· Nachricht · Videoverhandlung
„Schnell noch per Video, Herr Richter!“
Videotechnik ist kein Hexenwerk, denken viele Anwälte und stellen kurzfristig einen Antrag auf Videoverhandlung. Der BFH meint: Egal, wie gut ein Gericht technisch aufgestellt ist, braucht es Zeit zur Vorbereitung. Wenn keine Partei signalisiert, dass sie ggf. eine Videoverhandlung wünscht, muss das Gericht nicht vorab informieren, dass dies technisch gar nicht machbar ist ( BFH 19.9.25, III B 95/24, Abruf-Nr. 250708 ).
Die Anwältin der Klägerin beantragte um 21:25 Uhr, den Termin am nächsten Tag um 9:00 Uhr per Videokonferenz durchzuführen, da ihr Auto defekt war. Das Gericht reagierte noch vor Terminsbeginn und teilte der Anwältin mit, nicht über Videotechnik zu verfügen. Der Termin fand daher statt. Erst nach Sitzungsende (9:41 Uhr) ging bei Gericht ein Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Erfolg hatte sie damit nicht. Grundsätzlich haben die Parteien keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Videoverhandlung (§ 128a Abs. 1 S. 1 ZPO). Allerdings muss das Gericht kurz begründen, warum es den Antrag ablehnt. Stellt eine Partei den Antrag so kurzfristig, hat das Gericht kaum Zeit zur Vorbereitung (hier: wenige Stunden vor Dienstbeginn). Es hätte auch nicht über die fehlende Videotechnik informieren müssen, da die Klägerin nicht vorab den Wunsch dazu geäußert hatte. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Der Antrag war ohnehin abzulehnen, da er verspätet und – selbst, wenn rechtzeitig – unbegründet war. Der Anwalt muss in kurzfristigen Verlegungsanträgen direkt erhebliche Gründe benennen. Allein ein defektes Fahrzeug genügt nicht. Das Gericht wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen.
von Christian Noe B. A., Göttingen
Weiterführende Hinweise
- Terminsverlegung wegen Akteneinsicht kurz vor Gerichtstermin, AK 23, 127, Abruf-Nr. 49535291
- Internetportal: Qualität/Gerichts-IT/Bewilligung von Videoverhandlungen, iww.de/s14683