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  • · Fachbeitrag · Inkassomandat

    Durch die Verbraucherschutzreform müssen jetzt Arbeitsabläufe in der Kanzlei angepasst werden

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Für die Erbringung von Inkassodienstleistungen ist es seit dem 1.1.21 unerheblich, ob diese durch einen Inkassodienstleister oder durch einen Rechtsanwalt erbracht werden. Das neue Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erfordert damit organisatorische Maßnahmen für die Bearbeitung von anwaltlichen Inkassomandaten. |

    1. Deshalb besteht sofortiger Handlungsbedarf!

    Eine Inkassodienstleistung ist nach § 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Eine Inkassodienstleistung liegt also in der Regel bei unbestrittenen Forderungen des Mandanten vor, die schlicht nicht bezahlt werden. Einwendungen oder Einreden seitens des Schuldners werden in diesen Fällen nicht erhoben. Diese Besonderheiten haben Auswirkungen auf die anwaltlichen Informations- und Hinweispflichten und die Art und Weise der Abrechnung. Außerdem müssen Softwareanpassungen initiiert werden. Insoweit ist die vom Gesetz eingeräumte Übergangszeit von neun Monaten bis zum 1.10.21 nur vordergründig lang. Es gilt vielmehr, sofort zu handeln.

    2. Bereits bei Aktenanlage Art der Dienstleistung vermerken

    Bereits bei der Aktenanlage sollten Sie vermerken, ob es um die Erbringung einer Inkassodienstleistung oder einer Rechtsdienstleistung geht. Dies sollten Sie unbedingt objektiv aus der ex-ante-Sicht beurteilen und nicht danach, was Ihr Mandant vielleicht möchte. Denn es drohen dem Anwalt gerade in den ersten Jahren bei einer hohen Aufmerksamkeit der Verbraucherzentralen und der Schuldnerberatungen nicht nur Maßnahmen der Aufsicht oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern auch eine Inanspruchnahme nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) i. V. m. dem UWG.