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Eingangsbestätigungen müssen Sie nicht sofort prüfen
| Gerichtliche Eingangsbestätigungen sind vom Anwalt oder seinem Personal genau zu prüfen. Gerichte können einer Kanzlei aber nicht vorschreiben, wie schnell sie dies tun muss. Der BGH setzt ein Stoppschild in Sachen Sorgfaltspflichten und sagt: Wer eine Stunde vor Fristablauf den Schriftsatz verschickt, muss nicht umgehend die automatische Eingangsbestätigung des Gerichts prüfen ( BGH 24.4.25, III ZB 12/24, Abruf-Nr. 248030 ). |
Der Anwalt hatte am letzten Tag der Frist um 22.56 Uhr über sein beA eine Berufungsbegründung übermittelt. Er bearbeitete zunächst andere Aufgaben und wollte zehn Minuten später die gerichtliche Eingangsbestätigung abrufen. Dies misslang aufgrund eines plötzlichen Internetausfalls. Erst am nächsten Tag wurde klar, dass der Schriftsatz an das falsche Gericht übermittelt worden war. Das LG lehnte eine Wiedereinsetzung ab, da der Anwalt sofort die automatische Eingangsbestätigung hätte abrufen und kontrollieren müssen.
Damit hat das LG aus Sicht des BGH die anwaltlichen Sorgfaltspflichten überdehnt. Wann ein Anwalt gerichtliche Eingangsbestätigungen überprüft, ist grundsätzlich seine Sache. Fristen darf er ausschöpfen. Er muss für eine Übermittlung lediglich ausreichend Zeit einplanen. Als der Anwalt um 23:05 Uhr versuchte, die Eingangsbestätigung abzurufen, hätten ihm noch 55 Minuten bis Fristablauf zur Verfügung gestanden, um den Fehler zu erkennen und den Schriftsatz erneut an das korrekte Gericht zu versenden. Der plötzliche Internetausfall geht hier nicht zu seinen Lasten, auch wenn er diesen dem Gericht genau erläutern muss (AK 22, 76). Dass der Anwalt bei sofortiger Prüfung den Schriftsatz vielleicht noch vor dem Internetausfall an das richtige Gericht hätte übermitteln können, spielt keine Rolle. Der BGH lehnte die Wiedereinsetzung trotzdem ab: Der Anwalt machte keine Angaben dazu, was er unternommen hatte, um die Internetverbindung wiederherzustellen oder warum er nicht auf alternative Internetverbindungen zurückgegriffen hat.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Anwalt kann nicht grundlos neues Empfangsdatum nennen, AK 24, 128