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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Halbkreis mit Schnörkeln: Ist das (noch) eine Unterschrift?

    | Immer wieder muss sich der BGH mit der Frage befassen, ob anwaltliche „Unterschriften“ den Anforderungen (noch) gerecht werden, die an sie gestellt werden. Das ist bei „bestimmenden Schriftsätzen“ von erheblicher Bedeutung. Jetzt hat der BGH erneut zu der Frage Stellung nehmen müssen. |

     

    Sachverhalt

    Der BGH musste die Unterschrift eines Anwalts nach § 130 Nr. 6 ZPO unter einem Berufungs- und Berufungsbegründungsschriftsatz beurteilen. Die bestand „vor allem aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit jeweils nach innen weisenden kurzen Schnörkeln“. Das OLG hatte diesen Schriftzug nicht als Unterschrift angesehen. Er weise keine individuellen charakteristischen Merkmale auf, die ihn als Wiedergabe eines Namens darstellten. Es hatte deshalb die Berufung als verspätet angesehen und sie als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte beim BGH Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH