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  • 25.05.2021 · IWW-Abrufnummer 222580

    Verwaltungsgerichtshof München: Beschluss vom 08.11.2019 – 5 ZB 19.33789

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgerichtshof Bayern

    Beschluss vom 08.11.2019


    Tenor:

    I.
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

    II.
    Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

    Gründe

    I.

    1

    Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung wegen Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht dem Terminsabsetzungsantrag seiner Prozessbevollmächtigten nicht nachgekommen ist.

    2

    Die Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach wurde mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 erhoben. Eine Begründung reichten die Bevollmächtigten des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2019 nicht nach. Unter dem 21. Juni 2019 lud das Verwaltungsgericht die Streitsache zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 29. Juli 2019, 9:45 Uhr. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die Verlegung des Termins. Der Unterfertigende habe am 29. Juli 2019 um 8:30 Uhr einen anderweitigen Verhandlungstermin am Verwaltungsgericht Würzburg wahrzunehmen. Die Ladung des Verwaltungsgerichts Würzburg für diesen Termin wurde vorgelegt. Das Verwaltungsgericht teilte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Juni 2019 mit, aufgrund der vorhandenen Vertretungsmöglichkeit innerhalb der Kanzlei könne dem Verlegungsantrag leider nicht näher getreten werden.

    3

    Mit Schriftsatz vom Freitag, dem 26. Juli 2019, beim Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax am selben Tag um 14:18 Uhr eingegangen, beantragten die Bevollmächtigten des Klägers "nochmals", den Verhandlungstermin am 29. Juli 2019 um 9:45 Uhr aufzuheben. Zum einen bestehe zwischen den beiden Rechtsanwälten, die auf dem Briefkopf verzeichnet seien, eine reine Bürogemeinschaft, so dass der Kollege eine Vertretung nicht übernehmen müsse. Zum anderen komme aber auch eine Vertretung deshalb nicht in Betracht, weil der Kollege am 26. Juli 2019 um 8:30 Uhr einen anderweitigen Verhandlungstermin am Bayreuth in einem Asylrechtsstreit wahrzunehmen habe. Ferner befinde sich der Kläger ausweislich der Bescheinigung der Bezirkskliniken Mittelfranken ab 24. Juli 2019 in stationärer Behandlung im dortigen Klinikum und sei daher an der Wahrnehmung des Termins in eigener Person ebenfalls verhindert. Eine Bestätigung der Bezirkskliniken Mittelfranken vom 25. Juli 2019 war dem Telefax beigefügt. Am 29. Juli 2019 um 12:01 Uhr übermittelte ein Mitarbeiter der Kanzlei der Klägerbevollmächtigten zur Glaubhaftmachung der Verhinderung eine Ladung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Juni 2019. Das ausgedruckte Telefax der Ladung war zur Hälfte schwarz, der Tag des geladenen Termins war nicht zu erkennen. Das Original der Ladung in lesbarer Form ging am 31. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Ansbach ein. Ferner befindet sich in der Akte des Verwaltungsgerichts eine Gesprächsnotiz der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts, wonach der Betreuer des Klägers am 29. Juli 2019 um 9:30 Uhr telefonisch erklärt hat, dass der Rechtsanwalt der Ehefrau des Klägers mitgeteilt habe, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

    4

    Das Verwaltungsgericht eröffnete die mündliche Verhandlung am 29. Juli 2019 um 9:52 Uhr und verkündete, nachdem niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war, um 10:06 Uhr das klageabweisende Urteil. Im Urteil vom 29. Juli 2019 führte das Verwaltungsgericht aus, das Gericht habe trotz Ausbleibens der Klägerseite entscheiden können. Der Verlegungsantrag vom 27. Juni 2019 sei unter dem 28. Juni 2019 unter Hinweis auf die vorhandene Vertretungsmöglichkeit innerhalb der Kanzlei abgelehnt worden. Erst mit bei Gericht am 26. Juli 2019 um 14:18 Uhr (nach Dienstschluss) eingegangenem Telefaxschreiben sei erneut beantragt worden, den Termin zu verlegen. Insoweit könne jedoch nicht mehr von einem rechtzeitigen Verlegungsgesuch ausgegangen werden. Die dargelegten Gründe hätten ohne weiteres bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Im Übrigen sei weder der Gesichtspunkt der bestehenden Bürogemeinschaft noch eine frühere Ladung des Kollegen zum Termin vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth glaubhaft gemacht worden. Ein entsprechendes Telefaxschreiben sei bei Gericht erst nach der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung eingegangen. Auch die Verhinderung des Klägers selbst führe nicht einer anderen Entscheidung, da das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet habe.

