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  • 23.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188872

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 21.06.2016 – 1 K 1368/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit
    Rechtsanwälte Dr. X
    Klägerin,
    bevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. X
    gegen
    Finanzamt
    Beklagter,
    wegen Abrechnungsbescheide wegen Umsatzsteuervorauszahlung April bis November 2014, Umsatzsteuersondervorauszahlung 2015 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen Januar bis November 2015, Umsatzsteuersondervorauszahlungen 2016 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen Januar und Februar 2016 sowie Säumniszuschläge
    hat der 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juni 2016 - durch
    die Präsidentin des Finanzgerichts Dr. Waterkamp als Vorsitzende,
    die Richterin am Finanzgericht Gerstmann,
    den Richter am Finanzgericht Dr. Amler,
    die ehrenamtliche Richterin Sollors und
    die ehrenamtliche Richterin Langner
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Klägerin mit Rechtsanwaltsvergütungsforderungen gemäß § 55 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG), für deren Festsetzung der Beklagte nicht zuständig ist, gegen Umsatzsteuerforderungen des Beklagtes aufrechnen durfte und ob in diesem Zusammenhang Säumniszuschläge entstanden sind.

    Die Klägerin hat gegen Forderungen wegen Umsatzsteuervorauszahlung für April bis November 2014, Umsatzsteuersondervorauszahlung 2015, Umsatzsteuervorauszahlung Januar bis November 2015, Umsatzsteuersondervorauszahlung 2016 sowie Umsatzsteuervorauszahlung Januar und Februar 2016 die Aufrechnung mit gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsforderungen als beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte jeweils bestehend aus diversen Einzelpositionen erklärt. Den Aufrechnungserklärungen waren Beschlüsse über die Bestellung von Rechtsanwälten der Klägerin als notwendige Verteidiger, Berechtigungsscheine über Beratungshilfe und Kostenerstattungsanträge an Gerichte beigefügt.

    Daraufhin hat der Beklagte folgende Abrechnungsbescheide erlassen:
    Hauptforderung    Abrechnungsbescheid vom
    Umsatzsteuervorauszahlung April 2014    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2014    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2014    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Juli 2014    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung August 2014    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Sept. 2014    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2014    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Nov. 2014    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuersondervorauszahlung 2015    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Januar 2015    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2015    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung März 2015    15. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung April 2015    8. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2015    7. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2015    1. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Juli 2015    28. September 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung August 2015    22. Oktober 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Sept. 2015    18. November 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Okt. 2015    22. Januar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Nov. 2015    22. Januar 2016
    Umsatzsteuersondervorauszahlung 2016    8. Februar 2016 (keine Säumniszuschläge)
    Umsatzsteuervorauszahlung Januar 2016    22. Januar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2016    15. April 2016

    In den jeweiligen Abrechnungsbescheiden wurden die Aufrechnungserklärungen gestützt auf § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) insoweit als nicht wirksam zurückgewiesen und die Gegenforderungen nicht anerkannt, als von den zuständigen Gerichten nach Überprüfung der Kostenerstattungsanträge keine Zahlungen beim Beklagte eingegangen sind, bzw. es wurde ohne weiteres Abwarten der Reaktionen der zuständigen Gerichte zeitnah in der Sache zu Ungunsten der Klägerin entschieden.

    Zugleich stellte der Beklagte jeweils - mit Ausnahme der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2016 - fest, dass Säumniszuschläge verwirkt seien.

    Die dagegen von der Klägerin jeweils frist- und formgerecht eingelegten Einsprüche wie auch die gleichzeitig gestellten Anträge auf Herabsetzung der Säumniszuschläge auf 0 € wurden vom Beklagte wie folgt zurückgewiesen:
    Abrechnungsbescheid wegen    Einspruchsentscheidung vom
    Umsatzsteuervorauszahlung April 2014    12. Februar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2014    15. Januar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2014    20. Januar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Juli 2014    15. Januar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung August 2014    15. Januar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Sept. 2014    15. Januar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2014    15. Januar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Nov. 2014    16. Dezember 2015
    Umsatzsteuersondervorauszahlung 2015    20. Januar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Januar 2015    16. Dezember 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2015    16. Dezember 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung März 2015    16. Dezember 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung April 2015    16. Dezember 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2015    16. Dezember 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2015    16. März 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Juli 2015    16. Dezember 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung August 2015    11. Dezember 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Sept. 2015    16. Dezember 2015
    Umsatzsteuervorauszahlung Okt. 2015    16. Februar 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Nov. 2015    16. Februar 2016
    Umsatzsteuersondervorauszahlung 2016    16. März 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Januar 2016    14. April 2016
    Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2016    17. Mai 2016

