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  • 21.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204503

    Oberlandesgericht Hamburg: Urteil vom 25.07.2018 – 3 U 51/18

    Unter der Geltung der mit Wirkung zum 01.07.2014 geänderten Fassung des § 317 ZPO, wonach Urteile (ebenso wie Beschlüsse, § 329 II und III ZPO) den Parteien regelmäßig nur noch in (beglaubigter) Abschrift und nur auf Antrag in der Form einer Ausfertigung zugestellt werden, ist es auch für die Vollziehung einer einstweiligen Beschluss- oder Urteilsverfügung im Wege des Parteibetriebs nur noch erforderlich, dem Schuldner die vom Gericht erteilte beglaubigte Abschrift oder eine vom Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift davon zuzustellen, um die Vollziehungsfrist zu wahren.


    Oberlandesgericht Hamburg

    Urt. v. 25.07.2018


    Tenor:

    I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.2.2018, Az. 416 HKO 222/17, wird zurückgewiesen.

    II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Gründe

    I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Urteilsverfügung des Senats wegen geltend gemachter Nichtvollziehung.

    Die Antragstellerin ist mit Urteil des Landgerichts vom 7.10.2016, Az. 416 HKO 122/16, teilweise abgeändert durch Urteil des Senats vom 9.11.2017, Az. 3 U 246/16, im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt worden, eine Handlung zu unterlassen (Anlage AK 1).

    Die einstweilige Urteilsverfügung des Senats ist dem Antragsgegnervertreter von der Geschäftsstelle des Senats als beglaubigte Abschrift zugestellt worden. Diese hat der Antragsgegnervertreter anwaltlich beglaubigt und der Antragstellervertreterin am 13.11.2017 von Anwalt zu Anwalt zugestellt (Anlage AK 2).

    Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass darin keine ausreichende Vollziehung der Urteilsverfügung des Senats zu sehen ist. Diese erfordere, dass nicht nur eine vom Anwalt beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift des Urteils, sondern eine beglaubigte Abschrift einer Urteilsausfertigung zugestellt wird. Dies ergebe eine systematische Auslegung der §§ 936, 929 II, 928, 750, 724 ZPO. Auf die Vollziehung seien die Regelungen der Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Dies erfordere, wie die Regelungen der §§ 724, 750 I ZPO zeigten, die Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Urteils. Daran habe die Gesetzesänderung des § 317 ZPO nichts geändert. Diese betreffe allein den organisatorischen Ablauf der gerichtlichen Geschäftsstelle und habe keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Dies zeige auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12634, S. 30f). Der Sinn und Zweck erlaube kein einschränkendes Verständnis dieser Regelung. Schließlich sei die Notwendigkeit der Zustellung einer - auch beglaubigten Abschrift - einer Ausfertigung keine überflüssige "Förmelei". Vielmehr setze sie den Anspruch an ein streng formalisiertes Zwangsvollstreckungsverfahren zur Wahrung der Rechtssicherheit und zum Schutz der Parteien, insbesondere des Schuldners, um.

    Die Antragstellerin hat beantragt,

    die durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9.11.2017 (Az. 3 U 246/16) verkündete einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

    Die Antragsgegnerin hat beantragt,

    den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

    Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Vollziehungsfrist gewahrt sei. Der Verfügungskläger müsse seinen Willen kundgeben, von dem Titel Gebrauch zu machen. Das sei durch die Zustellung einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung der beglaubigten Abschrift des Titels in formalisierter und urkundlich belegter Form geschehen.

    Das Landgericht Hamburg hat den Antrag mit Urteil vom 21.02.2018 zurückgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird ergänzend auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen.

    Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen.

    Die Antragstellerin beantragt,

    unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9.11.2017 (Az. 3 U 246/16) verkündete einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

    Die Antragsgegnerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet.

