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  • · Nachricht · Verwaltungsprozess

    Berufungsschrift kann kein Antrag auf Zulassung sein

    | Wird ein deutlich mit „Berufung“ betitelter Schriftsatz eingereicht, kann dieser nicht in einen zulässigen Antrag umgedeutet werden, mit dem die Berufung zugelassen werden soll. Beide Rechtsbehelfe haben unterschiedliche Ziele (OVG Bremen 9.11.22, 2 LC 116/21, Abruf-Nr. 233788 ). Solange die Frist läuft, kann der Anwalt seinen Irrtum aber korrigieren. |

     

    Wenn in einem Urteil keine Berufung zugelassen wird, kann man diese auch nicht einlegen. Ist ein Schriftsatz dennoch mit „Berufung“ überschrieben und werden die Parteien als Berufungskläger und -beklagte bezeichnet, kann er nicht in einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Eine Umdeutung scheidet aus, da der Antrag auf Zulassung der Berufung die Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht bezweckt. Dagegen richtet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar, sondern stehen vielmehr in einem Stufenverhältnis zueinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen.

     

    PRAXISTIPP | Statt der unzulässigen Berufung kann die Zulassung während der noch laufenden Monatsfrist für die Berufung (§ 124a Abs. 4 S. 1 VwGO) sowie die Behandlung der Berufungsschrift als Antrag auf Zulassung der Berufung beantragt werden. Generell sollten Sie selbst sorgfältig prüfen und auch die Mitarbeiter anweisen, auf die korrekte Bezeichnung von Rechtsmitteln / -behelfen zu achten.

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Keine Wiedereinsetzung, wenn die Berufungsschrift an das falsche Gericht geht, AK 23, 2
    • Wer final signiert, muss auch auf das korrekte Gericht achten, AK 23, 3
    • Was im Kalender gestrichen ist, ist nicht unbedingt auch tatsächlich erledigt, AK 22, 171
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 37 | ID 48985482