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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Elektronischer Fristenkalender ist wie analoger zu kontrollieren

    | Anwaltliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass darin nichts versehentlich oder unzutreffend eingetragen oder gelöscht wird, was später nicht mehr erkennbar ist. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam der 8. Senat des BAG (3.7.19, 8 AZN 233/19, Abruf-Nr. 210399). Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender würden spezifische Fehlermöglichkeiten bestehen ‒ Datenverarbeitungsfehler der EDV, Eingabefehler, insbesondere durch Vertippen. Das bedeute, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasse, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten müsse (so auch BGH 28.2.19, III ZB 96/18). Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender könne durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Würden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, sei darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.

    Quelle: ID 46189933