worden seien, hat der Angeschuldigte vorsätzlich und schuldhaft eine ehrenrührige Tatsache behauptet, die nicht erweislich wahr ist; die Äußerung stellt keine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar.

    70
    aa)

    71
    Die Dienstaufsichtsbeschwerde weist in mehrfacher Hinsicht ehrenrührige Formulierungen auf:

    72
    - erhebliche kriminelle Energie

    73
    - keine nennenswerten Rechtskenntnisse

    74
    - als ungeeignet für den Posten des Teamleiters erwiesen

    75
    - Anfangsverdacht aus Urkundendelikten, da offenbar Teile aus der Akte entfernt

    76
    - bewusster und gewollter Missbrauch der Amtsstellung zur Anleitung anderer Mitarbeiter zu rechtswidrigen/strafbaren Handlungen

    77
    - durch die Unfähigkeit T2’s im obigen Verfahren

    78
    - Selig müssen jene Zeiten gewesen sein, in denen Ämter nach Eignung und Befähigung vergeben worden sind ...

    79
    Sämtliche vorgenannten Inhalte sind zur Begründung fremder Missachtung geeignet, denn sie betreffen den Zeugen T in seiner beruflichen Ehre und seinem sozialen Wert, indem sie ihm die Eignung zur Ausübung seines Berufes absprechen und darüber hinaus den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens beinhalten. Dabei trifft der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens einen Polizisten besonders, da er nicht nur als Angehöriger der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, sondern darüber hinaus im Rahmen der Unrechtsverfolgung tätig ist, wobei dem Zeugen T nicht nur die Rolle eines einfachen Sachbearbeiters, sondern eines Teamleiters zukam.

    80
    bb)

    81
    Nur bezüglich der unter a) genannten Äußerung handelt es sich jedoch um eine Tatsachenbehauptung i.S.v. § 186 StGB.

    82
    (1)

    83
    Für den Tatsachencharakter kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Inhalt einem Beweis zugänglich ist, während Werturteile durch ein Element der Meinung, der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind (Valerius, in: BeckOK-StGB, 48. Ed. Stand: 01.11.2020, § 186 Rn. 2, 4). Bereits im Zusammenhang mit der Deutung umstrittener Äußerungen ergeben sich zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach der st. Rspr. des BVerfG Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung (BVerfG a. a. O.; NJW 2020, 2622, 2623 Rn. 15). Die hierauf gerichtete Auslegung hat vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, darf aber auch den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, sowie die erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt lassen; die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes wird den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305; 1999, 2252, 2263). In der unzutreffenden Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kann eine Grundrechtsverletzung liegen (BVerfG NJW 1999, 2262, 2263). Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen können, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG NJW 1994, 1779). Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet dann erst dort, wo sie zur verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können; so wird die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (BVerfG a. a. O.). Die Trennung in tatsächliche und wertende Bestandteile einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird; ist dies nicht möglich, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (BVerfG a. a. O.).

    84
    (2)

    85
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich Folgendes:

    86
    Mag ein Anfangsverdacht bezüglich eines Delikts Ergebnis einer juristischen Bewertung und damit ein Werturteil sein, so wird dabei doch an einen Sachverhalt angeknüpft, nämlich die Entfernung von Aktenbestandteilen. Die Entfernung von Aktenbestandteilen kann überprüft werden und legt daher eine Qualifizierung der Äußerung als Tatsache nahe. Die im Zusammenhang erfolgende Wertung einer behaupteten ehrenrührigen Tatsache (hier: als Straftat) steht dem Charakter als Tatsachenaussage nicht entgegen, solange die Wertung (wie hier) lediglich zum Ausdruck bringt, was sich aus der herabsetzenden Tatsache selbst schließen lässt (Valerius, in: BeckOK-StGB § 186 Rn. 6).