    1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 927 I, 936 ZPO auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Senats vom 9.11.2017. Die Antragsgegnerin hat die Vollziehungsfrist gemäß §§ 929 II, 936 ZPO gewahrt.

    a) Gemäß §§ 929 II, 936 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine Urteilsverfügung zur Bestandserhaltung vollzogen werden muss (siehe die Nachweise etwa bei Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage 2016, 55. Kapitel, Rn. 38). Die Amtszustellung allein scheidet jedenfalls als Vollziehungsmittel aus (BGH, GRUR 1993, 415, juris Rn. 23f. - Straßenverengung). Die exakten Anforderungen an eine Vollziehung gemäß § 929 II ZPO hat der Gesetzgeber nicht definiert. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist in § 928 ZPO bestimmt, dass die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung "nur" entsprechend angewendet werden sollen, weil Arrest- und Verfügungsgläubiger im Regelfall lediglich Sicherung, aber nicht Befriedigung verlangen können (BGH, GRUR 1993, 415 [BGH 22.10.1992 - IX ZR 36/92], juris Rn. 18 - Straßenverengung; siehe auch: G. Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 929 Rn. 9). Zur Vollziehung sind dabei allerdings nur solche Maßnahmen ausreichend, die leicht feststellbar, insbesondere urkundlich belegbar sind, nicht also zum Beispiel bloß (fern-)mündliche Erklärungen (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 41 - Straßenverengung). Das ist jedoch bei der Parteizustellung einer dem Gläubiger erteilten beglaubigten Abschrift des Titels oder einer beglaubigten Abschrift davon der Fall.

    b) Seit dem 01.07.2014 sieht § 317 I ZPO für die Amtszustellung als Regelfall nur noch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift vor.

    Ausfertigungen werden gemäß § 317 II 1 ZPO nur noch auf Antrag erteilt. In der Folge ist auch die Parteizustellung einer beglaubigten Abschrift des Verfügungstitels oder einer vom Rechtsanwalt oder dem Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift der vom Gericht erteilten beglaubigten Abschrift des Titels zum Normalfall geworden und nicht mehr fehlerhaft (OLG Düsseldorf, 18.05.2015, 2 U 2/15, juris Rn. 7 und 10; OLG Frankfurt, 17.11.2016, 6 U 167/16, juris Rn. 21 (für die Urteilsverfügung - insoweit nicht abgedruckt in CR 2017, 82 [BGH 12.10.2016 - VIII ZR 103/15]); OLG München, 14.09.2017, 6 U 1864/17, GRUR 2018, 444, Ls. 1 und juris Rn. 43 (für Urteils- und Beschlussverfügungen); OLG Dresden, 02.05.2018,1 U 1708/17, JurBüro 2018, 310, juris Rn. 25 (für die Beschlussverfügung); Berneke/Schüttpelz, Rn. 588; Harte/Henning/Retzer, § 12, Rn. 532a; Zöller/Feskorn, § 317, Rn. 2, § 329, Rn. 18 und 44). Die gegenteilige Ansicht beruht entweder auf der Gesetzeslage vor dem 01.07.2014 (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.2015, 20 U 181/14, WRP 2015, 764, juris Rn. 55 - Diamant Trennscheiben; OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.5.2015, 4 U 145/14, WRP 2016, 280 [OLG Celle 09.11.2015 - 13 U 95/15] juris Rn. 36, 39) oder setzt sich nicht mit der Gesetzesänderung auseinander (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4.5.2017, 9 W 650/16, WRP 2017, 863 [OLG Hamm 21.03.2017 - 4 U 183/16], juris Rn. 5, unter Hinweis auf OLG Celle, WRP 2016, 1281 [OLG Celle 16.06.2016 - 13 U 26/16] - beide Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass die Neufassung des § 317 ZPO bedacht worden ist; siehe auch Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 8. Auflage 2017, 57. Kapitel, Rn. 36; Isele, WRP 2015, 823 (825)).

