· Nachricht · Verfahrensrecht
Recht auf Terminsverlegung, wenn Kind des Anwalts erkrankt?
| Immer wieder gibt es Streit darüber, ob ein Anwalt oder seine Familienangehörigen so schwer erkrankt sind, dass ein Termin verlegt wird. Der BFH stellt strenge Anforderungen bzw. eine Attestpflicht bei sehr kurzfristigen Erkrankungen, wenn es um die Betreuung des eigenen akut erkrankten Kindes geht ( BFH 7.3.25, XI B 11/24, Abruf-Nr. 247406 ). Der Anwalt hat eine weitreichende Pflicht, Betreuungspersonen zu suchen. |
Der Anwalt beantragte 36 Stunden vor dem Termin am 6.2.25 die Aufhebung, da sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, in den Folgetagen den Kinderhort nicht besuchen und nicht von seiner Ehefrau oder den Großeltern betreut werden könnte. Seine Kollegen seien terminlich eingebunden und hätten von der Materie keine Kenntnis. Zweieinhalb Stunden vor Terminsbeginn legte der Anwalt ein ärztliches Attest vom 5.2.25 vor, auf dem nur der Besuch von Kindergarten/Kinderhort/Schule vier Tage lang verneint wurde.
Zwar kann eine plötzliche Erkrankung ein erheblicher Grund für eine Verlegung sein. Ein kurzfristig gestellter Antrag ist aber so präzise zu begründen, dass das Gericht beurteilen kann, ob Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit vorliegt. Dafür ist ein ärztliches Attest nötig, aus dem Art und Schwere der Erkrankung sowie die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig erkennbar sind. Zudem hätte der Anwalt erklären müssen, bei welchen weiteren Personen (außer seiner Ehefrau oder den Großeltern) er eine Betreuung seines Sohnes versucht hatte, zu organisieren, und warum auch die ihm angebotene Video-Zuschaltung nicht möglich gewesen sein soll.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Bei kurzfristigem Antrag auf „Urlaub ins Blaue“ gibt es keine Terminsverlegung, AK 24, 113