    87
    Aus Kontext und Begleitumständen der Äußerung ergibt sich kein Anlass für eine Würdigung als Werturteil. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass der Angeschuldigte die Entfernung von Aktenbestandteilen angenommen hat, weil sie ihm nach seiner juristischen Bewertung der im Verfahren ergangenen Bescheide logisch erschien. Allein der Umstand, dass ein tatsächliches Geschehen einer - tatsächlichen und/oder juristischen - Bewertung unterzogen wird, rechtfertigt keine Einordnung als Werturteil, wenn daraus eine rein tatsächliche Schlussfolgerung gezogen wird, die sich in der Annahme eines überprüfbaren Sachverhalts erschöpft. Die (angebliche) Entfernung von Aktenbestandteilen ist eine tatsächliche Feststellung oder Vermutung; was der Angeschuldigte davon hält, seine Einstellung zu dem Geschehen, werden daraus noch nicht erkennbar. Zwar ist die Äußerung in den Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde einzuordnen und stellt dabei eines von mehreren Elementen dar, das die fehlende Eignung des Zeugen T als Teamleiter dokumentieren soll. Diese Zielrichtung macht sie aber nicht schon zum Werturteil, auch wenn die Bewertung als fehlende Eignung so einzuordnen ist.

    88
    Als einzelnes, untergeordnetes von mehreren Elementen bzw. Argumenten für die Annahme der fehlenden Eignung des Zeugen T kommt der Äußerung auch nicht die Bedeutung zu, Voraussetzung für die Bildung einer Meinung zu sein und sie unterfällt damit, da sie selbst zudem keinen wertenden Bestandteil aufweist, nicht Art. 5 Abs. 1 GG.

    89
    Der Zusatz „offenbar“ sollte nach der Einlassung des Angeschuldigten keine Einschränkung darstellen, sondern die Äußerung als Ergebnis einer logischen Schlussfolgerung kennzeichnen; abgesehen davon sind derartige Einschübe im Interesse eines umfassenden Ehrschutzes für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, eine Tatsachenbehauptung in eine Meinungsäußerung umzuwandeln (BGH NJW 2008, 2262, 2264).

    90
    cc)

    91
    Der Angeschuldigte handelte mit Vorsatz, indem er die ehrenrührige Tatsache zur Begründung der fehlenden Eignung in das an die Dienstaufsicht gerichtete Schreiben aufnahm.

    92
    dd)

    93
    Die Entfernung von Aktenbestandteilen ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen nicht erweislich wahr. Im Gegenteil: Sowohl aus der Akte als auch aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T geht hervor, dass keine Aktenteile entfernt worden waren.

    94
    ee)

    95
    Ferner ist die Äußerung nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB anzusehen. Die an diesen Rechtfertigungsgrund nach der Rspr. des BVerfG (BVerfG NJW 2020, 2622, 2625 Rn. 26) anzuknüpfende grundrechtliche Abwägung ergibt, dass die allein auf das dienstliche Verhalten des Zeugen T bezogene Dienstaufsichtsbeschwerde, zumal nach Einstellung des Bußgeldverfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, nicht unter dem Gesichtspunkt des "Kampfs um das Recht" (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, 2627 Rn. 33; NJW 1991, 2074, 2075) gerechtfertigt war.

    96
    gg)

    97
    Soweit es sich bei den übrigen vorstehend diskutierten Äußerungen in der Dienstaufsichtsbeschwerde um Werturteile handelt, für die eine Strafbarkeit nach § 185 StGB in Betracht kommt, erachtet der Senat sie als so eben noch durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt. Auf die Frage, ob die Verurteilung nach § 185 StGB auch durch die Anschuldigungsschrift gedeckt wäre, kommt es danach nicht mehr an.

    98
    b)

    99
    Die nicht durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigte Verwirklichung des Tatbestandes des § 186 StGB stellt zugleich eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch herabsetzende Äußerungen gemäß § 43a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. BRAO dar (Träger, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, §  43a Rn. 36 m. w. N.; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, §  43a Rn. 152; Peitscher, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl. 2020, §  43a Rn. 100). Eine Berufspflichtverletzung wird zudem in Verbindung mit der Überleitungsnorm des § 43 BRAO begründet (vgl. Träger, in: Weyland § 43 Rn. 16). Der Angeschuldigte handelte jeweils in Ausübung seines Berufes, indem er die Dienstaufsichtsbeschwerde, die er nicht zwangsläufig als Rechtsanwalt erheben musste, auf seinem Kanzleibriefbogen und als Rechtsanwalt formulierte und unterzeichnete.