    Auch durch den Akt der Beglaubigung wird die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt (BGH, 22.12.2015, VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255, Rn. 13). Entsprechend der nunmehr in § 317 I 1 ZPO enthaltenen Regel genügt daher etwa auch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils, um den Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung in Gang zu setzen (BGH, 27.01.2016, XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180, Ls und Rn. 14).

    Die Vorschriften der §§ 724 Abs.1, 750 ZPO stehen dem nicht entgegen (A.A. Isele, WRP 2015, 823 (825)). Während die Ahndung von Verstößen tatsächlich eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist, ist die Vollziehung zwar Voraussetzung für eine solche Zwangsvollstreckung, sie geht aber einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 890 I ZPO voraus. Unterlassungsgebote lassen sich nicht durch unmittelbaren Zwang durchsetzen. Die Anordnungen können nur durch Wohlverhalten erfüllt oder durch Nichtbeachtung verletzt werden. Im letztgenannten Fall erfolgt die Zwangsvollstreckung durch mittelbaren Zwang im Verfahren nach § 890 I ZPO (BGH, a.a.O., juris Rn. 19 - Straßenverengung). Durch die dem vorangehende Vollziehung der einstweiligen Verfügung soll dem Schuldner dagegen zunächst deutlich gemacht werden, dass der Gläubiger seine gerichtlich zuerkannten Rechte auch durchsetzen will (BGH, a.a.O., juris Rn. 24 - Straßenverengung; OLG Düsseldorf, 18.05.2015, 2 U 2/15, juris Rn. 5 und 7). Sie dient dem Schutz des Schuldners vor der Erwirkung von Entscheidungen auf Vorrat sowie ihrer Durchsetzung erst nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen (BGH, 25.10.1990, IX ZR 211/89, BGHZ 112, 356 (359), juris Rn. 12; Beschl. v. 22.01.2009, I ZB 115/07, GRUR 2009, 890, Rn. 15; OLG Köln, 07.04.2017, 6 U 135/16, WRP 2017, 1005 (1006), juris Rn. 47).

    Deshalb unterliegt die Vollziehung noch nicht den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, die einen Titelverstoß des Schuldners voraussetzen. Sofern die Vollziehung durch Parteizustellung erfolgt, muss sie nur den für die Zustellung geltenden Bestimmungen entsprechen (OLG Düsseldorf, 18.05.2015, 2 U 2/15, juris Rn. 5 und 9). Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen der §§ 724 I, 750 I ZPO müssen erst vorliegen, wenn nach § 890 ZPO vollstreckt werden soll (BGH, 22.01.2009, I ZB 115/07, GRUR 2009, 890, Rn. 14). Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BGH, 22.12.2015, VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255, Rn. 9).

    Solche gelten für die Vollziehung von Unterlassungsverfügungen auch nicht infolge der Verweisung der §§ 928, 936 ZPO auf die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. Diese sind nach dem Wortlaut des Gesetzes "entsprechend" anzuwenden. Und bei der Unterlassungsverfügung erfolgt die Vollstreckung regelmäßig nicht zugleich mit der Vollziehung, sondern folgt dieser bei Titelverstößen, die lange nach der Vollziehung geschehen können, nach. § 724 ZPO findet auf einstweilige Verfügungen ohnehin keine Anwendung (§§ 928, 929 I, 936 ZPO; Zöller/G. Vollkommer, § 928, Rn. 6; OLG München, 06.02.2013, 15 U 2848/12, WRP 2013, 674 (675), Rn. 17). Für die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen bedarf es nicht der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724 ZPO, sondern nach § 750 I ZPO nur der Zustellung des Titels. Diese Zustellung kann sowohl von Amts wegen als auch im Parteibetrieb erfolgen (§ 750 I 2 1. HS ZPO; OLG München, 06.02.2013, 15 U 2848/12, WRP 2013, 674 (675) [OLG Naumburg 20.12.2012 - 2 U 144/12 Kart], Rn. 17). Bei der Urteilsverfügung ist die notwendige Zwangsvollstreckungsvoraussetzung der Zustellung des Titels regelmäßig schon durch die amtswegige Zustellung des Titels erfüllt, die nur den Anforderungen an § 317 I ZPO genügen muss (BGH, a.a.O., juris Rn. 21 - Straßenverengung; Beschl. v. 05.07.2005, VII ZB 14/05, WM 2005, 1995, juris Rn. 6). Sie ist Zustellung i.S. des § 750 I ZPO (Zöller/G. Vollkommer, § 928, Rn. 6.). An die Vollziehung jedenfalls einer - wie im Streitfall - Urteilsverfügung im Parteibetrieb können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an eine Amtszustellung des Titels, die die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des § 750 I 1 ZPO schon herbeiführt.

