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  • · Nachricht · Terminsverlegung

    Kanzleipartner müssen zur Vertretung bereit sein

    | Zwei Anwälte, die eine „reine Bürogemeinschaft“ betonen, können trotzdem vertretungsweise für den jeweiligen Kollegen Termine wahrnehmen (VGH München 8.11.19, 5 ZB 19.33789, Abruf-Nr. 222580 ). |

     

    Wird eine Klage nicht begründet, kann auf eine beabsichtigte Prozessverschleppung geschlossen werden, wenn ein bereits abgelehnter Verlegungsantrag kurz vor dem Termin ohne Glaubhaftmachung wiederholt wird (vgl. BayLSG 21.7.16, L 15 SB 97/15). Dies ist vor allem anzunehmen, wenn sich ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ ein anwaltliches Fehlverhalten aus vielen Faktoren zusammensetzt:

     

    Bei der Kanzlei handelte es sich um eine Sozietät, zumindest aber um eine Bürogemeinschaft, bei der sich die Anwälte gegenseitig vertreten. Denn die beiden Anwälte waren gemeinschaftlich tätig und im Briefkopf nacheinander aufgeführt. Dementsprechend waren auch ihre Schriftsätze mit „wir“ formuliert. Daher konnte offenbleiben, ob eine Unterbevollmächtigung an einen kanzleifremden Anwalt möglich, zumutbar und von der Vollmacht gedeckt gewesen wäre (s. bei Prozessvollmacht an Sozietät: BFH 17.7.14, XI B 87/13, Abruf-Nr. 172210).

     

    Der Verlegungsantrag wurde außerdem zu spät erst kurz vor dem Wochenende und dem Termin am darauffolgenden Montag gestellt. Hier durften die Bevollmächtigten trotz des dreifachen Vermerks „Eilt sehr“ auf dem Antrag nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dieser den Einzelrichter noch rechtzeitig erreicht. Außerdem gab es Unstimmigkeiten hinsichtlich der angeblichen Terminskollision.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Coronapandemie allein befreit nicht von Notartermin, Abruf-Nr. 46748858
    • Mandat nach Terminierung niedergelegt: Ladung bleibt wirksam, AK 20, 19
    • Gerichtstermin verlegen wegen Fortbildung? ‒ Ja, aber …, AK 18, 203
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 92 | ID 46898007