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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Einsicht in Grundakten ist auch ohne Vollmacht zulässig

    | Will ein Anwalt für eine Wohneigentümergemeinschaft Einsicht in die Grundakten nehmen, muss er nicht zwingend eine Vollmacht vorlegen. Diese kann nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Anwalt wirksam bevollmächtigt ist, so das OLG Stuttgart. Solche Zweifel muss das Grundbuchamt genauer begründen. |

     

    Der Anwalt hatte auftragsgemäß für einen WEG-Mandanten prüfen wollen, wie umfassend eine die Wohnungseigentümer belastende Dienstbarkeit ist. Das Grundbuchamt lehnte ab, da der Anwalt keine Vollmacht vorlegte. Diese sei binnen zwei Wochen zu erbringen, andernfalls werde die beantragte Einsichtnahme abgelehnt. Dem widersprach das OLG (21.3.19, 8 W 88/19, Abruf-Nr. 210621). Im Verfahren über ein zu gewährendes Einsichtsrecht nach Maßgabe des § 12 GBO genüge es, wenn der Anwalt erklärt, für den die Einsicht begehrenden Beteiligten zu handeln. Dies hatte der Anwalt im Antragsschriftsatz auch getan. Dort hatte er angezeigt, die WEG zu vertreten. Ein Nachweis der Legitimation der Immobilienmanagement GmbH wäre nur erforderlich gewesen, wenn der Anwalt deren Vertretung angezeigt hätte und nicht diejenige der WEG. Es sei auch § 11 S. 4 FamFG anzuwenden, mit der Folge, dass der Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur dann zu berücksichtigen ist, wenn kein Rechtsanwalt oder Notar auftritt.

     

    MERKE | Eine Vollmacht muss nur vorgelegt werden, wenn begründete Zweifel am Mandat bestehen, etwa weil der Anwalt selbst solche Zweifel geweckt hat. Das Grundbuchamt darf solche Zweifel jedoch nicht nur behaupten. Es muss dazu auch konkret vortragen.