Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Anwalt verstößt nicht gegen das Wettbewerbsverbot

    | Ein Anwalt war bereits während seines Kündigungsschutzverfahrens in einer anderen Kanzlei tätig. Dies stellt nicht sofort einen Wettbewerbsverstoß dar ( LAG Köln 24.4.25, 6 SLa 302/24, Abruf-Nr. 248378). Wird deshalb außerordentlich gekündigt, muss der Verstoß nachgewiesen werden. |

     

    Der angestellte Anwalt war von der Anwaltsgesellschaft (Beklagte) ordentlich gekündigt worden, da sein Dezernat wegen Ertragsschwäche geschlossen werden sollte. Später kündigte die Gesellschaft ihm zusätzlich außerordentlich wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes. Er arbeitete während seines Kündigungsschutzverfahrens bei einer anderen Kanzlei.

     

    Das LAG bestätigte in zweiter Instanz: Beide Kündigungen sind unwirksam, weil der Beklagten zumutbar gewesen wäre, den Anwalt bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung weiterzubeschäftigen. Weiterhin waren ihre Begründungen widersprüchlich. Trotz angeblich schrumpfender Zahlen veröffentlichte sie über 27 Stellenausschreibungen und stellte viele Personen neu ein. Die Beklagte betonte zudem ihr Wachstum auf Social-Media-Kanälen.

     

    Der Anwalt arbeitete bei der anderen Kanzlei nicht im Einzugsbereich der Beklagten und war dort auf einem Rechtsgebiet tätig, das die Beklagte selbst nicht mehr anbot. Er hatte zudem die ordentliche Kündigungsfrist abgewartet. Als milderes Mittel wäre eine Änderungskündigung möglich gewesen. Die vage Behauptung und der Hinweis auf das „Zeugnis der Frau W.“ reichen nicht, um einen Wettbewerbsverstoß glaubhaft zu machen. Der Anwalt musste sich außerdem eine neue Stelle suchen, um die Anrechnung nach §  15 S. 2 BGB zu verhindern, weil er böswillig kein Geld verdient hat.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Wenn es im Team „knirscht“, kann man kündigen, AK 25, 41
    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 164 | ID 50461323