    100
    2. Sachverhaltskomplex

    101
    Durch die Versendung des Schreibens vom 13.12.2016 an die Zeugin X hat der Angeschuldigte eine versuchte Nötigung nach §§ 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB begangen, die ebenfalls eine Berufspflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO darstellt.

    102
    a)

    103
    Der Angeschuldigte hat nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung der Tat unmittelbar angesetzt, indem er das Schreiben an die Zeugin X auf den Weg brachte; er handelte dabei auch mit Vorsatz.

    104
    aa)

    105
    In dem Schreiben hat der Angeschuldigte der Zeugin X mit einem empfindlichen Übel gedroht. Dieses ist in der Ankündigung zu sehen, im Falle fruchtlosen Fristablaufs „ein serbisches Inkassounternehmen, das sich auf Hausbesuche spezialisiert hat und sich einer beachtlichen Erfolgsquote rühmt, mit dem Beitreiben (seiner) Forderungen zu beauftragen“.

    106
    (1)

    107
    Eine Drohung liegt vor bei Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, das verwirklicht werden soll, wenn der Gezwungene sich nicht dem Willen des Täters beugt und sich dementsprechend verhält, vorausgesetzt, der Drohende hat Einfluss auf das Übel oder er gibt einen solchen Einfluss vor (Sinn, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 240 Rn. 69). Übel ist dabei etwas Unangenehmes, Nachteiliges und den Umständen nach zu Vermeidendes, was das Opfer hinsichtlich seiner Motivation zu dem vom Täter gewollten Verhalten zu bestimmen vermag (Sinn, in: MüKo-StGB § 240 Rn. 71). Es ist empfindlich, wenn es sich um einen Nachteil von solcher Erheblichkeit handelt, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (Sinn, in: MüKo-StGB § 240 Rn. 77); für die Empfindlichkeit ist auf den Opferhorizont abzustellen, wobei zu prüfen ist, ob vom Opfer erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (Sinn a. a. O.).

    108
    (2)

    109
    Die Einschaltung eines serbischen Inkassobüros, das Hausbesuche durchführt, ist als empfindliches Übel einzuordnen.

    110
    Im Zusammenhang mit Inkassotätigkeiten sind großen Teilen der Bevölkerung aus Fernsehsendungen, die reale Begebenheiten zeigen, osteuropäische Geldeintreiber bekannt, die entschlossen und mit einschüchterndem Auftreten vorgehen, um angebliche Geldforderungen ihrer Auftraggeber unter allen Umständen zu realisieren; in der möglichen Anwendung von Nötigungsmitteln und der mangelnden Bereitschaft zur Rücksichtnahme auf Schuldnerrechte liegt insoweit der entscheidende Unterschied zu einem registrierten inländischen Inkassobüro.

    111
    Das Inaussichtstellen eines Auftrags an ein derartiges Inkassobüro war ohne weiteres geeignet, die Zeugin zu dem angesonnenen Verhalten zu bewegen, insbesondere die Ankündigung von Hausbesuchen und damit das Eindringen in die Privatsphäre des Opfers. Dies gilt auch für die Zeugin X in ihrer Eigenschaft als Bezirksrevisorin. Selbst für Beschäftigte in Rechtsprechung und öffentlicher Verwaltung, die häufig Kritik und auch Angriffen ausgesetzt sind und deswegen eher als „abgestumpft" angesehen werden können als Beschäftigte anderer Bereiche, hebt sich diese Ankündigung von Äußerungen anderer Art dadurch ab, dass der Bereich eines geregelten Verfahrens, wie er in einem Rechtsbehelfs- oder Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegeben ist, verlassen, die Person des Bedrohten und ihr Privatleben ins Visier genommen werden und Folgen für die physische und psychische Gesundheit nicht auszuschließen sind. Dementsprechend zeigte sich die Erheblichkeit der Drohung auch in der Vernehmung der Zeugin X, die glaubhaft ihre Befürchtung geschildert hat, dass ihr jemand auflauert, und sich, getragen von der Angst vor den drangsalierenden Methoden eines serbischen Inkassobüros, morgens auf dem Weg zur Arbeit umgeschaut hat, ob sie verfolgt wird.

