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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Arbeitsanweisung „rettet“ Schriftsatz ohne Unterschrift

    | Auch wenn ein Anwaltsverschulden nicht ganz ausgeschlossen werden kann, kann es Wiedereinsetzung geben (BGH 28.1.21, III ZB 86/19, Abruf-Nr. 220783 ). Das ist der Fall, wenn ein nicht unterschriebener Schriftsatz verschickt wird, obwohl die klare Arbeitsanweisung besteht, dass die Ausgangspost auf ihre Unterschrift hin zu prüfen ist. |

     

    Immer wieder müssen Gerichte beurteilen, ob eine versäumte Frist auf einen Anwaltsfehler zurückgeht oder nicht. Im vorliegenden Fall sah das Berufungsgericht einen solchen Fehler darin, dass die Berufungsbegründung direkt in die Post und nicht zuerst zur Unterzeichnung an den Anwalt gelangte. Dessen Rechtsbeschwerde aber hatte Erfolg. Denn nach dem BGH sei hier zwar ein Anwaltsverschulden nicht komplett auszuschließen. Jedoch sei in der Kanzlei durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür gesorgt worden, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristen mit Sicherheit gewahrt worden wären.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie dokumentierte Arbeitsanweisungen in Ihrer Kanzlei wirken und einen Antrag auf Wiedereinsetzung stützen können (Musterformulierung unter ak.iww.de, Abruf-Nr. 42249377). Sie dürfen die Unterschriftenkontrolle in diesem Fall zuverlässigen Bürokräften überlassen (vgl. BGH 1.6.06, III ZB 124/05). Missachten diese die Kontrolle, ist ein Anwaltsversehen hinsichtlich der Unterzeichnung zu verneinen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Unzulässige Containersignatur: Anwalt darf sich auf falschen „Hinweis“ des Gerichts verlassen, AK 21, 37
    • Fax-Versand aus Autobahnraststätte: hohes Risiko für den Anwalt, AK 20, 93
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 55 | ID 47186622