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  • · Nachricht · Postweg

    Neuen Postlaufzeiten und die Wiedereinsetzung

    Jetzt hat auch das OLG Hamm auch zu den Auswirkungen der am 1.1.25 durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostModG; BGBl. 2024 I Nr. 236) in Kraft getreten Änderungen des § 18 Abs. 1 PostG Stellung genommen (11.11.25, III-5 Ws 450/25, Abruf-Nr. 251897 ).

     

    Das OLG Hamm geht davon aus, dass nach der Verlängerung der gesetzlichen Postlaufzeiten bei einfachen Briefsendungen eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten entspricht, Die Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf begründet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

     

    Das entspricht der Rechtsprechung anderer OLG (OLG Frankfurt a. M. 18.9.25, 6 UF 176/25, Abruf-Nr. 250558 für das Familienrecht und OLG Stuttgart 18.2.25, 1 Ws 15/25 zu § 44 StPO). Das dürfen Sie nicht übersehen, denn bei einer Fristversäumung wird im Zweifel eigenes Verschulden des Rechtsmittelführers angenommen. Das hat zur Folge, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden wird.

     

    Das OLG Hamm weist aber auch darauf hin, dass bei einem Einschreiben ein Rechtsmittelführer gegenwärtig noch darauf vertrauen darf, dass dies am nächsten Werktag zugestellt wird. Denn nach der Änderung der Beförderungspraxis durch die Deutsche Post AG ersetzt das Einschreiben den vorherigen sog. Prio-Brief. Auf ihrer Internetseite gibt sie die Auskunft, dass – wenngleich eine Laufzeitgarantie nicht übernommen wird – Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden (vgl. iww.de/s14827).

     

    MERKE — Vorsicht ist aber auch bei Einschreiben geboten. Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, es liege „nach einer Internetrecherche des Senats noch kein Datenmaterial zu den Beförderungszeiten nach aktueller Rechtslage“ vor. Im Hinblick darauf, dass die Laufzeitangaben zur Zustellung von Einschreiben der Deutschen Post AG nicht mehr auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhen, weist es daher vorsorglich darauf hin, dass zukünftig eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn sich neue Erkenntnisse zu den tatsächlichen Laufzeiten ergeben.

     

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 62 | ID 50648865