    112
    Entgegen der Auffassung des Angeschuldigten musste diese Formulierung in seinem Schreiben auch nicht als Scherz aufgefasst werden. Zwar mutet die Drohung mit einem serbischen Inkassounternehmen in einem Anwaltsschreiben an die Mitarbeiterin eines Gerichts merkwürdig an, da man von einem Anwalt erwartet, dass er legale Wege kennt, um sein Ziel zu erreichen. Allerdings geht mit einem vermeintlichen Scherz der Rest des Schreibens nicht einher, der keinerlei Hinweise auf eine fehlende Ernstlichkeit enthält. Vielmehr werden gravierende Vorwürfe erhoben; schon in der Überschrift wird ein „systematischer Rechtsmissbrauch durch Kölner Staatsdiener" thematisiert, auch ist von einem „kriminellen Treiben der Kollegen" der Zeugin die Rede. Durchgängig werden nicht nur eine erhebliche Verärgerung über die bislang unterbliebene Rückzahlung zum Ausdruck gebracht und die Gesetzeswidrigkeit dieses Verhaltens betont, sondern es wird unterschwellig eine weitere, durchaus realistische Drohung in Bezug auf die dienstrechtlichen Folgen der Untätigkeit ausgesprochen. Nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens lag es daher nahe, die Drohung ernst zu nehmen. Gerade der Umstand, dass man es mit einem Anwalt und nicht mit einem „normalen" Querulanten zu tun hatte, war sogar geeignet, der Drohung noch ein größeres Gewicht zu verleihen. Auch die Zeugin X hat dies zum Ausdruck gebracht, indem sie ihr damaliges Erschrecken schilderte angesichts der angenommenen großen Not, in der ein Anwalt so etwas schreibt. Zudem spielt der Gedanke an eine psychische Störung mit, die den Urheber eher noch unberechenbarer erscheinen lässt. Letztlich kann aber all dies dahin gestellt bleiben. Nach allgemeiner Auffassung steht der Annahme einer Drohung nämlich nicht entgegen, dass das Opfer die Drohung nicht für realistisch hält (BGH, Urteil vom 16.03.1976, 5 StR 72/76, Rn. 7; Valerius, in: BeckOK-StGB § 240 Rn. 35; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 240 Rn. 12); denn schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahrmachen werde, beeinträchtigt die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung (BGH a. a. O.). Die Drohung muss in objektiver Hinsicht daher nur geeignet sein, Zweifel zu wecken (Heger a. a. O.). Diese Eignung kann der Drohung angesichts ihrer Gesamtumstände nicht abgesprochen werden. Auch eine andersartige Abwendbarkeit, z. B. durch Einschalten des Dienstherrn oder der Polizei, ist ohne Belang (Valerius a. a. O.).

    113
    bb)

    114
    Der Angeschuldigte handelte dabei bewusst und gewollt, um die Rückzahlung von Bußgeld und Kosten zu erreichen. Soweit hierzu gehört, dass der Täter wusste oder es für möglich hielt, dass die Drohung geeignet sei, in dem Bedrohten Furcht vor Verwirklichung hervorzurufen (Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 240 Rn. 34), ist dies aufgrund des Gesamtinhalts des Schreibens auch für die in Rede stehende Wendung zu bejahen. Hätte der Angeschuldigte nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Zeugin durch die Drohung mit dem Inkassounternehmen beeindrucken ließ, hätte die Aufnahme in das Schreiben keinen Sinn ergeben. Die Wendung fügt sich vielmehr in die verschiedenen, auf das Ziel der Rückzahlung gerichteten Ansätze, die von Hinweisen auf die gesetzliche Rückzahlungspflicht über den Appell an die Rechtmäßigkeit des Handelns bis hin zu Drohungen reichen.

    115
    cc)

    116
    Die Rechtswidrigkeit, die bei § 240 Abs. 1 StGB nicht bereits durch die Tatbestandserfüllung indiziert wird, ergibt sich sowohl aus der Verwerflichkeit des eingesetzten Mittels als auch aus der Verwerflichkeit des verfolgten Zwecks (§ 240 Abs. 2 StGB).

