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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Einsatz des Privatfahrzeugs bei Dienstfahrten: Ein von Arbeitgebern unterschätztes Risiko?

    von RA Dr. Cornelia Hansen, LL.M., Münster

    | Wird das Privatfahrzeug eines Kanzleimitarbeiters bei einer dienstlichen Fahrt beschädigt, ohne dass ein Dritter einstandspflichtig ist, kann der Mitarbeiter von Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vertragliche Regelung Aufwendungsersatz für den erlittenen Schaden verlangen. |

     

    1. Anspruchsgrundlage: § 670 BGB analog

    Zwar scheitert eine direkte Anwendung des § 670 BGB am Fehlen eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses. Eine analoge Anwendung ist aber wegen der vergleichbaren Interessenlage (Fremdnützigkeit des Arbeitsverhältnisses) und der bestehenden Regelungslücke anerkannt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen zählen auch die unfreiwillig bei Ausführung der Arbeit wegen Beschädigung eigener Sachen erlittenen Sach- und Vermögensschäden. Die vom BAG (NJW 81, 702) aufgestellten Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers (ArbN) gegen den Arbeitgeber (ArbG) im Fall eines Pkw-Unfalls finden Sie in der folgenden Checkliste:

     

    Checkliste / Ersatzanspruch bei Pkw-Schäden

    Ein Ersatzanspruch wegen Schäden am Pkw kommt (nur) in Betracht, wenn:

     

    • a) der Schaden auf einer Fahrt eintrat, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist und nicht dem privaten Lebensbereich,
    • b) ein Schaden am eigenen PKW des ArbN entstanden ist, für den kein Dritter ersatzpflichtig ist,
    • c) der ArbG dem ArbN keine besondere Vergütung zur Abgeltung etwaiger Schäden zahlt und
    • d) dem ArbN nach den allgemeinen Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs allenfalls leichte oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fällt.
     

    2. Handlungsalternativen

    Nutzt einer Ihrer Kanzleimitarbeiter im Zusammenhang mit seinen Arbeitspflichten sein Privatfahrzeug, können Sie im Ergebnis kaum sicher ausschließen, sich im Fall eines Unfalls an dessen Schäden beteiligen oder diese sogar vollständig übernehmen zu müssen. Ein Haftungsausschluss kann wirksam nur gegen eine ausreichende „besondere Vergütung“ vereinbart werden. Alternativ können Sie auch für die Privatfahrzeuge der Mitarbeiter eine Dienstkaskoversicherung abschließen oder ein Firmenfahrzeug unter Ausschluss der Nutzung des Privatfahrzeugs zur Verfügung stellen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 71 | ID 42606080