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Ist der Urlaub gebucht, darf der Einzelanwalt auch fahren
| Hat ein Einzelanwalt bereits einen Urlaub gebucht und fällt später in diesen Zeitraum ein Gerichtstermin, muss das Gericht diesen verlegen. Weder ist ein Unterbevollmächtigter einzuschalten, noch lässt sich aus § 53 BRAO eine Vertretungspflicht für wahrzunehmende Termine ableiten, klärt der VGH Baden-Württemberg (28.2.25, A 13 S 959/24, Abruf-Nr. 247888 ). |
Das VG lehnte eine Verlegung des Termins noch ab. Der VGH sah hingegen den Anwalt im Recht: Bei Einzelanwälten liege in solchen Fällen regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund i. S. d. § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO vor. Anders als bei Anwälten mit Kollegen in der Kanzlei kann ein Einzelanwalt nicht rasch bei Büropartnern um eine Vertretung bitten. Hinzu treten Kosten einer Unterbevollmächtigung. Zudem sind das bedeutende Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt und das Recht auf freie Wahl des Anwalts zu berücksichtigen. Es lässt sich auch keine Vertretungspflicht aus § 53 BRAO ableiten (Verhinderung/Abwesenheit des Anwalts). Eine Terminsverlegung wegen überschaubarer Urlaubsabwesenheit ist deshalb nicht abzulehnen, denn eine solche Urlaubsvertretung ist nicht verpflichtet, Verhandlungstermine des vertretenen Kollegen zu übernehmen, sofern sie nicht eilig sind (z. B. einstweilige Verfügungen, vorläufige Verfahrensanordnungen, Maßnahmen in Strafverfahren).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Bei kurzfristigem Antrag auf „Urlaub ins Blaue“ gibt es keine Terminsverlegung, AK 24, 113