    117
    Die angedrohte Tätigkeit eines serbischen Inkassodienstes konnte nur so verstanden werden, dass dadurch das staatliche Gewaltmonopol umgangen werden sollte, was als verwerflich angesehen wird (vgl. Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 240 Rn. 19a). Dann handelte es sich auch nicht um ein gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registriertes Inkassounternehmen, so dass das Erbringen einer Rechtsdienstleistung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, § 20 Abs. 1 RDG; die Teilnahme hieran ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit und verstößt damit gegen geltendes Recht. Erst recht gilt dies, soweit man bei lebensnaher Auslegung in der fraglichen Äußerung, insbesondere bezüglich des Hausbesuchs, bereits die Ankündigung mindestens einer Nötigung durch den Inkassodienst sieht.

    118
    Schließlich entfaltet auch der angestrebte verwerfliche Zweck eine Indizwirkung, denn ein Rückzahlungsanspruch des Angeschuldigten bestand nicht, nachdem mit der Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid und des Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwangsläufig die Verpflichtung zur Zahlung des Bußgelds und der Kosten des Verfahrens verbunden war.

    119
    Ein Vorsatz, der nur die Kenntnis der tatsächlichen Umstände erfordert (Heger, in: Lackner/Kühl § 240 Rn. 25), war ebenfalls gegeben. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört nicht zum Vorsatz, sein Fehlen würde einen Verbotsirrtum begründen (Heger a. a. O.). Dieser wäre für den Angeschuldigten als Rechtsanwalt ‒ etwa was das Nichtbestehen des Rückzahlungsanspruchs betrifft ‒ vermeidbar gewesen.

    120
    dd)

    121
    Der Angeschuldigte hat die Tat nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen. Konkrete Trinkmengenangaben fehlen. In psychodiagnostischer Hinsicht gibt es im Ergebnis keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit. Das Schreiben lässt einen geordneten Gedankengang in Bezug auf eine konkrete Zielrichtung erkennen; ein persönlichkeitsfremdes und nicht erklärliches Verhalten kann nicht festgestellt werden, vielmehr kann die inkriminierte Äußerung in die Diktion der Schreiben des Angeschuldigten, wie sie gerade auch aus dem ersten Sachverhaltskomplex bekannt ist, eingeordnet werden. Entscheidend ist zudem nicht die Abfassung des Schreibens, sondern sein Einwurf in den Briefkasten bzw. die Aufgabe bei der Post. Hierfür behauptet der Angeschuldigte jedenfalls nicht ausdrücklich eine ebenfalls erhebliche Alkoholisierung.

    122
    b)

    123
    Durch sein strafbares Handeln gemäß §§ 240 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB hat der Angeschuldigte zugleich gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Dieses erfasst auch solche Aussagen, die geeignet sind, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität und Unabhängigkeit des Rechtsanwalts zu untergraben und gemeinwohlschädlich zu wirken (BVerfG BRAK-Mitt. 2015, 144, zit. nach Peitscher in: Hartung/Scharmer §  43a Rn. 109). Diese Qualität kommt der Androhung eines „serbischen Inkassobüros", das außerhalb des staatlichen Gewaltmonopols agiert, zu. Außerdem begründet die Vorsatztat in Verbindung mit der Überleitungsnorm des § 43 BRAO eine anwaltsrechtliche Pflichtverletzung. Der Angeschuldigte hat dabei in Ausübung seines Berufs gehandelt, indem er in dem nicht anwaltsgebundenen Verfahren gemäß § 66 GKG die Eingabe als Rechtsanwalt unter Verwendung seines Kanzleibriefpapiers geschrieben und unterschrieben hat.

    124
    V.

    125
    Auf der Grundlage der vorstehenden rechtlichen Würdigung erachtet der Senat wie das Anwaltsgericht einen Verweis sowie eine Geldbuße i.H.v. 500 EUR für erforderlich und angemessen.

    126
    1.

    127
    Beide vorgeworfenen Verhaltensweisen werden materiellrechtlich zu einer einheitlich zu bewertenden Pflichtverletzung zusammengefasst, zumal sie durch die in ihnen zum Ausdruck kommende Neigung des Angeschuldigten zu unsachlichem Verhalten in seinen schriftlichen Eingaben in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. Reelsen, in: Weyland § 113 Rn. 26, 33).

    128
    2.

