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  • · Nachricht · Zwangsvollstreckung

    Die Formularverordnungen sind geändert

    | Endlich sind die neuen Zwangsvollstreckungsformulare beschlossen. Die entsprechende Verordnung ist seit dem 22.12.22 in Kraft (BGBl. I 22, 2368). Sie können die bisherigen Zwangsvollstreckungsvordrucke noch bis zum 30.11.23 und den Antrag auf Vergütung bis zum 28.2.23 weiterverwenden. |

     

    Mit der „Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenz-Formularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung“ (BGBl. I 22, 2368) sind erstmals die Vordrucke der ZVFV (Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung) von 2012 sowie der GFVF (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung) von 2015 umfangreich überarbeitet worden. Der modulare Aufbau des Zwangsvollstreckungsauftrags wird nun auch für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Durchsuchungsanordnung übernommen. Der Antrag auf Vergütung ist leicht verändert und die Fußzeile der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung ist redaktionell überarbeitet worden. (Quelle: RA MICRO, mehr lesen unter iww.de/s7427)

    (mitgeteilt von RA Lutz Krüger, Berlin)

    Weiterführende Hinweise

    • VE-Sonderausgabe „Neue Vollstreckungsformulare 2023: Schritt für Schritt zum richtigen Ergebnis“, unter iww.de/ve, Abruf-Nr. 49027057
    • IWW-Webinar „Neue amtliche Formulare“ am 27.3.23, 13 Uhr (Einzelheiten: iww.de/s7543)
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 19 | ID 48971644