· Nachricht · Parteiverschulden
Kein Vertrauen auf Postzustellung bereits am nächsten Werktag
Am 1.1.25 ist das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostModG; BGBl. 2024 I Nr. 236) in Kraft getreten. Nach dessen § 18 Abs. 1 PostG müssen nun im Jahresdurchschnitt 95 % der inländischen Briefsendungen erst am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Das führt dazu, dass ein Rechtsmittelführer nicht mehr – wie nach altem Recht – auf eine übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen vertrauen darf ( AK 24, 166 ) überholt.
So haben inzwischen mehrere Obergerichte zu diesem Thema entschieden (vgl. OLG Frankfurt a. M. 18.9.25, 6 UF 176/25, Abruf-Nr. 250558 für das Familienrecht; OLG Stuttgart 18.2.25, 1 Ws 15/25 zu § 44 StPO; LG Braunschweig 24.2.25, 1 Qs 46/25, Abruf-Nr. 247307 zur Frage des Fristablaufs nach § 142 Abs. 5 StPO betreffend die Benennung eines Pflichtverteidigers).
Beachten Sie — Nach den Entscheidungen liegt es im eigenen Verschulden des Rechtsmittelführers, wenn er eine Frist versäumt. In dem Fall gewähren Gerichte keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Es liegt nämlich allein im Verantwortungsbereich eines Beteiligten, der einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des Postdienstleisters den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. nur BGH 20.5.09, IV ZB 2/08, Abruf-Nr. 092231).
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg