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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Für die Zweigstelle ist kein weiteres beA-Postfach erforderlich!

    | Die Begriffe „Zweigstelle“ und „weitere Kanzlei“ sind sauber auseinanderzuhalten. Leser haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass dies in unserem Beitrag in AK 25, 57 nicht deutlich genug war. Dieser bezog sich auf eine weitere Kanzlei und nicht auf eine Zweigstelle |

     

    Gemäß § 27 Abs. 2 BRAO besteht die Möglichkeit, neben der (Zulassungs-) Kanzlei eine oder mehrere Zweigstellen und/ oder eine oder mehrere weitere Kanzleien zu errichten.

     

    Eine Zweigstelle ist ein weiterer, von der Zulassungskanzlei abhängiger und an diese angegliederter Standort. Eine weitere Kanzlei ist ein zusätzlicher Standort, der einer von der Zulassungskanzlei rechtlich unabhängigen anwaltlichen Berufsausübung dient.