    5

    In der Zulassungsbegründung schildern die Klägerbevollmächtigten den vorstehenden Sachverhalt und tragen zusätzlich vor, der Klägerbevollmächtigte sei vom 1. Juli 2019 bis 9. Juli 2019 stationär im Klinikum Nürnberg behandelt worden und anschließend bis 25. Juli 2019 arbeitsunfähig erkrankt und krankheitsbedingt kanzleiabwesend gewesen. Er habe daher erst am 26. Juli 2019 von der Ablehnung des Terminsverlegungsgesuchs vom 27. Juni 2019 erfahren und am selben Tag einen erneuten Verlegungsantrags gestellt mit dem Hinweis darauf, dass auch der in der Scheinsozietät tätige Rechtsanwaltskollege aufgrund eines anderweitigen Verhandlungstermins am Verwaltungsgericht Bayreuth am 29. Juli 2019 um 8:30 Uhr an der Terminswahrnehmung ebenso wie der Kläger persönlich verhindert sei. Der Auszubildende des Klägerbevollmächtigten habe um 9:40 Uhr beim Verwaltungsgericht angerufen und die Geschäftsstelle darum gebeten, dem Vorsitzenden den Umstand der Vertretungsverhinderung durch den Rechtsanwaltskollegen persönlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts habe diesem sodann mitgeteilt, dass sie es an den Vorsitzenden weitergegeben hätte, dieser sich jedoch dahingehend geäußert habe, dass er dies zur Kenntnis genommen und die Verhandlung bereits begonnen habe. Im Folgenden wird in der Zulassungsbegründung geschildert, was der Klägerbevollmächtigte in einem neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zum Gesundheitszustand des Klägers vorgetragen und welchen Beweisantrag er gestellt hätte. Der Verlegungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil den Bevollmächtigten an der Nichtanwesenheit kein Verschulden treffe. Das Verwaltungsgericht habe den Verlegungsantrag unter Verstoß gegen § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO abgelehnt.

    II.

    6

    1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen eines Verfahrensmangels - hier wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO - zuzulassen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bereits nicht ausreichend dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG); sie liegt aber auch nicht vor.

    7

    Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dargelegt im Sinn von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Eine Verletzung liegt jedenfalls nicht vor.

    8

    Das rechtliche Gehör als "prozessuales Urrecht" des Menschen sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Hierzu gehört insbesondere eine Teilnahme- und Äußerungsmöglichkeit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. Wird ein Antrag einer Partei auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt oder nicht verbeschieden, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) berührt. Das gilt auch für einen Antrag des Prozessbevollmächtigten einer Partei. Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3; U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68; U.v. 26.1.1989 - 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229).

    9

    a) Das Verwaltungsgericht hat den Terminsverlegungsantrag vom 27. Juni 2019 zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt.

    10

    Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13; B.v. 28.4.2008 - 4 B 47.07 - juris Rn. 22 jeweils m.w.N.).

    11

    In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft und nach teilweise vertretener Meinung sogar die Heranziehung eines kanzleifremden Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, B.v. 24.9.2008 - 2 L 86/08 - juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 2.12.1971 - I D 32.71 - BVerwGE 43, 288/290; BSG, B.v. 15.12.1995 - 11 BAr 175/95 - juris Rn. 3, B.v. 18.6.2003 - B 13 RJ 223/02 B - juris Rn 7; OVG NW, B.v. 9.7.1996 - 25 A 2999/96.A - AuAS 1996, 250 = juris Rn. 18).

