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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    „Wie jetzt?“ Wenn der Anwalt für Missverständnisse sorgt

    Neueste Rechtsprechung kann richtig tückisch für den Anwaltsalltag sein. So hat der BGH kürzlich entschieden, dass ein Anwalt für die Folgen haftet, wenn er seinem Personal eine Anweisung erteilt, sich aber danach widersprüchlich hierzu verhält ( 4.3.26, XII ZB 244/24, Abruf-Nr. 253234 ).

     

    Der Anwalt wies eine Kanzleiangestellte an, jeweils eine Beschwerdefrist auf den 15.12.23 sowie eine Begründungsfrist auf den 15.1.24 zu notieren. Da er die Rechtsbehelfsbelehrung des Gerichts jedoch als fehlerhaft ansah, bat er kurz darauf schriftsätzlich das Gericht um „Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist“. Seine Mitarbeiterin gewann deshalb den Eindruck, dass vorerst doch keine Begründungsfrist einzutragen sei und tat dies auch nicht. So wurde die Frist versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb erfolglos, denn durch die erbetene Fristsetzung hatte er seiner vorherigen Weisung die nötige Klarheit genommen. Dies im Sinne von: Warum sollte man eine Frist notieren, wenn das Gericht eine solche Frist erst einmal setzen muss? Für den BGH lag hierin ein Anwaltsverschulden, denn letztlich habe der Anwalt seiner Angestellten den Grund für einen Irrtum gegeben und eine „zusätzliche Fehlerquelle geschaffen“. Er hätte kontrollieren müssen, ob die Fristen weisungsgemäß notiert worden waren.

     

    Die Entscheidung ist durchaus zu kritisieren, denn erteilt ein Anwalt eine unmissverständliche Anweisung, ist diese zunächst einmal auszuführen. Etwaige Zweifel oder Unklarheiten beim Personal lassen sich durch schlichtes Nachfragen aufklären – sollten aber keinen Grund darstellen, eine Anweisung komplett ignorieren zu dürfen. Gleichzeitig war die Kanzleiorganisation des Anwalts aber lückenhaft, da er nicht darstellte, wie ihm gerichtliche Schreiben vorgelegt werden. Ansonsten wäre ihm aufgefallen, dass in der Akte keine Begründungsfrist vermerkt war, so der BGH.

     

    Beachten Sie — Anwälte müssen grundsätzlich vorausschauend bedenken, ob ein Verhalten, ein Telefonat oder sonstiger Vorgang bei Mitarbeitern eine Anweisung „entwerten“ bzw. abschwächen könnte.

     

    PRAXISTIPP — Eine zuverlässige Lösung greift der BGH selbst auf: Der Anwalt sollte mündliche Anweisungen ausdrücklich als „sofort“ zu erledigen nennen, denn nur dann sind z. B. nachträgliche Kontrollen der Erledigung entbehrlich (BGH 18.10.23, XII ZB 31/23, Abruf-Nr. 238683). Dies gilt für bedeutsame Aufgaben wie einzutragende Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen. Zusätzlich können Anwälte in schriftlich verfassten Arbeitsanweisungen zum Fristenmanagement (iww.de/s15758) festhalten, dass bei Zweifeln/Rückfragen zwingend der Anwalt anzusprechen ist.

     

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    Weiterführende Hinweise

    • Wie Sie die Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze organisieren, AK 25, 97, Abruf-Nr. 50367174
    • Generelle Kontrolle und konkrete Anweisung als anwaltliche Aufgaben, AK 21, 185, Abruf-Nr. 47474681
    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 144 | ID 50863952