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  • 22.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253623

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 20.03.2026 – 14 W 94/25

    1. In einer einseitig erklärten Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist ein Antrag auf Feststellung der Erledigung zu erblicken, der zulässig ist, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht.

    2. Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit eines Richters, wenn der Richter gegenüber dem Prozessbevollmächtigen einer Partei die von diesem erbetene telefonische Erörterung eines Fristverlängerungs- und Terminverlegungsantrags ablehnt, wenn er dies aus Rechtsgründen für nicht sachgerecht hält.


    Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2026, Az. 14 W 94/25

    Tenor:

    1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.07.2025, Az. 4 O 74/24, wird zurückgewiesen.

    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.469.484,36 € festgesetzt.

    Gründe
    I.

    Die Klägerinnen begehren von der Beklagten die Räumung und Herausgabe eines Hotels nebst dazugehöriger Ausstattung, welche sie der Beklagten durch zwei gesonderte Mietverträge überlassen haben. Außerdem begehren die Klägerinnen Zahlung rückständiger Mieten sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

    Die Klägerin Ziffer 1 ist Eigentümerin eines auf dem Grundstück E -Straße 1 in F gelegenen Hotelgebäudes nebst Tiefgarage und Außenstellplätzen, welches sie an die Beklagte mit Vertrag vom 30.06.2021 und dazugehörigem Nachtrag Nr. 1 vom 07./20.03.2023 vermietete. Die Klägerin Ziffer 1 kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 07.11.2024 außerordentlich fristlos wegen Zahlungsrückständen.

    Parallel zu dem Hotelmietvertrag hatte die Klägerin Ziffer 2 als Vermieterin mit der Beklagten als Mieterin einen gesonderten Mietvertrag über die Hotelausstattung für das Hotel geschlossen. Auch die Klägerin Ziffer 2 erklärte die Kündigung des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Mietvertrags mit Schreiben vom 07.11.2024 außerordentlich fristlos wegen Zahlungsrückständen.

    Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigungen seien mangels Einhaltung der vertraglichen Abläufe unwirksam und darüber hinaus sei deren Ausspruch treuwidrig.

    Mit Verfügung vom 09.03.2025 bestimmte der als Einzelrichter zuständige Vizepräsident des Landgerichts Freiburg Dr. A Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.04.2025. In dieser Verfügung räumte der Einzelrichter der Beklagten eine Stellungnahmefrist zum Schriftsatz der Klagepartei (Replikschrift) vom 24.02.2025 bis zum 31.03.2025 ein.

    Mit Beschluss vom 11.03.2025 hatte der nunmehr als Vertreter des zwischenzeitlich infolge seiner Ernennung zum Präsidenten des Amtsgerichts Freiburg ausgeschiedene Einzelrichter Dr. A zuständige Richter am Landgericht P auf Antrag der Klägerinnen angeordnet, dass sich die Klägerinnen und die Beklagte gemäß § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO während ihrer Vernehmung am 10.04.2025, 09:30 Uhr an einem anderen Ort als dem Sitzungszimmer aufzuhalten und von dort aus Verfahrenshandlungen in Bild und Ton vorzunehmen haben. Die Vernehmung werde zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort in das Sitzungszimmer und an den Aufenthaltsort der Beteiligten übertragen.

    Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 zeigte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten an, dass das Mandat des ursprünglich mandatierten Rechtsanwalts R erloschen sei und er am 25.03.2025 das Mandat übernommen habe. Er beantragte, die am 31.03.2025 ablaufende Frist zur Stellungnahme auf den gegnerischen Schriftsatz vom 24.02.2025 erstmalig bis zum 22.04.2025 zu verlängern und den auf den 10.04.2025 bestimmten Verhandlungstermin aus erheblichen Gründen auf einen anderen Tag ab der zweiten Maiwoche 2025 zu verlegen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, da Rechtsanwalt R das Mandat aus persönlichen Gründen nicht habe fortführen können, sei die Beklagte gezwungen gewesen, kurzfristig und ohne eigenes Verschulden die Kanzlei des nunmehr Bevollmächtigten mit der Vertretung zu beauftragen. Da die Angelegenheit komplex sei, sei mit Blick auf die Vorbereitung der Duplikschrift mindestens eine umfassende Besprechung mit der Mandantschaft vonnöten. Aufgrund diverser Gerichtstermine und fristgebundener Schriftsatzarbeiten leide der Unterzeichner an erheblicher Arbeitsüberlastung, die durch eine Erkrankung in der vergangenen Woche verstärkt worden sei. Zu beachten sei auch die existentielle Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte. Der für den 10.04.2025 anberaumte Termin könne daher nicht ordnungsgemäß vorbereitet werden.