    12

    Entgegen dem Vortrag des Klägers in der Zulassungsbegründung durfte das Verwaltungsgericht hier davon ausgehen, dass es sich bei der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerbevollmächtigten um eine Sozietät, zumindest aber um eine Bürogemeinschaft handelt, bei denen sich die Rechtsanwälte gegenseitig vertreten. Die beiden Rechtsanwälte firmieren unter H. und A. Rechtsanwälte. Im Briefkopf sind beide Rechtsanwälte nacheinander aufgeführt. Im Schriftsatz vom 23. Februar 2017, mit dem sie Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben haben, führen sie aus: "Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage". Auch der Schriftsatz vom 26. Juli 2019, mit dem die Terminsverlegung beantragt wurde, ist in derselben Form abgefasst ("beantragen wir nochmals"). Dementsprechend wurden die Rechtsanwälte H. und A. beim Verwaltungsgericht als Bevollmächtigte des Klägers erfasst und die Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Rechtsanwälte H. und A. gerichtet. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, warum die beiden Rechtsanwälte einen gemeinsamen Briefkopf verwenden, wenn der jeweils andere Partner nicht vertretungsbefugt sein soll. Es kann hier daher offen bleiben, ob eine Unterbevollmächtigung an einen kanzleifremden Rechtsanwalt hier möglich und zumutbar gewesen und von der Vollmacht des Klägers, die nicht vorgelegt wurde, gedeckt gewesen wäre.

    13

    b) Dem Antrag der Klägerbevollmächtigten vom 26. Juli 2019 auf Terminsabsetzung musste das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht in der Weise stattgegeben, dass es den Termin zur mündlichen Verhandlung aufhebt oder die Streitsache, so der entscheidende Richter von der Verhinderung erst in der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat, vertagt. Eine Verbescheidung war schon aus Zeitgründen nicht mehr möglich.

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    Zwar lag objektiv eine Verhinderung beider in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und damit - abgesehen von der Frage einer Unterbevollmächtigung kanzleifremder Rechtsanwälte - ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Terminsaufhebung oder -verlegung bzw. eine Vertagung vor. Liegt ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vor, so ist das Gericht zur Terminsverlegung verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2000 - 12 B 98.3 - juris Rn. 12).

    15

    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt aber nur dann in Betracht, wenn der erhebliche Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO nicht nur vorliegt, sondern dem Gericht auch unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2017 - 5 PKH 13.17 D - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2006 - 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 = juris Rn. 9). Ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Ihm obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst rechtzeitig vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (stRspr; BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; B.v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - juris Rn. 5; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 22.3.2019 - 5 ZB 19.30863 Rn. 7 n.v.).

    16

    Zwar dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rangs der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich ist jedoch stets ein schlüssiger und substantiierter Vortrag im Hinblick auf das Vorhandensein eines erheblichen Grundes, hier also zusätzlich zur bereits nachgewiesenen Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts die Verhinderung des Kanzleikollegen. Schon hieran fehlt es. Auch haben die Klägerbevollmächtigten von der Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht rechtzeitig und nicht ausreichend Gebrauch gemacht.

    17

    aa) Im Telefaxschriftsatz vom 26. Juli 2019, mit dem der weitere Verlegungsantrag gestellt wurde, ist ausgeführt, dass der Kollege am 26. Juli 2019 um 8:30 Uhr einen anderweitigen Verhandlungstermin am Verwaltungsgericht Bayreuth wahrzunehmen habe. Dass es sich bei dem Datum um ein Versehen handelt, war für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Auffällig war darüber hinaus, dass mit dem Schriftsatz zwar ein ärztliches Attest für die Verhinderung des Klägers, aber nicht die Ladung des Verwaltungsgerichts Bayreuth beigefügt war, die, wie der später vorgelegten Ladung zu entnehmen ist, bereits auf den 12. Juni 2019 datiert.

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    Auch haben die Klägerbevollmächtigten von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht rechtzeitig und nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Da die Bevollmächtigten des Klägers den Verlegungsantrag erst am Freitag, den 26. Juli 2019, um 14:18 Uhr an die Poststelle des Verwaltungsgerichts gefaxt haben, konnten sie trotz des dreifachen Vermerks "Eilt sehr" nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er den Einzelrichter noch vor dem am Montag, den 29. Juli 2019, um 9:45 Uhr geladenen Termin erreicht. Dass der Klägerbevollmächtigte in der Zulassungsbegründung vorträgt, er sei vom 1. Juli 2019 bis 25. Juli 2019 arbeitsunfähig erkrankt und krankheitsbedingt kanzleiabwesend gewesen, kann ihn insoweit nicht entschuldigen, weil das Verwaltungsgericht davon ausgehen durfte, dass sein Kanzleikollege ihn zumindest in fristgebundenen Sachen vertritt. Im Übrigen muss der Rechtsanwalt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO für seine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.

