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  • 04.07.2016 · IWW-Abrufnummer 186968

    Landgericht Duisburg: Beschluss vom 25.04.2016 – 69 Qs 11/16


    Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

     

    Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn ist zu verwerfen. Sie ist bereits unzulässig. Dem Wahlverteidiger ist - im eigenen Namen - nicht zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss befugt. Das folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464b, 304, 311 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO.

     

    Der Wahlverteidiger hat grundsätzlich keine persönliche Befugnis zur Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Er ist im Regelfall nicht unmittelbar in eigener Person am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § STPO § 464b S. 1 StPO. Beteiligter im Kostenfestsetzungsverfahren ist derjenige, dem nach der jeweiligen Kostengrundentscheidung ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Im Falle des Freispruchs in einem Bußgeldverfahren ist dies regelmäßig der Betroffene, dem ein ordnungswidriges Verhalten zur Last gelegt worden ist.

     

    Der Schriftsatz vom 17.02.2016 (Bl. 63) ist nach §§ 133, 157, 242 BGB nicht als Rechtsmittel für den Betroffenen, sondern als eigene sofortige Beschwerde des Wahlverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 05.02.2016 auszulegen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urt. v. 31.08.1993, Az. 14 W 571/93; LG Köln, Beschl. v. 11.03.2014, Az. 105 Qs 60/14). Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des Schreibens. Dort heißt es unter dem Briefkopf des Wahlverteidigers wörtlich: „In dem Bußgeldverfahren gegen P. [...] lege ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn v. 05.02.2016 Beschwerde ein.“ Der Schriftsatz wurde stellvertretend für den Wahlverteidiger von der bei diesem tätigen Rechtsanwältin F. unterzeichnet. Dies folgt nicht nur aus dem Schriftzug „i. V. F.“, sondern auch aus dem Schriftsatz des Wahlverteidigers vom 18.03.2016 (Bl. 73), wonach dieser urlaubsabwesend war.

     

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Inhalt der Begründung des Rechtsmittels. Der Wahlverteidiger hebt dort lediglich seinen eigenen Arbeitsaufwand bei der Bearbeitung des Mandats hervor. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Formulierung der Begründung im Namen des Mandanten zwingen oder eine solche in Anbetracht der sprachlichen Eindeutigkeit der Einlegung des Rechtsmittels in eigenem Namen zumindest nahe legen, finden sich dort nicht.

     

    Zwar mag es sein, dass der Wahlverteidiger sich bereits zu Beginn des Bußgeldverfahrens für den Betroffenen bestellt hat. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten, er habe auch das in Rede stehende Rechtsmittel in dessen Namen einlegen wollen. Das folgt daraus, das dass Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zum Bußgeldverfahren im engeren Sinne gehört. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass der Wahlverteidiger insoweit eine entsprechende Vertretungsvollmacht benötigt (vgl. Meyer-Goßner, in: ders., StPO, § 464b Rdn. 2).

     

    Angesichts der Eindeutigkeit der Formulierung „In dem Bußgeldverfahren gegen P. [...] lege ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn v. 05.02.2016 Beschwerde ein“ war daher davon auszugehen, dass der Wahlverteidiger das Rechtsmittel ursprünglich im eigenen Namen einlegen wollte.