    Am 16. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage wegen des Abrechnungsbescheides zur Umsatzsteuer August 2015 eingereicht. Sie hat die Klage in der Folge erweitert, nämlich mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 auf die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer November 2014, Januar bis Mai, Juli und September 2015, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 auf die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer Mai, Juli bis Oktober 2014, mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 auf die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer Juni 2014 und Umsatzsteuervorauszahlung 2015, mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 auf den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer April 2014, mit Schriftsatz vom 2. März 2016 auf die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer Oktober und November 2015, mit Schriftsatz vom 18. März 2016 auf die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer Juni 2015 und Umsatzsteuersondervorauszahlung 2016, mit Schriftsatz vom 21. April 2016 auf den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer Januar 2016 und mit Schriftsatz vom 21. April 2016 auf den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer Februar 2016.

    Die Klägerin meint, sie habe aufrechnen dürfen, insbesondere könne der Beklagte die erklärte Aufrechnung nicht durch einfaches, d.h. unsubstantiiertes Bestreiten unzulässig machen. Schließlich habe die Klägerin erklärt, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten seien.

    Die Gegenforderungen seien hier auch unbestritten, denn es sei Sache des Schuldners der Vergütungsforderungen, hier der Landeshauptkasse, die Forderungen auf ihre Begründetheit dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen und etwaige vorhandene materiell-rechtliche Einwendungen zu erheben, was hier unterblieben sei.

    Zu berücksichtigen sei dabei, dass es sich hier nicht um irgendwelche fragwürdigen Ansprüche handele, sondern es ginge um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten, die auf Grundlage von Beiordnungsbeschlüssen staatlicher Gerichte entstanden seien. Zudem sei ein Rechtsanwalt auch Organ der Rechtspflege. Zu beachten sei weiter, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch ein Gericht eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse begründe.

    Der Finanzbehörde sei es mangels Sachnähe und Sachkenntnisse verwehrt, gegen die gemäß § 55 RVG zur Festsetzung gestellten Rechtsanwaltsvergütungsforderungen Einwendungen zu erheben. Im Leitfaden der Oberfinanzdirektion Magdeburg zur Aufrechnung sei Folgendes zu lesen: Die Aufrechnung führt zum Erlöschen beider Ansprüche. Die Ansprüche gelten, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen, dem sie einander zuerst zur Aufrechnung gegenübergestanden haben. Der Zeitpunkt des Erlöschens wird somit nach dem Eintritt der Aufrechnungslage, nicht nach dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, bestimmt. Vom Zeitpunkt der Aufrechnungslage bis zur Aufrechnungserklärung sind daher keine Säumniszuschläge zu erheben.

    Hilfsweise werde vorgetragen, dass die für die Kostenerstattungsanträge zuständigen Gerichte die von der Klägerin dem Beklagten gegenüber erklärten Aufrechnungen beachteten und die Justizkassen zu Zahlungen an den Beklagten angewiesen hätten. Es sei daher Pflicht des Beklagten, bei Empfang einer Aufrechnungserklärung sich mit den für die Auszahlung zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen.

    Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat die Klägerin ihren Vortrag vertieft und Folgendes ergänzend vorgetragen:

    Zur Rechtsnatur des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse sei auszuführen, dass der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vollständig frei in der Entscheidung sei, ob und welche Mandate er annehme und führe (§ 48 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO). So treffe den Rechtsanwalt eine Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung infolge der Beiordnung oder Bestellung durch das jeweils entscheidende Gericht. Beiordnung und Bestellung seien rechtsgestaltende Verwaltungsakte, durch die ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen dem Anwalt und der Körperschaft, welche die Beiordnung oder Bestellung vorgenommen habe, begründet.

