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  • · Nachricht · Familienrecht

    Aufgepasst: Der Anwaltszwang in Familiensachen erstreckt sich auch auf die Vollstreckungsmaßnahme

    | Oft wird übersehen, wie weit der Anwaltszwang in Familiensachen reicht. Er erstreckt sich auch auf die Vollstreckung von Auskunftsverpflichtungen betreffend den Kindesunterhalt. Wird insofern eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss im Rahmen der Zwangsvollstreckung eingelegt, gilt hier ebenso Anwaltszwang (OLG Brandenburg 19.8.20, 9 WF 143/20, Abruf-Nr. 218919 ). |

     

    Das vorliegende Vollstreckungsverfahren betraf die titulierte Auskunftsverpflichtung bezüglich des auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners. Somit lag dem Vollstreckungsverfahren eine Familienstreitsache gemäß § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zugrunde. In Familiensachen gilt Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG), sodass sich die Beteiligten durch einen Anwalt vertreten lassen müssen. Das Vollstreckungsverfahren gehört nicht zu den in § 114 Abs. 4 FamFG aufgeführten Ausnahmefällen. Daher unterliegt auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach §§ 120, 793 FamFG dem familienrechtlichen Anwaltszwang.

     

    PRAXISTIPP | Grundsätzlich gilt in Vollstreckungssachen vor den Amtsgerichten kein Anwaltszwang. Sie sollten daher die Ausnahmen in Familiensachen kennen und beachten: Sind Zwangsmittel nach § 888 ZPO festzusetzen, ist das Prozessgericht der ersten Instanz zuständig, also das Familiengericht. Vollstreckungsmaßnahmen in Familiensachen, für die das Familiengericht als Prozessgericht nach §§ 887 ff. ZPO zuständig ist, unterliegen nach herrschender Meinung dem Anwaltszwang, wenn ein solcher für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren besteht.