Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Bitte nicht den zuständigen Richter umgehen…

    | Da seine beantragte Pauschvergütung zurückgewiesen wird, wehrt sich der Anwalt mit einer Gegenvorstellung. Da auch diese zurückgewiesen wird, schreibt er den Senatsvorsitzenden persönlich an. Ergebnis: Dies ist unzulässig. |

     

    So entschied das OLG München (13.9.17, 8 St (K) 1/17, Abruf-Nr. 197691). Nach seiner erfolglosen Gegenvorstellung verfasste der Anwalt ein „persönlich/vertraulich“ adressiertes Schreiben an den Senatsvorsitzenden. Hierin erklärte er, er habe, bevor über die erste Gegenvorstellung entschieden wurde, mit dem Vorsitzenden des Senats telefoniert und dieser habe ihm versichert, eine noch zu fertigende (erste) Gegenvorstellung des Antragstellers werde dem Senat vorgelegt. Hierauf habe er sich verlassen und deshalb auch keine Verfassungsbeschwerde eingelegt.

     

    Das OLG begründete: Es spiele keine Rolle, ob sich der Anwalt ‒ wie es die von ihm bezeichnete „erneute“ Gegenvorstellung nahelegt ‒ eigentlich gegen den Ausgangsbeschluss vom 2.6.17 und nicht, wie im Schriftsatz ausgeführt, gegen den Beschluss „vom 3.7.17“, mit dem die (erste) Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, wenden möchte. Die Gegenvorstellung ist als formloser Rechtsbehelf dazu vorgesehen, dass das Gericht, das zu entscheiden hat, seine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbare Entscheidung neu überdenkt. Eine Gehörsrüge war hier weder erhoben, noch eine Gehörsverletzung geltend gemacht. Eine wiederholte Gegenvorstellung ist jedoch unzulässig.

     

    MERKE | Der Anwalt darf in solchen Fällen nicht den zuständigen Richter umgehen, unabhängig davon, ob er dies nun zuvor telefonisch oder mit einem direkten Schreiben an den Senatsvorsitzenden versucht. Es entscheidet der gesetzliche Richter über einen Antrag. Es dürfen keine anderen Wege der Zuständigkeit des Senats in der Besetzung mit drei Richtern geschaffen werden als derjenige, den das Gesetz in § 51 Abs. 2 S. 4 i.V. mit § 42 Abs. 3 S. 2 RVG vorsieht.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Erst Rechtsmittel prüfen, dann Urteil angreifen, AK 17, 49
    • Wiedereinsetzungsanträge: Ja, das Gericht will es ganz genau wissen..., AK 17, 124
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 203 | ID 44954789