    129
    Für die Zumessung der konkreten Maßnahme auf der Grundlage von § 113 Abs. 1 BRAO kommt es im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens darauf an, inwiefern das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und damit das Ansehen der Anwaltschaft beschädigt wurde; entscheidend ist ferner, welche Maßnahme erforderlich ist, um den Anwalt künftig zur Wahrung seiner beruflichen Pflichten anzuhalten und Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege zu beseitigen; auch strafrechtlich zulässige Erschwerungs- und Milderungsgründe können berücksichtigt werden (Reelsen, in: Weyland § 113 Rn. 67).

    130
    Der Senat hat zugunsten des Angeschuldigten berücksichtigt, dass die Schreiben nur für den jeweiligen Adressaten bestimmt waren und nicht in die Öffentlichkeit getragen wurden, sein Verhalten sich nicht zum Nachteil von Mandanten ausgewirkt hat und ein Delikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist.

    131
    Ferner hat der Senat in seine Erwägungen einbezogen, dass es sich um die erste berufsrechtliche Sanktionierung handelt und der Angeschuldigte wegen der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte bereits strafrechtlich belangt worden ist, wobei die Geldstrafe und die auferlegte Zahlung eines Geldbetrages den seinerzeit in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Angeschuldigten erheblich trafen.

    132
    Auch die gesundheitlichen Einschränkungen vermögen den Angeschuldigten zu entlasten; außerdem ist ihm zuzubilligen, dass im Tatzeitraum die ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation seiner Ehefrau eine gewisse Anspannung mit sich brachte.

    133
    Demgegenüber wirkt sich die zweifache Pflichtverletzung zu seinen Ungunsten aus.

    134
    Darüber hinaus war - trotz der Äußerung des Bedauerns gegenüber der Zeugin X - eine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens nicht zu erkennen. In beiden Fällen hat sich der Angeschuldigte darauf bezogen, dass sein Verhalten von den späteren Tatopfern gewissermaßen herausgefordert worden sei, was nach den getroffenen Feststellungen nicht stimmt.

    135
    Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass bezüglich des ersten Sachverhaltskomplexes die Sache von beiden Seiten eskaliert sein soll, wie der Angeschuldigte meint. Entgegen der Darstellung des Angeschuldigten hat der Zeuge T das Akteneinsichtsgesuch nicht abgelehnt, sondern, wie sich aus dem Schreiben vom 20.04.2016 ergibt, nur die Akteneinsicht durch Übersendung der Akte an den Angeschuldigten; auch die Möglichkeit der Übersendung an eine Behörde in Wohnortnähe des Angeschuldigten sowie die Übermittlung einzelner Abschriften oder die Erteilung von Auskünften wurden in den Raum gestellt. Soweit der Zeuge den Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit dem Zusatz „aber dies ist Ihnen ja sicherlich bekannt" versehen hat, vermag der Senat hierin weder inhaltlich noch den Umständen nach die Kundgabe einer Missachtung des Angeschuldigten zu sehen. Die Rücknahme des ihm günstigen Bescheids der Sachbearbeiterin mag für den Angeschuldigten ärgerlich gewesen sein, war aber rechtlich zulässig und muss insbesondere in einer hierarchisch aufgebauten Verwaltung nicht als ungewöhnlich angesehen werden.

    136
    Bezüglich des zweiten Sachverhaltskomplexes gab es für den Angeschuldigten keine objektiven Anhaltspunkte für eine absichtliche Verfahrensverzögerung durch die Zeugin X. In diesem Zusammenhang kommt lediglich das Verfahren bis zum Schreiben des Angeschuldigten vom Dezember 2016 in Betracht, nicht die Gesamtdauer bis zur richterlichen Entscheidung, weil diese als Motiv für das Schreiben ausscheidet. Die Zeugin X hatte seinerzeit durch Schreiben vom 15.09.2016 mitgeteilt, dass eine Bearbeitung aufgrund von Rückständen nicht vor Ablauf von acht bis zehn Wochen möglich sein würde. Dies beinhaltete die Möglichkeit einer noch darüber hinausreichenden Verfahrensverzögerung. Eine etwaige Zwangsvollstreckung wegen des Bußgeldes noch vor Rechtskraft lag ersichtlich in der Verantwortlichkeit der Bußgeldbehörde und war der Zeugin nicht zuzurechnen. Gleiches gilt für den Ablauf des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Präsidenten des Amtsgerichts C hat der Angeschuldigte nicht benannt. Ein Strafantrag gegen ihn ist in dieser Sache erst aufgrund des Schreibens vom 13.12.2016 gestellt worden.