    Soweit durch die Beiordnung oder Bestellung des Anwalts ihm gegenüber eine Zahlungsverpflichtung der Staatskasse begründet werde, habe diese bürgschaftsähnlichen Charakter. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Zusage, für eine fremde Schuld, nämlich die Zahlungsverpflichtung der vertretenen Person, bis zur Höhe der festgelegten ("garantierten") Vergütung einstehen zu wollen. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Staat ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Allerdings erhalte der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt eine gegenüber der gesetzlichen Vergütung verminderte Vergütung. Zum Ausgleich hierfür habe der Gesetzgeber eine Zahlungsverpflichtung der Staatskasse begründet und Regelungsmechanismen zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts zur Verfügung gestellt.

    Zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse sei auszuführen, dass entsprechende materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen geschaffen worden seien. In diesen sei unter anderem geregelt, dass die Vergütungsanträge zügig zu bearbeiten seien. Zu beachten sei außerdem die Bindungswirkung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Verwaltungsbehörde an den vorausgegangenen Beiordnungs- bzw. Bestellungsbeschluss. Bei dem in § 55 RVG geregelten Verfahren handelt es sich um Rechtsprechung im weiteren funktionellen Sinne. Daher sei es dem Beklagten als Finanzbehörde verwehrt, in dieses Verfahren einzugreifen, indem es die zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu Unrecht meine bestreiten zu dürfen. Dies sei ein unzulässiger und verfassungswidriger Eingriff in die rechtsprechende Gewalt und somit auch ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip.

    Zum Kriterium einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen als Zulässigkeitsvoraussetzung der Aufrechnung gemäß § 226 Abs. 3 AO sei auszuführen, dass eine Forderung auch dann unbestritten sei, wenn nur grundlose oder unsubstantiierte Einwendungen entgegengesetzt werden. Bestreiten dürfe im Übrigen nur die Behörde, die für die Entscheidung über den Anspruch zuständig sei. Folglich dürfe nicht der Beklagte als Finanzbehörde die zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestreiten, sondern lediglich der für die Vergütungsfestsetzung der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts zuständig Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

    Soweit das Gericht - anlässlich eines Telefonats über die Erfolgsaussichten des mittlerweile erledigten Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung - meine, dass vor Ergehen des Beschlusses über die Vergütungsfestsetzung die beantragte Festsetzung nicht als unbestritten gelten könne, da sie schließlich ungeprüft sei, sei diese Auffassung unzutreffend. Ein derartiges zusätzliches Kriterium sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies erhelle sich einerseits daraus, dass mittlerweile über die überwiegende Anzahl der eingereichten Vergütungsanträge unbeanstandet durch Beschluss entschieden worden sei. Andererseits befinde sich jeder Antrag nach Eingang bei Gericht in der Bearbeitung. Eine Forderung vor Entscheidung über den Vergütungsantrag könne nur bestritten oder unbestritten sein. Passiv unbestritten sei eine Forderung, solange keine Einwendungen erhoben worden seien, aktiv unbestritten sei sie, soweit über den Vergütungsantrag positiv entschieden worden und die Rechtskraft der Entscheidung noch nicht eingetreten sei. Die rechtskräftig festgestellte Forderung sei ein Unterfall der unbestrittenen Forderung. Eine vom Gericht demgegenüber vertretene Auffassung würde gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Grundgesetz verstoßen.

    Zur Grundrechtsrelevanz (Art. 12 Grundgesetz, Berufsausübungsfreiheit) sei auszuführen, dass die Vorgehensweise des Beklagten das gesetzlich vorgesehene Vergütungsmodell für Rechtsanwälte konterkarieren würde und in grundrechtswidriger Weise in die von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte Berufsausübungsfreiheit von Rechtsanwälten eingreifen würde. Ein Großteil der Umsätze würde durch Mandate aus den Bereichen Familienrecht und Strafrecht erzielt werden. Daher sei die Klägerin auf die zügige Realisierung ihrer Vergütungsansprüche wirtschaftlich angewiesen. Die Auffassung des Beklagten würde sie hierbei behindern. Schließlich träten erhebliche Verzögerungen bei der Festsetzung der Vergütungsansprüche auf.

    Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gemäß § 55 RVG sei auszuführen, dass bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung das Finanzgericht den Rechtsstreit gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen habe, bis das zuständige Gericht über den Bestand der Forderung entschieden habe. Dies sei hier der Fall.

    Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer April 2014 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Mai 2014 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Juni 2014 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Juli 2014 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer August 2014 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer September 2014 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Oktober 2014 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer November 2014 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuersondervorauszahlungen 2015 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Januar 2015 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Februar 2015 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer März 2015 vom 15. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer April 2015 vom 8. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Mai 2015 vom 7. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Juni 2015 vom 1. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. März 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Juli 2015 vom 28. September 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer August 2015 vom 22. Oktober 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer September 2015 vom 18. November 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Oktober 2015 vom 22. Januar 2016 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer November 2015 vom 22. Januar 2016 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuersondervorauszahlung 2016 vom 8. Februar 2016 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. März 2016, den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Januar 2016 vom 22. Januar 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. April 2016 und den Abrechnungsbescheid bzgl. Umsatzsteuer Februar 2016 vom 15. April 2016 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2016 dahingehend zu ändern, dass in Höhe der aufgerechneten Beträge die Umsatzsteuerforderungen erloschen sind und Säumniszuschläge nicht verwirkt wurden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat ausgeführt, nach Klageerhebung seien zu Gunsten der Klägerin für Umsatzsteuer August 2015 am 19. Januar, 3. Februar und 18. März 2016 Zahlbeträge eingegangen, so dass sich die Rückstände für Umsatzsteuer August 2015 nunmehr auf null Euro gemindert hätten. Die verwirkten Säumniszuschläge würden gleichwohl weiterhin erhoben.

    Der Beklagte meint, er habe die Aufrechnungen zu Recht zurückgewiesen, da die Voraussetzung des § 226 Abs. 3 AO, nämlich das Vorhandensein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellt Gegenansprüche, nicht vorliegen würde.

    Fraglich sei, ob die Klageerweiterungen zulässig seien, da zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung die späteren Bescheide noch nicht bekannt gegeben worden seien.

    Nach der Klageerhebung seien teilweise Zahlungen von der Landeshauptkasse zugunsten der Klägerin eingegangen. Der Verwaltungsaufwand sei hoch, da die Klägerin stets mit mehreren Forderungen gegen den Justizfiskus aufrechne. Trotz des hohen Verwaltungsaufwandes sei bislang nur ein Teil der Steuerschulden getilgt worden. Die vom Gesetzgeber vorgesehene zeitnahe Steuererhebung mit verwaltungsökonomisch vertretbarem Aufwand werde gefährdet, wenn man die Aufrechnungen zuließe.

    Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze des Beklagten Bezug genommen.

    Dem Senat haben die vom Beklagten für die Klägerin geführten Erhebungsakten (23 Bände) vorgelegen.
    Entscheidungsgründe

    I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

    1. Die Klage ist zulässig.

    Die hier vorliegende nachträgliche Klageänderung ist gemäß § 67 Abs. 1 FGO zulässig. Die einzelnen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Darüber hinaus ist die Änderung sachdienlich da prozessökonomisch, schließlich ändert sich der Streitgegenstand bzw. die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht und die Streitsache kann im Verfahren abschließend erledigt werden.

    Die Ausführungen des Beklagten zur Unzulässigkeit der Klageänderung liegen neben der Sache. Eine zulässige nachträgliche Klageänderung setzt vielmehr gerade voraus, dass ein Bescheid, eine Einspruchsentscheidung und eine fristgerechte Klageerweiterung vorliegen. Dass bei der ursprünglichen Klageerhebung für einen erst später erlassenen Bescheid ein Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden sein kann, liegt auf der Hand.

    2. Die Klage ist aber unbegründet.

    a) Zunächst ist festzustellen, dass die Verhandlung nicht nach § 74 FGO auszusetzen ist. Das wäre nur dann erforderlich, wenn eine rechtswegfremde Gegenforderung inhaltlich zur Überprüfung stünde, was hier nicht der Fall ist. Denn streitentscheidend ist, ob das Aufrechnungshindernis des § 226 Abs. 3 AO vorliegt. Eine inhaltliche Überprüfung der rechtswegfremden Gegenforderungen findet im streitigen Verfahren hingegen nicht statt.

    b) Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 226 Abs. 3 AO können Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis allerdings nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

    § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung soll verhindern, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderung aufgehalten wird (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 39; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, [...]; FG Kassel, Urteil vom 2. September 2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296). Die Finanzbehörde ist überfordert, wenn sie entscheiden soll, ob der Steuerpflichtige einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Justizfiskus (VGH München, Beschluss vom 4. Februar 2002 23 ZS 01.3171, [...]) oder gegen den Finanzfiskus (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, [...]) hat. Soweit es sich jedoch um Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis handelt, ist die Finanzbehörde dagegen von der Sache her nicht überfordert (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 39; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, [...]).