    Mit Verfügung vom 27.03.2025 gewährte Richter am Landgericht P der Klagepartei rechtliches Gehör zu dem Fristverlängerungs- und Terminverlegungsantrag der Beklagten bis zum 02.04.2025. Weiter wies Richter am Landgericht P die Beklagte darauf hin, dass die behaupteten erheblichen Gründe für den Terminverlegungsantrag - ebenso wie für den Fristverlängerungsantrag - "gegenwärtig und vor dem Hintergrund des in Räumungssachen geltenden und von der Kammer besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebotes nicht ausreichend glaubhaft gemacht sein dürften". Er gab der Beklagten Gelegenheit zur Substantiierung und Glaubhaftmachung bis zum 02.04.2025.

    Mit Schriftsatz vom 28.03.2025 äußerte der Beklagtenvertreter seine Verwunderung darüber, dass der Vorsitzende ein Telefonat mit einem Prozessbevollmächtigten generell verweigere, weil er über seine Geschäftsstelle ausrichten lasse, dass er generell nicht mit Anwälten telefoniere. Die Verfügung des Vorsitzenden vom 27.03.2025 sei unklar, denn sie enthalte keinen Hinweis darauf, ob die bereits am kommenden Montag ablaufende Frist überhaupt verlängert werde. Es werde daher dringend um Rückruf gebeten, um zu klären, mit welcher "Mindestverlängerung" gerechnet werden könne.

    Mit Verfügung vom 28.03.2025 teilte Richter am Landgericht P dem Beklagtenvertreter mit, dass die Frist (derzeit) bis zum 03.04.2025 verlängert werden könnte. Rechtliches Gehör sei der Gegenseite zu gewähren gewesen, erhebliche Gründe für eine Terminverlegung seien bislang nach vorläufiger Würdigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, worauf bereits in der Verfügung vom 27.03.2025 hingewiesen worden sei.

    Die Klägerinnen sind dem Fristverlängerungs- und Terminverlegungsantrag der Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2025 entgegengetreten.

    Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 rügte der Beklagtenvertreter die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren. Unter anderem wird zu dem Terminverlegungsantrag ausgeführt, Rechtsanwalt R habe bereits am 18.03.2025 die Geschäftsstelle der Kammer über seine Verhinderung unterrichtet und um Rückruf gebeten. Rechtsanwalt R habe an einer "akuten Erkrankung der Oberflächenstörung am Auge" gelitten. Seine Arbeitsleistung sei infolgedessen extrem verkürzt, Arbeit am PC-Monitor nur sehr eingeschränkt und nur für kurze Zeit möglich gewesen. Rechtsanwalt R habe sich aufgrund der fehlenden Rückmeldung des Vorsitzenden Richters bezüglich einer Terminänderung nicht in der Lage gesehen, das Verfahren kunstgerecht zu bearbeiten. Da sich das Gericht nicht zurückgemeldet habe und die Zeit verstrichen sei, sei der Beklagten nichts anderes übrig geblieben, als sehr kurzfristig den Unterzeichner mit der Vertretung zu beauftragen.

    Mit Verfügung vom 31.03.2025, die am 01.04.2025 herausgegeben worden ist, forderte Richter am Landgericht P die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 02.04.2025 auf, das Schreiben vorzulegen, mit dem Rechtsanwalt R das Mandat niedergelegt habe. Das Schreiben ist mit Schriftsatz vom 01.04.2025 vorgelegt worden.

    Mit Beschluss vom 02.04.2025 hat Richter am Landgericht P den Terminverlegungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Frist zur Stellungnahme zur Replik unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags bis zum 03.04.2025 verlängert. Zur Begründung hat Richter am Landgericht P im Wesentlichen ausgeführt, ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung sei entgegen § 227 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, eine mangelnde Vorbereitung einer Partei auf den Termin sei nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO kein erheblicher Grund, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldige, was vorliegend nicht der Fall sei. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergebe sich die Unfähigkeit des Rechtsanwalts "R", das Verfahren zu bearbeiten.