    137
    Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeschuldigte den Vorwurf der Entfernung von Aktenbestandteilen - nach ihm günstigen Abschluss des Verfahrens - ohne jede vorherige weitere Sachverhaltsaufklärung lediglich auf eine von ihm vorgenommene rechtliche Würdigung des Verfahrensablaufs bei der Bußgeldbehörde und der Einstellung des Verfahrens beim Amtsgericht Montabaur gestützt hat. Dabei handelte es sich, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf den Verfahrensablauf bei der Bußgeldbehörde weder um eine logische Schlussfolgerung (vgl. III. 1. Sachverhaltskomplex), noch konnte der Angeschuldigte sich auf die Verfahrenseinstellung durch den Amtsrichter als Begründung seiner Annahme stützen, denn dieser hatte ihm gegenüber angekündigt, unabhängig von der Stellungnahme der Bußgeldbehörde zu der im Schreiben vom 03.06.2016 geäußerten Auffassung das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, was keinen fehlenden Anfangsverdacht attestiert, sondern in rechtlicher Hinsicht eine Wahrscheinlichkeit der Begehung der Ordnungswidrigkeit durch den Angeschuldigten bei Unverhältnismäßigkeit weiterer Ermittlungen voraussetzt. Auf eine möglicherweise unzutreffende verfahrensrechtliche Einordnung durch den Angeschuldigten kommt es aber letztlich auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeschuldigte, der eine abweichende rechtliche Würdigung schon nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, es verabsäumt hat, durch Überprüfung des tatsächlichen Geschehens eine Tatsachenbasis für die erhobenen Vorwürfe zu schaffen. Dies widerspricht den grundlegenden Anforderungen an eine auf die Sache bezogene anwaltliche Tätigkeit, die sich an den ggf. erst festzustellenden, den Sachverhalt begründenden Tatsachen auszurichten hat.

    138
    Auf dieser Grundlage hält der Senat eine empfindliche Maßnahme gegen den Angeschuldigten für erforderlich. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege hängt in erheblichem Maße von einem verantwortungsvollen, an Fakten orientierten Umgang mit der Wahrheit ab. Ferner ist die Rechtspflege darauf angewiesen, dass ihre Organe ‒ auch bei divergierenden Rechtsauffassungen ‒ in einer Weise miteinander kommunizieren, die an der Sache orientiert ist und jeden Anschein der Ausübung von Zwang vermeidet. Durch die Pflichtverletzung hat der Angeschuldigte gezeigt, dass er seine diesbezüglichen anwaltlichen Pflichten nicht verinnerlicht hat. Soweit er darauf verweist, sich und andere nicht mehr in Verkehrsverfahren vertreten zu wollen, sondern nur in anderen Verfahren etwa auf dem Gebiet des Vereins-, Sport- oder Mietrechts, sieht der Senat nicht, warum diese ein geringeres Konfliktpotential bergen und weniger Anlass zu emotionaler Beteiligung geben sollten, zumal es auch dort in der Regel um kontradiktorische Verfahren gehen dürfte.

    139
    Angesichts der im bisherigen Verfahren zutage getretenen Persönlichkeit des Angeschuldigten und seines nur wenig von Einsicht geprägten Verhaltens sowie der hohen Bedeutung des Sachlichkeitsgebots erachtet der Senat unter Abwägung aller Umstände einen Verweis und eine Geldbuße von 500 EUR - letztere auch mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten ‒ jedenfalls nicht für zu hoch.

    140
    3.

    141
    Auch ein disziplinarer Überhang i. S. v. § 115b S. 1 BRAO ist zu bejahen.

    142
    Das Erfordernis eines solchen Überhangs ist zwar nicht zweifelsfrei. Bei mehreren Vorwürfen ist § 115b S. 1 BRAO grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn nur ein Teil der Taten strafgerichtlich abgeurteilt ist, der andere hingegen nicht (Reelsen, in: Weyland § 113 Rn. 31). Die endgültige Einstellung eines Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO stellt nach bisher h. M. und Rechtsprechung keine anderweitige Ahndung dar, während teilweise im Hinblick auf die Regelung in § 14 Abs. 1 BDG und die Vergleichbarkeit des Belastungsumfangs mit einer Geldstrafe eine solche angenommen wird (vgl. Reelsen, in: § 115b Rn. 15 m. w. N).

