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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Fristbeginn: Das Gericht muss die Zustellung auch „wollen“

    | Eine Rechtsmittelfrist beginnt in dem folgenden Fall nicht zu laufen: Es wird direkt an den Mandanten zugestellt, obwohl dieser anwaltlich vertreten wird und Anwaltszwang gilt. Es genügt nicht, dass der Anwalt das zuzustellende Schriftstück schon vorher durch Akteneinsicht zur Kenntnis nehmen konnte (OLG Dresden 26.4.21, 4 W 272/21, Abruf-Nr. 223343 ). |

     

    Der Antragsgegner war im Verfügungsverfahren anwaltlich vertreten, sodass für die Zustellung § 172 Abs. 1 ZPO galt. Danach war an seinen Bevollmächtigten zuzustellen. Im Vollstreckungsverfahren vor dem Prozessgericht gilt Anwaltszwang. Kann nicht nachgewiesen werden, dass ein Dokument formgerecht zugestellt wurde oder wurden zwingende Vorschriften verletzt, gilt es als zugestellt, wenn das Dokument der betreffenden Person tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO).

     

    Eine fehlerhafte Zustellung kann nur geheilt werden, wenn ein Zustellungswille vorliegt. Das Gericht hätte dazu wenigstens eine formgerechte Zustellung anstreben müssen. Dass der Anwalt hier bereits wenige Wochen zuvor Akteneinsicht nehmen und den betroffenen Beschluss lesen konnte, hat den Zustellungsmangel daher nicht geheilt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ärger mit Nachtbriefkästen? So können Sie eine rechtzeitige Zustellung beweisen, AK 21, 57
    • An gerichtlichem Eingangsstempel lässt sich nur schwer rütteln, AK 20, 151
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 129 | ID 47444675