    Mit Schriftsatz vom 03.04.2025 hat die Beklagte daraufhin Richter am Landgericht P wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung werde auf das Fristverlängerungsgesuch und den Antrag auf Terminänderung mit Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2025 verwiesen, ferner auf die Verfügung des abgelehnten Einzelrichters vom 27.03.2025, zugestellt am 28.03.2025. Im Übrigen werde auf die seit dem 26.03.2025 zahlreich gewechselten Schriftsätze der Beklagten und Verfügungen des Einzelrichters sowie den Beschluss des Einzelrichters vom 02.04.2025, zugegangen am 03.04.2025, verwiesen. Mit seiner Vorgehensweise habe der Einzelrichter in grober Weise seine Pflicht verletzt, sich gegenüber beiden Parteien neutral zu verhalten und nicht einseitig rechtliches Gehör zu verweigern. Auch bei einer objektiv vernünftigen Sicht müsse die Beklagte befürchten, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit nicht unparteiisch verhandeln und entscheiden werde. Bereits die von der Geschäftsstellenmitarbeiterin der 4. Zivilkammer ausgerichtete Rückäußerung des Einzelrichters, wonach Richter am Landgericht P "generell" nicht mit Anwälten telefonieren würde, lege eine grundsätzliche und abstrakte Antipathie des abgelehnten Richters gegen Rechtsanwälte nahe. Da nach schriftsätzlich erläuterten Rückrufbitten auch kein Rückruf erfolgt sei, lasse dies des Weiteren eine konkrete Antipathie auch gegen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vermuten. Für eine Verlegung des Verhandlungstermins vom 10.04.2025 auf einen anderen Tag hätten offensichtlich erhebliche Gründe bestanden. Die vom Einzelrichter als Maßstab angelegten Erfordernisse an die Glaubhaftmachung von Gründen für einen krankheitsbedingten und unverschuldeten Anwaltswechsel seien rechts- und verfassungswidrig überhöht worden. Die Verweigerung der beantragten Terminänderung begründe die Besorgnis der Befangenheit, da erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorgelegen hätten. Für die beantragte Verlängerung der Frist für die Stellungnahme auf die Replikschrift der Klägerinnen hätten ebenfalls erhebliche Gründe bestanden. Die Verlängerung der Frist um drei Tage anstatt der beantragten drei Wochen sei ermessensfehlerhaft und willkürlich erfolgt. Das Ermessen bezüglich der Fristverlängerung sei vorliegend nicht ausgeübt worden. Willkürlich erfolgt sei zudem die Mitteilung der weitgehenden Teilablehnung erst am Tag des Fristablaufs, sodass eine Reaktion durch Fertigung eines Schriftsatzes, der sich in gehöriger Form mit der Replik auseinandersetze, verhindert worden sei. Die Häufung prozessualer Fehler zum Nachteil einer Partei - wie hier - begründe die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters. Sollten selbst einzelne Maßnahmen und Entscheidungen noch vertretbar gewesen sein, sei die Behandlung der Anträge nach Mandatsübernahme des Unterzeichners von einem scheinbar unabänderlichen Willen getragen worden, den Verhandlungstermin am 10.04.2025 "auf Biegen und Brechen" stattfinden zu lassen.

    Mit Beschluss vom 15.07.2025, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht Freiburg das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Landgericht P für unbegründet erklärt.

    Gegen diesen Beschluss, der der Beklagten am 16.07.2025 zugestellt worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.07.2025, die am selben Tag beim Landgericht Freiburg eingegangen ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts Freiburg stelle die konkrete und generelle Verweigerung von Telefonaten mit Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips dar. Für eine Terminverlegung seien erhebliche Gründe glaubhaft gemacht worden, der Wechsel des Prozessbevollmächtigten sei unverschuldet gewesen, der Termin demgemäß rechtswidrig nicht verlegt worden. Weiter seien erhebliche Gründe für eine Verlängerung der Schriftsatzfrist glaubhaft gemacht worden. Es sei auch zu sehen, dass dem Richter am Landgericht P habe bewusst sein müssen, dass seine Verfügung vom 02.04.2025, mit der die Frist (nur) bis zum 03.04.2025 verlängert worden ist, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am selben Tag zugehen werde. Im gegenständlichen Streitfall dränge sich für die Beklagte der massive Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung durch eine sich in kurzer Zeit stark häufende Anzahl an Fehlern auf. Die Fehler des abgelehnten Richters rechtfertigten aus der Perspektive der Beklagten die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter auch bei der weiteren Verfahrensführung, insbesondere bei einer späteren Entscheidung in der Sache, erhebliche Gründe nicht ausreichend berücksichtigen und ernst nehmen könnte. Weiter rügt die Beklagte, entgegen § 44 Abs. 3 ZPO sei keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters eingeholt worden, wobei dies geboten gewesen sei. Es werde angeregt, dass das Beschwerdegericht eine entsprechende dienstliche Stellungnahme des Richters am Landgericht P einhole.

    Das Landgericht Freiburg hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 06.08.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Die Klägerinnen sind der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.08.2025 entgegengetreten.

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.09.2025 zu dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Freiburg Stellung genommen. Die Nichteinholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters werde weiter gerügt. Das Landgericht lasse weiterhin den Aspekt unberücksichtigt, wonach die Gewährung rechtlichen Gehörs auch fernmündlich notwendig sein könne, insbesondere in den Fällen, in denen kurzfristige Verlegungsanträge eingingen. Gerade die tagelange Verzögerung durch die schriftliche Anhörung der Gegenpartei sei mitursächlich dafür gewesen, dass der abgelehnte Richter eine Frist bis zum 03.04.2025 mit einer Verfügung verlängert habe, die dem Beklagtenvertreter erst am 03.04.2025 zugestellt worden sei. Vollkommen außer Acht lasse das Landgericht darüber hinaus einen weiteren maßgeblichen Grund der Ablehnung, mithin die Häufung prozessualer Fehler zum Nachteil einer Partei. Soweit das Kontrollgericht keinen Anlass sehe, das Terminverlegungsgesuch unter dem Aspekt der abwesenden Parteivertretung differenziert zu bewerten, greife auch dies zu kurz. Hätte der abgelehnte Richter die Begründung mit der Parteiabwesenheit als unzureichend angesehen, hätte er die Beklagte hierauf zumindest schriftlich hinweisen müssen. Da er dies nicht getan habe, stelle seine Entscheidung - die Verweigerung der Terminänderung - einen erheblichen Verfahrensfehler dar. Ein Anwaltswechsel vor einem anberaumten Termin hindere auch die Teilnahme eines Parteivertreters an dem Termin, weil ein nicht eingearbeiteter Anwalt auch die Partei nicht entsprechend vorbereiten könne.