    Rechtskräftig festgestellt wird die Gegenforderung durch Gerichte und Behörden (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 40).

    Unbestritten ist die Gegenforderung, wenn sie ausdrücklich anerkannt wird oder wenn keine Einwendungen gegen sie erhoben werden (Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 70), wobei das Gesetz kein substantiiertes Bestreiten verlangt; es genügt der Hinweis darauf, dass die Gegenforderung noch nicht rechtskräftig/bestandskräftig festgestellt oder aus welchen Gründen auch immer fragwürdig sei (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 41, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Substantiierte Einwendungen gegen das Bestehen der Gegenforderung sind aber dann erforderlich, wenn der Schuldner mit einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufrechnet, da in einem solchen Fall die Finanzbehörde selbst feststellen kann, ob die Gegenforderung besteht (Loose, a.a.O., m.w.N.).

    Soweit für die Feststellung der Gegenforderung und der Hauptforderung verschiedene Behörden zuständig sind, muss der aufrechnende Steuerpflichtige darlegen, dass die Gegenforderung entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist (vgl. Loose, a.a.O., Rz. 42; Rozek, a.a.O.; BFH-Urteil vom 10. Juli 1979 VI R 114/75, BStBl II 1979, 690 [BFH 10.07.1979 - VII R 114/75]).

    c) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Verwaltungsakte rechtmäßig, denn für die Feststellung der Gegenforderungen ist nicht die Finanz- sondern die Justizbehörde zuständig, so dass die Finanzbehörde darauf abstellen durfte, dass die Gegenforderungen im dafür vorgesehenen Verfahren noch nicht rechtskräftig festgestellt wurden.

    aa) Die hier streitgegenständlichen Gegenforderungen sind nicht etwa deshalb unstreitig, weil die Klägerin über Beschlüsse verfügt, in denen beispielsweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihre Gesellschafter beigeordnet wurden. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach Forderungen deshalb als unstrittig gelten, weil der Fordernde Organ der Rechtspflege ist oder weil er, wie im Streitfall, die Unstreitigkeit behauptet.

    bb) Das Gesetz selbst beinhaltet zwei Tatbestände, die alternativ vorliegen müssen. Entweder die Forderung ist unbestritten, dann bedarf es keiner rechtskräftigen Feststellung mehr, oder sie ist rechtskräftig festgestellt, dann ist ein Bestreiten irrelevant.

    Die Regelung behandelt die rechtskräftig festgestellte Forderung damit nicht als Unterfall der unbestrittenen Forderung. Ebenfalls gibt das Gesetz kein Stufenverhältnis dergestalt vor, dass eine passiv unbestrittene Forderung vorliegt, solange keine Einwendungen erhoben worden sind, eine aktiv unbestrittene, soweit der Vergütungsantrag positiv entschieden, aber noch nicht rechtskräftig ist, und nach Rechtskraft dann die rechtskräftig festgestellte Forderung.

    Sinn und Zweck der Regelung des § 226 Abs. 3 AO ist es, Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben, dass für die Feststellung des Bestehens der Steuerforderung und der Gegenforderung verschiedene Behörden zuständig sind (Rozek, a.a.O.). Die Regelung soll zeitliche Verzögerungen bei der Geltendmachung steuerlicher Ansprüche durch die Überprüfung zweifelhafter, u.U. erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftiger Gegenforderungen verhindern (vgl. u.a. FG Kassel, Urteil vom 2. September 2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296). Nach diesem Sinn und Zweck kann eine unbestrittene Forderung nur vorliegen, wenn die Forderung in Grund und Höhe nachweislich anerkannt wird oder positiv feststehlt, dass keine Einwendungen erhoben werden, beispielsweise indem ein Schuldanerkenntnis o.ä. abgegeben wird.

