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  • · Nachricht · Zwangsvollstreckung

    „Empfindliche Ordnungsgelder“: Das Gericht will Beträge hören

    | Bei einem Antrag auf Ordnungsmittel gegen einen Schuldner ohne Angaben zur Höhe des Ordnungsgeldes darf das Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden (OLG Hamburg 3.4.23, 15 W 5/23, Abruf-Nr. 235030 ). Der Gläubiger kann dann nicht nachträglich sofortige Beschwerde nach § 890 ZPO einlegen, weil er ein höheres Ordnungsgeld will. |

     

    Unglücklicherweise sind sich Literatur und Rechtsprechung in dieser Frage nicht einig. Doch schon im Jahr 2015 stellte der BGH fest, dass der Gläubiger eines unbezifferten Antrags nicht beschwert sei, wenn das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt hat (19.2.15, I ZB 55/13). Für das OLG Hamburg ist es schlüssig, dass für eine Beschwer eine Diskrepanz zwischen beantragter bzw. vorgeschlagener und gerichtlich festgesetzter Höhe des Ordnungsmittels bestehen muss. Nennt ein Gläubiger im Schriftsatz keinen Mindestbetrag oder eine Größenordnung bzw. einen Rahmen des Ordnungsgeldes, bringt er zum Ausdruck, dass er die Entscheidung dem Gericht überlässt.

     

    PRAXISTIPP | Gläubigervertreter sollten Ordnungsmittelanträge stets konkret beziffern bzw. Mindestbeträge nennen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Gericht aus ihrer Sicht zu niedrige Ordnungsgelder festsetzt. Ein Ordnungsgeld in „empfindlicher“ Höhe zu fordern, genügt nicht.

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • VE-Sonderausgabe „Neue Vollstreckungsformulare 2023: Schritt für Schritt zum richtigen Ergebnis“, unter iww.de/ve, Abruf-Nr. 49027057
    • Zwangsvollstreckung: Die Formularverordnungen sind geändert, AK 23, 19
    • Aufgepasst: Der Anwaltszwang in Familiensachen erstreckt sich auch auf die Vollstreckungsmaßnahme, AK 20, 202
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 93 | ID 49333562