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  • · Fachbeitrag · Mandanteninformation

    Barrierefreie Bescheide: Mandant muss Behörde informieren

    | Sehbehinderte Menschen haben einen Anspruch, Vordrucke und Bescheide auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zu bekommen (§ 10 Abs. 1 S. 2 BGG). Und zwar kostenlos. Aber direkt von sich aus muss die Behörde einen Bescheid nicht in Blindenschrift erstellen. Der Empfänger muss aktiv werden. Er muss der Behörde sagen, welche speziellen Formen ihm helfen, den Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. |

     

    Nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg sei es auch blinden Menschen zumutbar, einen Bescheid nicht einfach zu ignorieren bzw. untätig zu bleiben, wenn dieser nicht in Blindenschrift verfasst ist (7.3.17, OVG 6 N 4.17, Abruf-Nr. 193001). Oft wird irrtümlich davon ausgegangen, dass es genügt, wenn die Behörde weiß, dass der Empfänger sehbehindert, bzw. blind ist. Eben das ist nicht der Fall. Hat der Betroffene beispielsweise früher einen Antrag schriftlich eingereicht, kann die Behörde dies als Indiz werten, dass er jemanden hat, der bei Bedarf hilft und er deshalb nicht auf sich allein gestellt ist.

     

    Grundsätzlich sollten sehbehinderte Mandanten daher der Behörde schon zu Beginn (z. B. bei Antragstellung) unmissverständlich mitteilen, dass Leistungsbescheide