    Daher kann eine Forderung, die in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird, erst dann als unbestritten gelten, wenn zumindest das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG durch Beschluss abgeschlossen wurde; rechtskräftig festgestellt ist sie, soweit ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann bzw. eine rechtskräftige Entscheidung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren gemäß § 56 RVG erfolgt ist.

    Der Urkundsbeamte hat im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG nämlich das Bestehen des Vergütungsanspruches zu überprüfen, insbesondere ob die entfaltete Tätigkeit von zeitlichen und gegenständlichen Umfang der Beiordnung gedeckt ist, ob die Vergütung nach § 49 RVG richtig berechnet ist, ob die angefallenen Kosten notwendig waren, ob von der Staatskasse gemäß § 47 RVG gezahlte Vorschüsse zu verrechnen sind, ob Zahlungen einschließlich Vorschüssen des Mandanten oder Dritten anzurechnen sind (§ 58 RVG) oder ob ein Verzicht des Anwalts vorliegt (Gerold/Schmidt, RVG, § 55 RVG, Rz. 26; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 55 RVG, Rz. 42ff.). Des Weiteren können die Ansprüche auch abgetreten, verwirkt oder verjährt sein.

    Demzufolge können die geltend gemachten Vergütungsansprüche solange sie nicht überprüft wurden, nicht als unbestritten gelten. Der Senat führt hier auch kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 226 Abs. 3 AO ein, sondern legt den Begriff "unbestritten" entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift aus. Eine insoweit behauptete Grundrechtsverletzung (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 GG) ist nicht feststellbar.

    Soweit ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss vorliegt, wäre eine Aufrechnung nach § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung zulässig. Gleichwohl ist fraglich, ob sie dann noch sinnvoll ist, da regelmäßig mit der Festsetzung auch die Auszahlung veranlasst wird. Das kann hier aber letztlich dahinstehen.

    cc) Darüber hinaus ist der Regelungsgehalt des § 226 Abs. 3 AO zu beachten. Die Festsetzung der Vergütungsansprüche kann in Abhängigkeit von der Ausstattung der Gerichte mit Personal durchaus auch mehrere Monate und in Extremfällen Jahre beanspruchen.

    Gerade in Fällen wie dem Streitfall, in dem mit einer Vielzahl von Vergütungsansprüchen aufgerechnet wird, wird es einen längeren Zeitraum benötigen, bis feststellbar ist, ob die Gegenforderungen bestehen. Dies aber will § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung gerade verhindern.

    dd) Neben der Sache sind die weiteren Ausführungen. So erfolgt durch den Beklagten kein Eingriff in das Verfahren nach § 55 RVG, weil er sich auf die Regelung in § 226 Abs. 3 AO beruft. § 226 Abs. 3 AO ist nicht erkennbar verfassungswidrig und am Vergütungsfestsetzungsverfahren selbst ist der Beklagte nicht beteiligt.

    Soweit die Klägerin auf die verminderte Vergütung im Verfahren der Beiordnung, die Verwaltungsvorschriften zur zügigen Bearbeitung von Kostenfestsetzungsanträgen sowie die Notwendigkeit, über wirtschaftliche Mittel zeitnah verfügen können zu müssen, verweist (angebliche Grundrechtsverletzung aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 12 GG), ist darauf hinzuweisen, dass diese Einwendungen letztlich ausschließlich im Vergütungsfestsetzungsverfahren ihren Ursprung haben und daher in diesem Verfahren zu klären sind.

    d) Soweit nach Erhebung der Klage noch Beträge von den Justizbehörden an den Beklagten überwiesen wurden und sich die Steuerschuld gemindert hat, ist im Übrigen insoweit Erledigung eingetreten.

    e) Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte zu Recht. Diese entstehen gemäß § 240 Abs. 1 AO kraft Gesetzes mit Ablauf des Fälligkeitstages. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (BFH-Urteil vom 21. November 2006 VII R 68/05, BFHE 215, 70, BStBl II 2007, 291 [BFH 21.11.2006 - VII R 68/05]). Wie bereits ausgeführt waren die Steuerforderungen mangels wirksamer Aufrechnung fällig, die Säumniszuschläge sind folglich zu entrichten.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).