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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    Aufgepasst: Frist kann an Heiligabend ablaufen

    | Der 24.12. ‒ Heiligabend ‒ ist kein Feiertag! Diese für die Fristwahrung bedeutsame Feststellung hat das OLG Frankfurt/Main noch einmal bestätigt (17.3.22, 5 UF 184/21, Abruf-Nr. 229839 ). |

     

    In einem familiengerichtlichen Verfahren lief die einmonatige Beschwerdefrist gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung am 24.12. ab. Die Beschwerdeschrift ging aber erst am 27.12. beim OLG ein. Daraufhin verwarf das OLG die Beschwerde als unzulässig, weil verspätet. Bei Heiligabend handelt es sich nach § 1 Hess. FeiertagsG nicht um einen allgemeinen Feiertag. Die in vielen Branchen verbreitete, allerdings nicht gesetzlich fundierte Praxis, diesen Tag als arbeitsfrei zu behandeln, führt nach Auffassung des OLG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu einer Gleichstellung mit einem gesetzlichen Feiertag oder einem Samstag. Das OLG hat auch für eine Analogie keinen Raum gesehen (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 222 Rn. 1; für Baden-Württemberg: VGH Mannheim 7.2.22, A 3 S 3934/21; für Hamburg: OVG Hamburg NJW 93, 1941; zu § 193 BGB: OLG Celle NJW-RR 96, 372).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 181 | ID 48207845