    Mit Verfügung vom 29.09.2025 hat der Senat Richter am Landgericht P zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch der Beklagten aufgefordert, die am 06.10.2025 eingegangen ist.

    Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2025 Stellung genommen. Die Beklagte rügt, die dienstliche Stellungnahme sei weitgehend inhaltsleer, beziehe sich nur auf einen von zahlreichen dargelegten Ablehnungsgründen und sei zudem teilweise unsachlich und widersprüchlich. Sie erfülle nicht die Mindestanforderungen an eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters und belege erst recht die mit dem Antragsbegehren der Beschwerde weiterverfolgte Besorgnis des "bösen Scheins". Vorliegend sei die Inhaltsleere der Stellungnahme als so nachhaltig zu werten, dass selbst ein besonnen agierender Beteiligter die Besorgnis hegen müsse, der abgelehnte Richter werde auch sonst seine, seiner Unparteilichkeit dienenden und sich aus dem Gesetz ergebenden Dienstpflichten nicht gehörig erledigen. Angesichts der Erinnerungslücken des abgelehnten Richters, des offenen Widerspruchs zwischen seiner Stellungnahme und der Äußerung von Frau XXX H gegenüber dem Beklagtenvertreter und zur Vervollständigung des relevanten Sachverhalts werde um die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme von Frau XXX H als Mittel der Glaubhaftmachung gebeten.

    Mit Verfügung vom 21.12.2025 hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde entfallen ist, da mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.10.2025 (4 O 74/24) die Entscheidung in der Hauptsache ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist.

    Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.01.2026 ihre sofortige Beschwerde für erledigt erklärt.

    Die Klägerinnen sind der Erledigung entgegengetreten.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

    II.

    Die - nunmehr auf Feststellung der Erledigung des Rechtsmittels gerichtete - sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die sofortige Beschwerde von Anfang an unbegründet war.

    1. Der in der - einseitig gebliebenen - Erledigungserklärung zu erblickende Antrag der Beklagten auf Feststellung der Erledigung der sofortigen Beschwerde ist zulässig (BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - KZB 16/21, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17, juris Rn. 10 jeweils zum Rechtsbeschwerdeverfahren).

    a) Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17, juris Rn. 10).

    Nachdem das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.10.2025 (4 O 74/24) ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch der Beklagten betreffend Richter am Landgericht P nachträglich entfallen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 46 Rn. 19; selbst für den Fall, dass der abgelehnte Richter in der Hauptsache entschieden hat: BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 46 Rn. 13). Das Rechtsmittel der Beklagten wäre daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen gewesen, während die Beklagte bei einem Erfolg ihrer sofortigen Beschwerde keine Kosten hätte tragen müssen, weil in diesem Fall die Kosten solche des Rechtsstreits sind, die die in der Sache unterliegende Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat, und eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren deshalb entbehrlich wäre (BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - KZB 16/21, Rn. 10, juris; BeckOGK/Gräbener, ZPO, Stand: 15.01.2026, § 46 Rn. 39).

    b) Das erledigende Ereignis - die Entscheidung in der Hauptsache ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters am Landgericht P - ist mit Verkündung des Urteils des Landgerichts Freiburg am 16.10.2025 und damit nach Anhängigkeit der sofortigen Beschwerde der Beklagten eingetreten.

    2. Der Antrag der Beklagten auf Feststellung der Erledigung der sofortigen Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn die von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe waren aus objektiver Sicht weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Landgericht P zu begründen.

    a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.07.2022 - II ZR 97/21, Rn. 9, juris).

    Fehlerhafte verfahrensleitende Maßnahmen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber, sofern nicht zugleich Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Verfahrensverstöße gerade auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruhen (BGH, Beschluss vom 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21, Rn. 33, juris).

    Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es regelmäßig nicht an (BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10, Rn. 7, juris).

    Das Ablehnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch geeignet, die Rechtsauffassung oder das Verfahren des Richters zur Überprüfung anderer, mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befasster Richter zu stellen; es ist kein Instrument der Fehler- oder Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (st. Rspr. vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 Wx 205/12, Rn. 7 f., juris).

    Gemäß § 44 Abs. 3 ZPO hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Die Äußerung ist bis zur abschließenden Entscheidung möglich (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 44 Rn. 6).

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind objektiv keine Gründe ersichtlich, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtschau eine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Landgericht P begründen konnten.

    Zur Begründung wird zunächst auf die Entscheidung des Landgerichts Freiburg Bezug genommen.

    Zu ergänzen ist Folgendes:

    aa) Die Ablehnung des Antrags der Beklagten auf eine Verlegung des Verhandlungstermins vermochte vorliegend keine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.

    (1) Die Entscheidung des Richters am Landgericht P, den Terminverlegungsantrag zurückzuweisen, kann nicht beanstandet werden. Er bewegte sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und war somit bereits nicht verfahrensfehlerhaft.

    (a) Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Erhebliche Gründe sind gemäß § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen, § 227 Abs. 2 ZPO. Die Glaubhaftmachung ist gelungen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die behauptete Tatsache zutrifft, also letztlich mehr für ihr Vorliegen spricht als dagegen; die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist Tatrichtersache (Anders/Gehle/Nober, a.a.O., § 294 Rn. 2).

    Eine Mandatsniederlegung kann ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung sein, sofern in einer Sache, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten stattfindet, den die Partei nicht verschuldet hat (vgl. BFH, Beschluss vom 04.06.2014 - VII B 8/14, Rn. 6, juris). Bei einer länger andauernden Erkrankung obliegt es allerdings regelmäßig dem Prozessbevollmächtigten, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern (BFH, Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, Rn. 7, juris).

    (b) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Beklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie eine mangelnde Vorbereitung auf den Termin nicht verschuldet hat und die Mandatsniederlegung des ursprünglich Bevollmächtigten - unvorhersehbar - krankheitsbedingt erfolgt ist.

    /1/ Dem Schreiben des ursprünglich Bevollmächtigten der Beklagten vom 25.03.2025 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Mandatsniederlegung aus den "bereits telefonisch erörterten Gründen" erfolgt sei. Welche dies waren, bleibt offen, gesundheitliche Gründe werden von ihm nicht angeführt.

    /2/ Soweit die Beklagte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 31.03.2025 vorträgt, die Mandatsniederlegung sei erfolgt, da der ursprünglich Bevollmächtigte der Beklagten an einer "akuten Erkrankung der Oberflächenstörung am Auge" gelitten habe, wodurch seine Arbeitsleistung extrem verkürzt gewesen sei, Arbeit am PC-Monitor sei nur sehr eingeschränkt und nur für kurze Zeit möglich gewesen, genügte dies für die Darlegung einer akuten Erkrankung nicht. Das vorgelegte ärztliche Attest ist zur Glaubhaftmachung einer akuten Erkrankung bereits ungeeignet, denn es erschöpft sich in der Bescheinigung, dass "aufgrund der Oberflächenstörung aufgrund der Grunderkrankung die PC-Arbeit nur eingeschränkt möglich" sei. Dem Attest sind weder Befundtatsachen noch eine konkrete Diagnose zu entnehmen; was für eine "Oberflächenstörung" und welche Grunderkrankung vorgelegen haben sollen, bleibt offen.

    /3/ Hinzu kommt, dass die Bescheinigung auf den 31.03.2025 datiert, also sechs Tage nach der Mandatsniederlegung durch den ursprünglich Bevollmächtigten der Beklagten. Aus dem Attest ergibt sich demgemäß gerade kein sicherer Rückschluss, seit wann der attestierte Zustand vorgelegen haben soll.

    /4/ Sollte der Vortrag so zu verstehen gewesen sein, dass es sich bei der "Grunderkrankung" um eine länger andauernde Erkrankung des ursprünglich Bevollmächtigten der Beklagten mit den beschriebenen Auswirkungen gehandelt hat, hätte es dem ursprünglich Bevollmächtigten nach den oben dargelegten Grundsätzen ohnehin oblegen, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern. Ein entsprechendes Versäumnis ihres Prozessbevollmächtigten wäre der Beklagten zuzurechnen.

    /5/ Es hätte der Beklagten freigestanden, zur - weiteren - Glaubhaftmachung einer akuten Augenerkrankung und einer damit zusammenhängenden Mandatsniederlegung des ursprünglich Bevollmächtigten der Beklagten eine entsprechende anwaltliche oder eidesstattliche Versicherung vorzulegen, nachdem Richter am Landgericht P mit Verfügungen vom 27. und 28.03.2025 mitgeteilt hatte, dass aus seiner Sicht ein erheblicher Grund nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Hierzu hätte es auch keiner medizinischen Expertise bedurft.

    (2) Im Übrigen vermag der Umstand, dass der abgelehnte Richter dem Terminverlegungsantrag der Beklagten nicht entsprochen hat, eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, weil eine Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 227 Abs. 1 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Aufhebung des Termins offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aufgrund der Ablehnung des Verlegungsantrags der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (st. Rspr. vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 25.04.2022 - 2 U 69/19, Rn. 8, juris).