    Für die Beschlussverfügung gilt nichts anderes. Zwar wird diese jedenfalls dann, wenn das Erlassverfahren zunächst ohne Beteiligung des Schuldners durchgeführt wird (eine Beteiligung des Schuldners auch im Beschlussverfahren ist allerdings möglich) und eine Amtszustellung des Titels deshalb an den Schuldner nicht erfolgt, erst durch die Parteizustellung wirksam (sog. Wirksamkeitsvollziehung). Warum aber an die Vollziehung einer Beschlussverfügung im Wege des Parteibetriebs strengere formelle Anforderungen gestellt werden müssten als an eine die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen schon bewirkende Amtszustellung der Urteilsverfügung, ist nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass es § 750 I 2 ZPO für die Parteizustellung genügen lässt, dass die "Ausfertigung des Urteils" ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt wird, zwingt nicht zu einer solchen Betrachtungsweise. Die Regelung des § 750 I 2 ZPO knüpft an § 750 I 1 ZPO an. Das Gesetz regelt in Absatz 1 Satz 1 den Normalfall der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, die aufgrund einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (§ 724 ZPO) erfolgt. Dazu stellt Satz 2 der Vorschrift lediglich klar, dass die(se) Ausfertigung im Falle einer Parteizustellung nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen sein muss. Eine einstweilige Verfügung muss aber - wie ausgeführt - nach § 929 Abs. 1 ZPO im Regelfall unabhängig davon, ob sie als Urteilsverfügung oder Beschlussverfügung ergeht, gerade nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung erfolgt auch aus einem Titel, der nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Daran wird deutlich, dass die in § 750 Abs. 1 ZPO für den Regelfall der Zwangsvollstreckung angeführten allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung nicht gleichermaßen erfüllt sein müssen.

    Das gilt auch für die in Satz 2 der Vorschrift unterstellte Zustellung einer Ausfertigung des Titels im Parteibetrieb. Wie ausgeführt, sind die Zwangsvollstreckungsvorschriften auf die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung nur "entsprechend" anzuwenden (§§ 928, 936 ZPO) und ist es unter der Geltung der Neuregelung des § 317 I ZPO auch für die Amtszustellung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr erforderlich, eine Ausfertigung zuzustellen, um die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des § 750 I 1 ZPO herbeizuführen. Dass insoweit gegenüber der Amtszustellung für die Parteizustellung eine Verschärfung der formalen Anforderungen zu fordern wäre, kann nicht angenommen werden. Bei einer entsprechenden Anwendung der Zwangsvollstreckungsvorschriften auf die Vollziehung einer Beschlussverfügung auch im Parteibetrieb können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Amtszustellung einer nicht notwendig mit einer Vollstreckungsklausel versehenen einstweiligen Verfügung, die nur den Anforderungen der §§ 317 I, 750 I 1 ZPO genügen muss.

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Einer Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil rechtskräftig ist (vgl. Seibel in: Zöller, a.a.O., § 705 Rn. 7). Denn gemäß § 542 II 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt.

    RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 317 Abs. 1; ZPO § 317 Abs. 2; ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 927; ZPO § 928; ZPO § 929; ZPO § 936