    19

    Bei der Frage, ob einem Antrag auf Terminsverlegung stattzugeben ist, sind auch das Verhalten der Prozessbevollmächtigten oder andere Umstände, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen, zu berücksichtigen (vgl. BayLSG, U.v. 21.7.2016 - L 15 SB 97/15 - juris Rn. 80). Wird - wie hier - eine Klage nicht begründet, so kann auf eine solche Absicht geschlossen werden, wenn ein Terminsabsetzungsantrag, der abgelehnt wurde, kurz vor dem Termin ohne Glaubhaftmachung wiederholt wird.

    20

    bb) Auch soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung vorträgt, sein Auszubildender habe um 9:40 Uhr beim Verwaltungsgericht die Verhinderung des Kanzleikollegen angezeigt und die Geschäftsstelle habe diesem bestätigt, den Einzelrichter noch während des Laufs der mündlichen Verhandlung informiert zu haben, wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG); sie liegt auch nicht vor.

    21

    Die Tatsache, dass eine solche telefonische Mitteilung erfolgt ist, ist schon nicht ausreichend dargelegt. Ein Anruf eines Mitarbeiters der Klägerbevollmächtigten ist in der Akte des Verwaltungsgerichts nicht dokumentiert. Es gibt keinen Grund anzunehmen, die Geschäftsstelle hätte zwar das Telefongespräch mit dem Betreuer des Klägers in einem Aktenvermerk festgehalten, den Anruf des Mitarbeiters der Klägerbevollmächtigten jedoch nicht. Auch enthält weder das Protokoll über die mündliche Verhandlung noch das Urteil des Verwaltungsgerichts im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen, in denen die Möglichkeit trotz des Verlegungsantrags zu entscheiden, abgehandelt wird, einen Hinweis auf den Telefonanruf. Die Bevollmächtigten des Klägers haben auch nicht vorgetragen, sich insoweit zum Zwecke der Dokumentation des Anrufs an das Verwaltungsgericht gewandt und einen Protokoll- oder Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt zu haben. Schließlich ist dem Zulassungsantrag auch keine (eidesstattliche) Versicherung des Mitarbeiters über die Telefonate und deren Inhalt beigefügt.

    22

    Im Übrigen durfte das Verwaltungsgericht, selbst wenn es über den Anruf des Mitarbeiters der Kanzlei noch während der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden wäre, auch angesichts der Vorgeschichte von der fehlenden Darlegung eines erheblichen Grunds ausgehen, da schon nicht nachvollziehbar ist, warum die Ladung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Juni 2019 nicht rechtzeitig, d.h. entweder bereits mit Schriftsatz vom Freitag, den 26. Juli 2019, oder am Morgen des Sitzungstags, den 29. Juli 2019, übermittelt wurde. Zwar sind nach § 227 Abs. 2 ZPO die erheblichen Gründe erst auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Zum einen aber war die Mitteilung nicht substantiiert genug; nach dem Vortrag des Klägers in der Zulassungsbegründung wurde lediglich "der Umstand der Vertretungsverhinderung" mitgeteilt; erforderlich wäre zumindest gewesen, vorzutragen, dass eine anderweitige gerichtliche Ladung des Kollegen für denselben Zeitraum vorliegt, dass diese Ladung vor der streitgegenständlichen Ladung erfolgt ist und ggf., dass der anderweitige Termin nicht abgesetzt wurde. Zum anderen erfolgte die Mitteilung der Verhinderung lediglich durch einen Mitarbeiter der Kanzlei und nicht durch den Rechtsanwalt selbst. Schließlich wird auch nicht vorgetragen, dass es dem Rechtsanwalt selbst nicht möglich gewesen wäre, die Verhinderung des Kollegen am Sitzungstag ggf. telefonisch dem Verwaltungsgericht oder sogar dem entscheidenden Einzelrichter mitzuteilen.

    23

    cc) Das Verwaltungsgericht musste den Termin auch nicht deswegen verlegen, weil der Kläger persönlich an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert war.

    24

    Hat der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 102 Rn. 6). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 109). Etwas anderes gilt nur dann, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 - 9 C 1/81 - DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12). Letzteres wurde hier gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht vorgetragen. Auch hat das Verwaltungsgericht nicht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet.

    25

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

    26

    3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

    RechtsgebietProzessrechtVorschriften§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 102, § 138 Nr. 3VwGO, § 227 Abs. 1, Abs. 2 ZPO