    143
    Einer Entscheidung hierzu bedarf es nicht, da jedenfalls in diesem Fall nach Auffassung auch des Senats ein disziplinarer Überhang anzunehmen wäre.

    144
    Ansatzpunkte für die Prüfung, ob die Maßnahme ausnahmsweise erforderlich ist, um den betroffenen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, bieten seine Persönlichkeit und die Strafzumessungserwägungen aus dem strafgerichtlichen Urteil (Reelsen, in: Weyland § 115b Rn. 32).

    145
    Aufgrund der Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe bzw. die Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus den Strafverfahren nichts zum disziplinaren Überhang. Eine vom Angeschuldigten behauptete Absprache mit dem Strafgericht in der Hauptverhandlung, wonach eine anwaltsgerichtliche Ahndung unterbleibt, wäre ohne Bedeutung, weil diese Frage im anwaltsgerichtlichen Verfahren eigenständig zu bewerten ist und Anwaltsgerichte an Meinungsäußerungen oder „Zusagen“ der Strafgerichte nicht gebunden sind.

    146
    Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ahndung wird bei übler Nachrede in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit eines Richters regelmäßig angenommen (Reelsen, in: Weyland § 115b Rn. 36; Dittmann, in: Henssler/Prütting § 115b Rn. 10). Dem folgt der Senat. Die verfahrensgegenständliche Situation ist hier vergleichbar. Ein anwaltlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ist allgemein als gravierend anzusehen; Gleiches gilt für den Versuch der unlauteren Beeinflussung von Entscheidungsträgern. Einen Anlass zur Abweichung von dieser typisierenden Betrachtung im Fall des Angeschuldigten erkennt der Senat nicht. Durch sein wenig einsichtiges Verhalten ist die Maßnahme geboten, um ihn zukünftig zur Einhaltung seiner anwaltlichen Pflichten zu bewegen. Auch sind diese Verhaltensweisen des Rechtsanwalts insgesamt dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zuträglich; besondere Umstände, die die Pflichtverletzung nicht in erster Linie dem beruflichen Wirken des Rechtsanwalts zuordnen, sondern seiner persönlichen Situation, sieht der Senat nicht.

    147
    VI.

    148
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

    149
    Die Revision war nicht zuzulassen. Die Zulassung erfolgt nur bei Entscheidung über Rechtsfragen oder Fragen anwaltlicher Berufspflichten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 145 Abs. 2 BRAO). Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage anerkannter und allgemein in Rechtsprechung und Literatur vertretener Auffassungen getroffen hat.

    150
    (*) Am 08.04.2021 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

    151
    Der Tenor des am 05.03.2021 verkündeten Urteil des Senats wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt und lautet nach Berichtigung wie folgt:

    152
    Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 19.11.2019 - 4 AnwG 45/18 - wird mit der Maßgabe verworfen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt schuldig ist, gegen die Verpflichtung, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, sowie gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, verstoßen zu haben, und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt hat, indem er in einer auf den 05.06.2016 datierten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den beim Polizeipräsidium Rheinpfalz tätigen Polizeiamtmann T behauptete, dass „offenbar Teile aus der Akte entfernt worden sind", und indem er durch Schreiben vom 13.12.2016 für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer gesetzten Frist zur Rückzahlung eines Geldbetrages der Bezirksrevisorin X beim Amtsgericht Köln drohte, „ein serbisches Inkassounternehmen, das sich auf Hausbesuche spezialisiert hat und sich einer beachtlichen Erfolgsquote rühmt, mit dem Beitreiben" seiner Forderungen zu beauftragen.

    153
    G r ü n d e :

    154
    Das verkündete Urteil war wegen einer offenkundigen sprachlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Es fehlte die Erweiterung „verstoßen zu haben“, ohne die der Tenor sprachlich nicht verständlich ist.

    RechtsgebietAnwaltliches BerufsrechtVorschriften§ 49, § 62 OWiG, § 43, § 43a Abs. 3, § 113, § 114, § 115b BRAO, § 186, § 240 Abs. 1 und 2, § 22, § 23 StGB, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO