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  • · Nachricht · Berufungsbegründung

    Berufungsbegründung: Auseinandersetzen mit allen Ansprüchen

    | Der Kläger muss sich in seiner Berufungsbegründung mit allen Ansprüchen auseinandersetzen, die er angreift. Das gilt v.a., wenn er in der Klage verschiedene Ansprüche (hier: Löschung eines Artikels, Geldentschädigung, Auskunft) geltend gemacht hat und alle erstinstanzlich abgewiesen wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht nicht aus. Die Berufung ist bezüglich der nicht ordentlich begründeten Ansprüche unzulässig (BGH 15.5.25, VI ZR 226/24, VI ZB 30/24, Abruf-Nr. 249490 ; 19.5.25, VI ZR 223/24 und VI ZB 29/24, Abruf-Nr. 249491 ). |

     

    Das ergibt sich aus § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO. Der Berufungskläger muss verständlich angeben, welche bestimmten Punkte er bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen konkret entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen gibt es zwar nicht. Auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung egal, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht, die Entscheidung mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Hat das Gericht die Abweisung der Klage auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss in dieser Weise jede tragende Erwägung angegriffen werden.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel))

    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 200 | ID 50501472