Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Falscher Sachverhalt

    Wer den Sachvortrag nicht korrigiert, riskiert die PKH-Vergütung

    Das kann schnell geschehen: Eine eingeklagte Geldforderung wird falsch dargestellt. Erfährt der Anwalt von dem Fehler, darf er keine Zeit verlieren. Ansonsten kann das Gericht, das Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt hat, von einer „treuwidrig“ erlangten Vergütung ausgehen und diese ablehnen ( OLG Hamburg 21.4.26, 4 W 88/26, Abruf-Nr. 254477 ).

     

    Der Anwalt klagte für seine Mandantin die Rückzahlung eines Darlehens ein. Die Beklagte erwiderte, dass es keinen Darlehensvertrag gegeben habe und die Zahlungen eine „Investition“ in ein gemeinsames Geschäft gewesen seien. Auf Nachfrage schrieb ihm die Mandantin, sie habe die Summe nie als Darlehen bezeichnet. Auf zwei Nachfragen reagierte sie nicht. Inzwischen hatte der Anwalt zwei Vorschüsse in Höhe von rund 1.080 EUR erhalten. Kurz darauf hob das LG die PKH gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses auf.

     

    Der Anwalt hätte umgehend den Sachverhalt gegenüber dem Gericht klarstellen müssen. Die Aussage der Mandantin war so eindeutig, dass er kein weiteres Gespräch hätte abwarten dürfen. Das OLG entschied, dass die Verfahrensgebühr bereits vor Klageerwiderung entstanden ist, also vor dem Anlass zum Hinterfragen. Der Anwalt durfte sie daher behalten. Den späteren Termin nahm er trotz Kenntnis von dem falschen Sachverhalt wahr. Daher lehnte das OLG die Terminsgebühr zu Recht ab, die Vorschüsse musste er erstatten.

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 122 | ID 50868325