· Nachricht · Zivilprozess
Richterwechsel macht neue mündliche Verhandlung erforderlich
| Ein Richter, der der Verhandlung nicht ununterbrochen beigewohnt hat, darf an dem Urteil nicht mitwirken. Beteiligt er sich trotzdem, ist das Urteil von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht erlassen worden (BGH 16.4.25, VII ZR 123/26, Abruf-Nr. 250335 ). |
Die Klägerin machte Ansprüche wegen mangelhafter Bauarbeiten geltend. Das LG hatte eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach dieser wechselte die zuständige Einzelrichterin ihren Tätigkeitort. Ihre Nachfolgerin verkündete ein klageabweisendes Urteil, ohne einen neuen Verhandlungstermin anzusetzen. Das OLG wies die Berufung durch Beschluss zurück (§ 522 Abs. 2 ZPO), weil es keinen entscheidungserheblichen Rechtsverstoß sah. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich.
Das OLG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt und daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Nach Ansicht des BGH verletzt eine Missachtung des § 309 ZPO stets das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör. Zwar kann dieser Verstoß auch in der Rechtsmittelinstanz geheilt werden ‒ allerdings nur, wenn das Berufungsgericht seinerseits eine mündliche Verhandlung durchführt, in der die aus der Sicht des Rechtsmittelführers relevanten Argumente vorgetragen werden können. Anderenfalls kann eine mögliche andere Entscheidung nicht sicher ausgeschlossen werden.
MERKE | Anders verhält es sich, wenn der Richter nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Fällung des Urteils wechselt. Der Wechsel ist hier unschädlich, da die Urteilsverkündung selbst ein rein formaler Akt ist. |
(mitgeteilt von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert)