· Nachricht · Recherche des Gerichts
Wenn das Gericht „heimlich“ online recherchiert …
Darf ein Gericht bezüglich der Klägerpartei im Internet recherchieren und dies im Urteil verwerten, ohne dass die Kläger davon wissen? Nein, sagt der BFH und wertet dies als klaren Verfahrensmangel ( 15.4.26, IX B 53/25, Abruf-Nr. 253774 ). Solche Onlinerecherchen müssen offengelegt und für die Parteien dokumentiert sein.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte in dem Fall für sein Urteil Internetrecherchen zu den Aktivitäten des Klägers ausgewertet und auch hierauf seine Entscheidung gestützt, dass der Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Über diese Recherchen informierte das FG den Kläger weder in den Akten noch im Protokoll der mündlichen Verhandlung. Der Kläger konnte daher auch keine Stellung dazu nehmen. So habe das Gericht seine Überzeugung entgegen § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, also aus dem, was offiziell bekannt und festgehalten wurde.
Gerichte dürfen das Urteil nicht auf Informationen stützen, die nicht in den Akten stehen oder nicht ausreichend bewiesen sind. Die gerichtliche Onlinerecherche und deren Ergebnisse hätten transparent in den Akten dokumentiert und (spätestens) in der mündlichen Verhandlung offengelegt sein müssen. Der BFH hob das Urteil daher auf und wies die Sache an das FG zurück.
von Christian Noe B. A., Göttingen
Weiterführende Hinweise
- Brief an „falschen“ Anwalt: Verfahrensmangel kann behoben sein, AK 23, 38, Abruf-Nr. 49036306