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  • · Fachbeitrag · Personal

    Rechtsfachwirten soll Ausbildereignung zuerkannt werden

    | Grundsätzlich dürfen nur Anwälte und Notare in den Kanzleien ausbilden. In der Praxis sind es jedoch meist die qualifizierten Kanzleimitarbeiter selbst, die die Ausbildung organisieren. Ein aktueller Vorstoß will die Ausbildereignung kraft Gesetz auch auf Rechtsfachwirte erstrecken. Der Kanzleibetrieb würde entlastet und Anwälte könnten die fachlichen Qualifikationen von Rechtsfachwirten adäquat nutzen. |

     

    Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ermöglicht Berufstätigen, unter bestimmten Voraussetzungen die Ausbildereignung zu erwerben. Diese Verordnung gilt aber nicht in den freien Berufen. Bezüglich der Rechtsberufe ist die ReNoPatAusb-FachEigV einschlägig (www.iww.de/s3368). Demnach haben nur Anwälte (bzw. Notare und Patentanwälte) die fachliche Eignung, um auszubilden. Der RENO Bundesverband (www.renobundesverband.de) hat nun zusammen mit dem Verein Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte (www.rechtswirtforum.de) Folgendes angeregt: „Auch Rechtsfachwirte sollen nach erfolgreichem Prüfungsabschluss ihrer Fortbildung, mit dem sie den theoretischen Teil der Ausbildereignung bereits erworben haben, und der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung im praktischen Teil die Ausbildereignung erhalten“, erklärt Ronja Tietje, Vorstandsmitglied des RENO Bundesverbands.

     

    Entweder müsste die ReNoPatAusb-FachEigV angepasst oder sich die AEVO auch auf die Rechtsberufe erstrecken. Welchen Weg das Ministerium gehen wird, wird sich nun zeigen. Bisher sind die bei diesem Vorstoß mitentscheidenden Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Änderung hätte große Vorteile: So könnten Anwälte die Ausbildung gezielt auf qualifiziertes Personal übertragen, das eigenverantwortlich agieren kann. Vielen Anwälten ist zudem häufig nicht bekannt, dass Personalführung und Ausbildung zu den Fertigkeiten gehören, die in der Rechtsfachwirt-Fortbildung vermittelt werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ausbildungszahlen sinken noch stärker, AK 19, 151
    • Erste Adresse beim Anwaltsmarketing: die Kanzleimitarbeiter, AK 19, 68
    • Anwaltsblatt 2/19: Eine gute Rechtsanwaltsfachangestellte ist unersetzlich, www.iww.de/s2921
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 57 | ID 46393378