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Kein Anschluss – Richter muss nicht mit dem Anwalt telefonieren
Ein neu mandatierter Anwalt will aufgrund nur noch weniger Tage bis zum Fristablauf mit dem Richter telefonieren. Dieser lehnt Telefonate schlicht ab. Dies sei kein Grund, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen, meint das OLG Karlsruhe (20.3.26, 14 W 94/25, Abruf-Nr. 253623 ).
Der Richter hatte eine erbetene Fristverlängerung und Terminsverlegung abgelehnt, da die seitens des Anwalts vorgetragenen Gründe „nicht ausreichend glaubhaft gemacht“ seien. Einen fernmündlichen Kontakt bzw. Bitten um Rückruf lehnte der Richter ab. Das dürfe er auch, so das OLG. In der ZPO ist kein Anspruch auf einen telefonischen Kontakt mit dem Richter geregelt. Daher ist es zulässig, wenn ein Richter die telefonische Erörterung der anwaltlichen Anträge ablehnt, wenn er – wie hier – in seiner dienstlichen Stellungnahme schreibt, dass er ein Telefonat für nicht sachgerecht hält. Zudem hatte der Richter auf alle Anträge der Parteien umgehend schriftlich reagiert. Aus der Weigerung folgt nicht, dass der Richter eine generelle Antipathie gegenüber Anwälten an sich noch speziell gegenüber den Anwälten im Verfahren hegt. Da der Richter mit keinem der beiden Prozessvertreter telefonierte, behandelte er beide Parteien auch gleich.
von Christian Noe B. A., Göttingen
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