Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Unzulässige Containersignatur: Anwalt darf sich auf falschen „Hinweis“ des Gerichts verlassen

    | Bereits seit dem 1.1.18 dürfen bei Arbeitsgerichten bestimmende Schriftsätze auf elektronischem Weg über das EGVP nicht mehr mit einer sog. Containersignatur eingereicht werden (§ 4 Abs. 2 ERVV). Teilt das Gericht dennoch mit, dass die Containersignatur genügt, darf die Partei nicht benachteiligt sein. Ihre Klage ist dann trotzdem wirksam erhoben. Damit hat das LAG Hessen erneut betont, dass ein Gerichtsfehler höher als ein anwaltlicher Fehler wiegt (14.2.20, 10 Sa 1031/19 SK, Abruf-Nr. 219060 ). |

     

    Mit einer Containersignatur konnten früher mehrere Dateien gesammelt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) unterschrieben werden. Eine solche Containersignatur ist nicht mehr zulässig (BAG 15.8.18, 2 AZN 269/18, Abruf-Nr. 204382). Eine Heilung dieses Übertragungsfehlers kommt weder nach § 46c Abs. 6 ArbGG noch nach § 295 ZPO in Betracht.

     

    Allerdings ergibt sich aus der prozessualen Fürsorgepflicht, dass Gerichte eine Partei auf einen solchen offenkundigen Formmangel hinweisen müssen (AK 20, 166). Das LAG hatte im vorliegenden Fall mit einer Verfügung darauf hingewiesen, dass zwar ein Verstoß nach § 4 Abs. 2 ERVV vorliegen dürfte, dieser aber unbeachtlich sei. Daher genoss der Anwalt Vertrauensschutz. Denn einer Klägerpartei dürfe aus einem falschen gerichtlichen Hinweis kein Nachteil entstehen, wenn sie hierdurch zu einem fehlerhaften Verhalten veranlasst wird (vgl. BSG NZS 19, 440).

     

    PRAXISTIPP | Es sind zwei Varianten denkbar: Der Anwalt wird über seinen bei Gericht leicht zu entdeckenden Fehler nicht informiert (AK 20, 166) oder der Fehler wird entdeckt und das Gericht teilt fälschlicherweise mit, dass dieser unbeachtlich ist. Ein Anwaltsverschulden tritt in Fällen wie diesen jedenfalls hinter das Verschulden des Gerichts zurück. Der betroffene Anwalt muss also auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) erhalten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kostenfestsetzungsanträge können einfach signiert werden, AK 20, 183
    • beA-Versand: Gericht hat bei Formfehlern Hinweispflichten, AK 20, 166
    • Nutzen Sie bei Schwierigkeiten mit dem beA das neue Service-Desk, AK 20, 184
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 37 | ID 47018500