    Dies war vorliegend schon deswegen nicht der Fall, weil dem neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Teilnahme an dem Termin per Videoverhandlung auch nach eigenem Vortrag möglich gewesen wäre. In dem Termin hätte die Sachlage erörtert und dementsprechend rechtliches Gehör - auch in Hinblick auf eine nicht in gehöriger Weise mögliche Vorbereitung des Beklagtenvertreters - gewährt werden können. Weder lagen also - wie dargelegt - hinreichend glaubhaft gemachte erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vor noch war der Beklagten die Durchführung des anberaumten Termins schlechthin unzumutbar.

    (3) Soweit vorgetragen wird, dem Terminverlegungsantrag habe auch mit Blick auf eine Verhinderung der Parteivertreter stattgegeben werden müssen, verfängt dies nicht. Denn eine solche Verhinderung ergibt sich nicht aus dem Schriftsatz vom 26.03.2025, in dem lediglich die Rede davon ist, die beantragte Terminänderung sei gerechtfertigt, da trotz aller nach der Prozesslage gebotener und zumutbarer Anstrengungen die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Termins seitens der Beteiligten nicht möglich sei. Eine tatsächliche Verhinderung der Parteivertreter lässt sich diesem Passus schon nicht entnehmen. Soweit damit argumentiert wird, aufgrund des kurzfristigen Anwaltswechsels sei eine Vorbereitung mit den Parteivertretern nicht möglich und daher eine Terminverlegung notwendig gewesen, handelt es sich hierbei um einen Zirkelschluss. Denn wenn - wie dargelegt - keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sind, stellt die in Folge eines kurzfristigen Anwaltswechsels entstandene mangelnde Möglichkeit der Vorbereitung der Parteivertreter auf den Verhandlungstermin gerade keinen Verlegungsgrund dar.

    bb) Der Umstand, dass der abgelehnte Richter die mit Verfügung vom 09.03.2025 bis zum 31.03.2025 gesetzte Frist zur Duplik unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags lediglich bis zum 03.04.2025 verlängert hat, vermag ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.

    (1) Wie sich aus dem Beschluss vom 02.04.2025 zweifelsfrei ergibt, erfolgte die (minimale) Fristverlängerung (nur) bis zum 03.04.2025 in Hinblick auf den auf den 10.04.2025 bestimmten Verhandlungstermin, der - aus wie dargelegt nicht zu beanstandender Sicht des Einzelrichters - mangels des Vorliegens erheblicher Gründe nicht zu verlegen war.

    (2) Zwar weist der Beklagtenvertreter zutreffend darauf hin, dass richterliche Fristen § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgehen, allerdings wird die Zurückweisung des weitergehenden Antrags zusätzlich damit begründet, dass bei einer weiteren Verlängerung keine ausreichende Vorbereitung der Klägerinnen und des Gerichts auf den Termin gesichert sei und es zu einer (weiteren) Verzögerung des Rechtsstreits kommen könne, weil den Klägerinnen gegebenenfalls ein Schriftsatzrecht zur Wahrung rechtlichen Gehörs einzuräumen wäre. Dies bewegt sich im Rahmen richterlichen Ermessens und stellt sich im Ergebnis nicht als verfahrensfehlerhaft dar.

    cc) Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt wurde, dass eine Fristverlängerung lediglich bis zum 03.04.2025 gewährt worden ist, wobei der Beschluss dem Beklagtenvertreter erst am 03.04.2025 - dem Tag des Fristablaufs - zugegangen ist, verfängt dies ebenfalls nicht.

    Bereits mit Verfügung vom 27.03.2025 - also noch während des Laufs der ursprünglichen Frist - wies der abgelehnte Richter den Beklagtenvertreter darauf hin, dass aus seiner Sicht eine Terminsverlegung und damit einhergehend eine antragsgemäße Fristverlängerung mangels (bisheriger) Darlegung erheblicher Gründe nicht in Betracht kommen dürfte. Mit weiterer Verfügung vom 28.03.2025 teilte der abgelehnte Richter dem Beklagtenvertreter weiterhin mit, eine Fristverlängerung komme derzeit (nur) bis zum 03.04.2025 in Betracht. Daher musste der Beklagtenvertreter damit rechnen, dass seinem Fristverlängerungsantrag wie geschehen lediglich bis zum 03.04.2025 stattgegeben würde. Er konnte sich auf die Situation demgemäß einstellen und ist durch die Entscheidung des Gerichts nicht überrascht worden.

    Dass es dem Beklagtenvetreter auch tatsächlich möglich war, eine (fristgemäße) inhaltliche Stellungnahme zu der Replik abzugeben, ergibt sich im Übrigen aus seinem am 03.04.2025 eingereichten "Notschriftsatz", der sich mit der Replik auseinandersetzt und unter anderem einen Antrag auf einen (weiteren) nachzulassenden Schriftsatz enthält, über den in Folge des Ablehnungsgesuches vom selben Tag durch den abgelehnten Richter nicht mehr entschieden werden konnte.

    dd) Es kann nicht beanstandet werden, dass der abgelehnte Richter nicht mit dem Beklagtenvertreter telefonisch in Kontakt getreten ist.

