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  • · Nachricht · Zivilprozessrecht

    Verjährungsunterbrechung durch Streitverkündung

    Tritt der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit bei, wird er Streithelfer. Er wird dadurch aber nicht Partei des Vorprozesses. Er muss sich nicht zur Streitverkündung erklären oder sich überhaupt am Prozess beteiligen. Der Rechtsstreit wird dann ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt (§ 74 Abs. 2 ZPO). Der BGH hat klargestellt: Enthält die Streitverkündungsschrift Mängel, können diese durch entsprechende Rügen der Partei geheilt werden. Ist das nicht der Fall, wird die Verjährung auch nicht gehemmt (BGH 12.6.25, VII ZR 14/24, Abruf-Nr. 249114 ).

     

    Die Klägerin (K) ist Bauträgerin von Eigentumswohnungen. Im Vorprozess machte sie gegen den Erwerber der Eigentumswohnung den Restkaufpreis geltend. Der Erwerber wandte Mängel des Parketts ein. K erklärte im Jahr 2015 dem Raumausstatter, der das Parkett im Jahr 2011 verlegt hatte, widerspruchslos den Streit. Die Streitverkündungsschrift war unkonkret und hatte keine Anlagen. Der Vorprozess endete mit einem Vergleich. Im Jahr 2022 verklagte K den Raumausstatter auf Schadenersatz wegen der angeblichen Mängel des Parketts. Das LG und OLG verurteilten den Beklagten zur Zahlung.

     

    Der BGH wies die Klage ab, weil bereits 2017 Verjährung eingetreten war. Unstreitig hat die Zustellung der Streitverkündungsschrift infolge ihrer inhaltlichen Mängel nicht zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) geführt. Sie genügte den gesetzlichen Konkretisierungsanforderungen (§ 73 S. 1 ZPO) nicht (s. dazu BGH 7.5.15, VII ZR 104/14, Abruf-Nr. 177214). Das OLG nahm an, die inhaltlichen Mängel seien geheilt (§ 295 Abs. 1 ZPO), weil der Streithelfer sie nicht gerügt hat. Zu Unrecht: Zwar kann die Verletzung einer das Verfahren und die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift dann nicht mehr beanstandet werden, wenn die betroffene Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er ihr bekannt war oder bekannt sein musste. Der Streithelfer ist aber nicht Partei. Seine Rüge hemmt daher die Verjährung nicht.

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 22 | ID 50688855