    (1) Der Beklagtenvertreter hatte keinen Anspruch darauf, dass ihn der abgelehnte Richter telefonisch kontaktiert. Denn ein solches Vorgehen sieht die ZPO nicht vor. Insbesondere muss gesehen werden, dass (einseitige) Telefonate mit Prozessbeteiligten grundsätzlich problematisch sind, da die Gegenpartei hieran naturgemäß nicht beteiligt ist und es leicht zu nicht mehr zweifelsfrei aufzuklärenden Missverständnissen kommen kann. Aus diesem Grund sind einseitige Telefonate aus Sicht der anderen Partei mit Blick auf das richterliche Vertrauensverhältnis problematisch (hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 25 f.), nicht umgekehrt. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn ein Richter eine telefonische Erörterung eines Fristverlängerungs- und Terminverlegungsantrags ablehnt, wenn er dies - wie sich aus der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters ergibt - aus Rechtsgründen für nicht sachgerecht hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn der abgelehnte Richter - wie hier - umgehend auf Anträge der Parteien schriftlich reagiert und die gesamten Vorgänge damit aktenkundig werden.

    (2) Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt werden soll, die grundsätzliche Verweigerung von Telefontaten mit Rechtsanwälten durch den abgelehnten Richter lege eine Antipathie des Richters gegen Rechtsanwälte generell und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Besonderen nahe, ist dies durch die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters widerlegt, der angegeben hat, er mache die Führung von Telefonaten mit Rechtsanwälten davon abhängig, ob er sie für sinnvoll erachte, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

    Aus der Weigerung, mit den jeweiligen Prozessparteien Verfahrensfragen telefonisch zu erörtern, folgt weder eine generelle Antipathie des abgelehnten Richters gegenüber Rechtsanwälten noch im Speziellen eine Antipathie gegenüber dem Beklagtenvertreter. Richter am Landgericht P behandelte vielmehr beide Parteien gleich, indem er gar nicht mit den jeweiligen Bevollmächtigten telefoniert hat.

    (3) Entsprechendes gilt für die behauptete Rückrufbitte des ehemaligen Bevollmächtigten der Beklagten, wobei insofern darauf hinzuweisen ist, dass anhand der Akte nicht nachvollziehbar ist, wann genau ein solches Gespräch mit wem stattgefunden haben soll. Hierzu ist auch nichts glaubhaft gemacht worden.

    (4) Hinzu kommt, dass eine etwaige (grundsätzliche) Verweigerung von Telefonaten mit Prozessbevollmächtigten der Parteien schon deswegen keine Besorgnis der Befangenheit begründen würde, da damit keine Bevorzugung einer der beiden Prozessparteien verbunden wäre. Insbesondere käme hierdurch keine Antipathie gerade gegenüber dem Prozessbevollmächtigen einer Partei, der ein Telefonat wünscht und gern mit dem zuständigen Richter telefonieren möchte, hier den Bevollmächtigten der Beklagten, zum Ausdruck.

    ee) Die Rüge der Beklagten, die tagelange Verzögerung durch die schriftlich (und nicht telefonisch) erfolgte Anhörung der Klägerinnen zu dem Fristverlängerungs- und Terminverlegungsantrag der Beklagten sei mitursächlich dafür gewesen, dass die gewährte Fristverlängerung bis zum 03.04.2025 erst am selben Tag zugegangen sei, verfängt nicht. Denn die schriftliche Anhörung der Klägerinnen führte - selbst wenn die Frist klägerseits ausgeschöpft worden wäre, was durch deren Stellungnahme vom 28.03.2025 nicht der Fall war - zu keiner Verzögerung, da der Beklagten zur Substantiierung und Glaubhaftmachung der geltend gemachten erheblichen Gründe für die beantragte Fristverlängerung und Terminverlegung ebenfalls eine Frist bis zum 02.04.2025 eingeräumt worden ist. Das Vorgehen des abgelehnten Richters kann daher nicht beanstandet werden und stellt keinen Verfahrensfehler dar.

    Im Übrigen konnte sich der Bevollmächtigte der Beklagten auf die lediglich kurze Fristverlängerung - wie dargelegt - einstellen, eine überraschende Entscheidung liegt nicht vor.

    ff) Dass der Richter am Landgericht P den ehemaligen Bevollmächtigten der Beklagten in dem Beschluss vom 02.04.2025 unter II. des Beschlusses als Rechtsanwalt "R" bezeichnet hat, stellt keinen Grund dar, der eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Es handelt sich offensichtlich um schlichte Schreibversehen, was schon daraus deutlich wird, dass Rechtsanwalt R unter I. des Beschlusses korrekt benannt wird.

    gg) Die dienstliche Stellungnahme des Richters am Landgericht P, die wie dargelegt auch in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden kann, ist nicht zu beanstanden und begründete ihrerseits keine Besorgnis der Befangenheit.

    (1) Der abgelehnte Richter hat sich gemäß § 44 Abs. 3 ZPO über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Wie sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Ablehnende zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat. Die dienstliche Äußerung des Richters ist dessen Zeugnis, auf das sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Ablehnungsgrundes beziehen darf, § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters muss sich daher nicht auf Vorbringen erstrecken, das keiner Glaubhaftmachung bedarf, weil damit ein Ablehnungsgrund offensichtlich schon nicht hinreichend dargelegt ist. Ausführungen zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs - also zur Frage, ob die vorgetragenen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit begründen - haben zu unterbleiben. Ebenso muss sich der abgelehnte Richter nicht einer Ausforschung solcher Umstände stellen, bezüglich derer ein substantiierter Ablehnungsgrund schon nicht dargetan ist (BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - II ZB 2/10, Rn. 17, juris).

    Einer Stellungnahme bedarf es dann nicht, wenn das Ablehnungsgesuch auf aktenkundige Gründe gestützt ist oder diese Gründe zur Ablehnung erkennbar nicht geeignet sind (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 44 Rn. 9).

    (2) Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters am Landgericht P setzt sich hinreichend mit dem Vorwurf auseinander, er telefoniere generell nicht mit Rechtsanwälten. Einer Stellungnahme zu den weiter geltend gemachten Ablehnungsgründen bedurfte es nicht.

    (a) Soweit die Ablehnung auf einzelne Verfahrensfehler gestützt wird, sind die objektiven Umstände aktenkundig. Einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters hierzu bedurfte es nicht.

    (b) Richter am Landgericht P macht in seiner dienstlichen Stellungnahme Angaben dazu, dass er sich an den genauen Wortlaut seines Telefonats mit der Service-Einheit nicht erinnern könne, an eine Äußerung gegenüber der Service-Einheit, er würde grundsätzlich nie mit Anwälten telefonieren, habe er keine Erinnerung. Dies ist - gerade in Ansehung der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit - nachvollziehbar. Maßgeblich ist indes, dass sich aus seiner dienstlichen Stellungnahme ergibt, dass er ein Telefonat mit dem Beklagtenvertreter im konkreten Fall nicht für sinnvoll erachtete und er eine entsprechende Abwägung durchgeführt hat. Es ist auch nicht widersprüchlich, dass sich der abgelehnte Richter einerseits nicht an den genauen Wortlaut seines Telefonats mit der Service-Einheit, andererseits aber daran erinnert, dass er ein Telefonat in der Sache nicht für sinnvoll erachtete. Denn dies war für ihn der entscheidende Punkt. Dass er - mit welchem genauen Wortlaut auch immer - ausrichten ließ, er wolle in dieser Sache nicht mit dem Beklagtenvertreter telefonieren, stellt er nicht in Abrede. Hierzu war er - wie bereits dargelegt - prozessual auch nicht verpflichtet.

    (c) Dass der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme den Begriff "Service-Einheit" und nicht den Namen seiner Geschäftsstelle verwendet hat, vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Es handelt sich um den technisch korrekten Begriff, dessen Verwendung in einer dienstlichen Stellungnahme eines Richters, die ohnehin sachlich zu halten ist, durchaus üblich ist. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der abgelehnte Richter "generell möglicherweise untauglich ist, mit anderen Personen sozialadäquat zu kommunizieren". Eine dienstliche Stellungnahme stellt bereits keine zwischenmenschliche Kommunikation dar.

    (d) Der Einholung einer ergänzenden dienstlichen Stellungnahme der EAInspin H bedurfte es nach all dem nicht. Selbst wenn sie den abgelehnten Richter in dem dargestellten Sinn verstanden hat, folgt hieraus aus objektiver Sicht keine Besorgnis der Befangenheit des Richters. Denn eine prozessuale Pflicht, mit dem Beklagtenvertreter zu telefonieren, traf den abgelehnten Richter wie dargelegt nicht. Selbst wenn Richter am Landgericht P generell nicht mit Prozessbevollmächtigten während eines laufenden Prozesses telefonieren würde, wäre hiermit keine Bevorzugung bzw. Benachteiligung einer Prozesspartei verbunden, sodass objektiv berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters nicht aufkommen konnten.

    hh) Auch in der Gesamtschau waren die vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Insbesondere lagen - wie dargelegt - keine Verfahrensverstöße vor, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit auf eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei schließen ließen oder die auf Willkür beruhten. Die Verfahrensweise des abgelehnten Richters bewegte sich vielmehr durchweg im Rahmen des ihm zustehenden richterlichen Ermessens.

    III.

    Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Fall einer Richterablehnung gemäß ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem vollen Gegenstandswert des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, mithin vorliegend 1.469.484,36 €.

    Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

    RechtsgebieteBefangenheit, Fristverlängerung, Terminsverlegung, telefonische ErörterungVorschriften§ 42 Abs. 2 ZPO